Aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz ergibt sich, dass private Sportwetten zumindest im Jahr 2008 nicht in Rheinland-Pfalz unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagt werden durften. So etwas ist nur zur konsequenten Bekämpfung von Suchtgefahren erlaubt. Und daran hatte sich Rheinland-Pfalz nach den Feststellungen des Gerichtes nicht gehalten.
Vorliegend untersagte die damals zuständige Kreisverwaltung der Klägerin im November 2006 den Betrieb ihrer Annahmestelle für einen in Malta ansässigen Sportwettenanbieter. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhoben Klage abgewiesen, weil das staatliche Sportwettmonopol der privaten Vermittlung von Glücksspielen entgegen gestanden habe.
Nachdem die Klägerin ihren Betrieb zum 30. Juni 2008 aufgegeben hatte, begehrte sie im Berufungsverfahren, die Rechtswidrigkeit der ihr gegenüber erlassenen Untersagungsverfügung im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe Ende Juni 2008 festzustellen. Damit hatte sie Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 13.04.2011 (Az. 6 A 11131/10.OVG), dass das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten zum Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes der Klägerin Ende Juni 2008 rechtswidrig gewesen ist. Dies begründeten die Richter auch damit, dass jedenfalls damals die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine Beibehaltung des Sportwettmonopols nicht hinreichend beachtet worden seien.
Wie das Oberverwaltungsgericht bereits im Eilbeschluss vom 18. August 2008 (vgl. Pressemitteilung Nr. 38/2008) entschieden hat, sei insbesondere der Veranstalter der Sportwette ODDSET (Lotto Rheinland-Pfalz GmbH) durch das damalige rheinland-pfälzische Landesglücksspielgesetz nicht entsprechend dem Glücksspielstaatsvertrag verpflichtet worden, die Zahl der Annahmestellen zur Bekämpfung der Spielsucht im erforderlichen Umfang zu begrenzen. Des Weiteren sei nicht gewährleistet gewesen, dass sich die Werbung für die Sportwette ODDSET in Rheinland-Pfalz im Rahmen des noch Zulässigen gehalten habe. Hieran sei bezogen auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes der Klägerin festzuhalten, zumal der Landesgesetzgeber die damals bestehenden rechtlichen Bedenken des Oberverwaltungsgerichts durch eine Änderung des Landesglücksspielgesetzes am 22. Dezember 2008 bereits nachvollzogen habe.
Ob die jetzt gültige Fassung des Gesetzes den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an die Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols entspricht, hat das Gericht im vorliegenden Verfahren allerdings nicht geprüft.
Quelle: Pressemitteilung OVG Rheinland-Pfalz Nr. 31/2011 vom 29.04.2011
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