Unerlaubtes Glücksspiel muss nicht bis Abschluss der Konzessionsvergabe von den Aufsichtsbehörden geduldet werden, so eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster.
Die in Düsseldorf ansässige Aufsichtsbehörde darf somit an ihren alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen gegen Glücksspielveranstalter im Internet festhalten, so die Meldung des OVG (Az.: 13 A 2018/11 und 13 A 351/12) weiter.
Das OVG folgte damit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Dies hatte zuvor die Klagen von Veranstaltern von öffentlichen Glücksspielen im Internet zurückgewiesen. Die Anbieter der Glücksspiele hatten geklagt, da ihnen nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 das Veranstalten von Glücksspiel – vor allem Sportwetten – im Internet untersagt worden war, weil sie zum einen keine Erlaubnis zum Veranstalten öffentlichen Glücksspiels hatten und zum anderen das Glücksspiel im Internet veranstaltet wurde, so die Meldung des OVG weiter.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung, dass die Veranstalter auch nach heutiger Rechtslage – in NRW ist am 1. Dezember 2012 der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten – eine Erlaubnis zum Veranstalten öffentlicher Glücksspiele bedürften. Ihnen könne das Fehlen einer Erlaubnis auch entgegengehalten werden, da der Markt für Sportwetten inzwischen durch ein Konzessionssystem für private Anbieter geöffnet worden sei, so die Meldung weiter.
Zwar sei das Konzessionserteilungsverfahren vom bundesweit zuständigen hessischen Innenministerium noch nicht abgeschlossen, jedoch sei die Aufsichtsbehörde deswegen nicht verpflichtet, das nicht erlaubte Glücksspiel in der Zwischenzeit zu dulden, so die Ansicht der Richter.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nur insoweit zugelassen, als seine Urteile das neue Recht betreffen. Im Übrigen – für die Vergangenheit – ist die Revision nicht zugelassen worden. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, so die Meldung weiter.
Quelle: Pressemitteilung OVG NRW