Im Streit um das E-Dampfen können die Hersteller und Verkäufer in Nordrhein-Westfalen einen Etappensieg verzeichnen: Mit Beschluss vom 23.04.2012 (Az.: 13 B 127/12) untersagte das Oberverwaltungsgericht in Münster dem Land Nordrhein-Westfalen mit einstweiliger Anordnung vor elektrischen Zigaretten zu warnen. 

Hintergrund war eine Pressemeldung der Landesgesundheitsministerin vom 16.12.2011 in der darauf hingewiesen wurde, dass nikotinhaltigen E-Zigaretten als Arzneimittel anzusehen seien und mangels Arzneimittelrechtlicher Zulassung der Handel mit diesen strafbar sei.

Gleichzeitig hatte das Gesundheitsministerium auch die Bezirksregierungen und Apotheken über die nach seiner Meinung bestehende Rechtslage informiert. Demzufolge sei Nikotin eine pharmakologisch wirkende Substanz und nikotinhaltige Liquids unterlägen als Funktionsarzneimittel dem Arzneimittelrecht. Die elektrische Zigarette als Applikator falle zudem unter das Medizinproduktegesetz.

Gegen diese Warnungen wehrte sich eine E-Zigaretten-Herstellerin und ging im Eilverfahren gegen die Äußerungen des Ministeriums vor. Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag zunächst abgelehnt hatte, hat nun das OVG im Rahmen der Beschwerde dem Begehren der E-Zigaretten-Herstellerin im Wesentlichen stattgegeben.

Mit Rücksicht auf die Berichterstattung in den Medien zur Verkehrsfähigkeit der E-Zigarette spreche Überwiegendes dafür, dass die streitigen Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirkten. Die rechtliche Einschätzung des Ministeriums dürfe daher nicht nur auf seine Vertretbarkeit überprüft werden. Vielmehr müsse das Gericht eine eigene rechtliche Wertung am Maßstab des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes vornehmen. Demzufolge seien die Äußerungen des Gesundheitsministeriums als rechtswidrig anzusehen.

Weder die E-Zigarette, noch ein nikotinhaltiges Liquid unterfallen nach Ansicht der erkennenden Richter dem Arzneimittel- oder Medizinproduktegesetz. Insbesondere stehe bei dem nikotinhaltigen Liquid nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund, so dass die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels nicht vorlägen. Zudem könne der E-Zigarette nebst Zubehör keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung zugesprochen werden.

Auch wenn die Diskussion um die rechtliche Einordnung der E-Zigarette in Nordrhein-Westfalen erst mal vom Tisch zu sein scheint, so ist die Rechtslage mangels einheitlicher Regelungen auf EU- und Bundesebene dem Grunde nach noch immer nicht geklärt.

Das Gesundheitsministerium hat bereits jetzt angekündigt, dass es den Entscheid ausführlich prüfen und bis zum Hauptsacheverfahren die Zeit nutzen will, um Argumente gegen die E-Zigarette zu sammeln. Darüber hinaus soll es weiterhin Warnungen mit den Gesundheitsgefahren der E-Zigarette geben, die jedoch mit einem Hinweis auf die Rechtslage versehen werden.

Quellen:

http://beck-aktuell.beck.de/news/ovg-muenster-untersagt-landesgesundheitsministerin-warnungen-vor-e-zigaretten

http://www1.wdr.de/themen/politik/ezigarette128.html

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