Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen stellte in einem aktuellen Beschluss, den es im Rahmen eines Eilverfahrens erließ, fest, dass das Austeilen von Ein-Euro-Gutscheinen bei Bestellung eines verschreibungspflichtigen Medikaments zwar nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz, sondern gegen die Preisbindung verstößt.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Versandapotheke, die ihrem Kunden durch beigefügten Flyer ankündigte nach Bestellung eines verschreibungspflichtigen Rezepts, einen Ein-Euro-Gutschein für das nächste freiverkäufliche Rezept zu erhalten.
Arzneimittel, die in Apotheken ausgegeben werden, unterliegen der Preisbindung, die den Wettbewerb zwischen den Apotheken ausschalten soll, um eine flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Deshalb ist es auch gemäß § 7 HWG verboten an Kunden „ Zuwendungen und sonstige Werbegaben“ zu verteilen. Eine Bagatellschwelle soll jedoch die Ausgabe von Kleinigkeiten wie Taschentüchern, Bonbons oder Kalendern ermöglichen.
Die Frage, die sich nun dem OVG Niedersachsen stellte war, ob eben diese Ein-Euro-Gutscheine unter die zulässige Bagatellschwelle fallen oder ob hierin ein unzulässiger Preisnachlass zu sehen ist.
Das OVG stellte in seinem Beschluss vom 31.08.2012 (Az.: 13 ME 142/12) fest, dass sich bereits aus der gesetzlichen Wertung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG ableiten ließe, dass Barrabatte unabhängig von der Bagatellschwelle grundsätzlich unzulässig sind. Gleiches gilt für Bonussysteme, die einem Barrabatt ähneln.
Jedenfalls, so die Richter, gilt, je mehr Barrabatte und Bonussysteme einem Kundenbindungssystem gleichkommen, desto niedriger muss der Wert einer solchen Werbegabe sein. Im Gegensatz dazu soll es aber auch möglich sein, wertvollere Werbegaben an die Kunden zu verteilen, sofern diese sich der Sache nach von einem Barrabatt entfernen.
Nach Ansicht der Richter des OVG Niedersachsen wird durch die Ein-Euro-Gutscheine die arzneimittelpreisrechtliche Eingriffsschwelle überschritten, so dass eben nicht lediglich von einer geringwertigen Kleinigkeit ausgegangen werden kann.
Zu beachten war auch, dass es sich bei der betroffenen Apotheke um eine Versandapotheke im Internet handelt, sodass der Kundenkreis nicht auf einen bestimmten Bereich beschränkt ist. Auf Grund dessen sind nämlich nicht nur die vor Ort ansässigen Präsenzapotheken betroffen, sondern eine Vielzahl anderer konkurrierender Apotheken. Hierdurch könnte wiederum der Grundsatz der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimittel gefährdet sein.
Auch wenn der Beschluss des OVG Niedersachsen dem Eilverfahren zugrunde lag, in dem lediglich summarisch der Ausgang des Hauptverfahrens geprüft wird, ist davon auszugehen, dass durch ihn die geltende Rechtslage aufgezeigt wird. Denn schon vormals entschied dasselbe Gericht in einem ähnlich gelagerten Fall, dass ein Eingriff in die Preisbindung vorlag (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.06.2008, Az.: 13 ME 61/08).
Abzuwarten bleibt die Entscheidung in der Hauptsache, die jedoch mit allergrößter Wahrscheinlichkeit dem Beschluss des OVG nicht viel entgegen zu halten haben wird.
Apotheken, die Maßnahmen zur Kundenbindung ergreifen möchten, ist daher dringend anzuraten, sich vorab über die rechtlichen Grenzen des Heilmittelwerbe- und Apothekenrechts zu informieren.
Quelle: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.08.2012, Az.: 13 ME 142/12
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