Weil eine Radfahrerin von einem Pferd vom Fahrrad geschubst wurde und infolge des Sturzes einige Verletzungen erlitten hat, muss die Halterin des Pferdes ihr 6.000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Noch ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig.
Das Landgericht (LG) Koblenz hat entschieden, dass eine Pferdehalterin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro sowie die Arzt- und Anwaltskosten zahlen muss, weil ihr Pferd eine Frau vom Fahrrad gestoßen hat (Urt. v. 14.10.2022, Az. 9 O 140/21).
Der Radfahrerin zufolge soll sie das Pferd während einer Radtour in der Osteifel im Mai 2021 mit dem Hinterteil vom Rad geschubst haben, als sie an zwei entgegenkommenden Reiterinnen vorbeifahren wollte. Infolge des Sturzes habe sie mehrere Prellungen und einen Trümmerbruch der rechten Schulter erlitten, sodass sie für mehr als eine Woche ins Krankenhaus gekommen ist und operiert werden musste. Vor dem Landgericht (LG) Koblenz verlangte die Radfahrerin nun den Ersatz der entstandenen Arzt- und Anwaltskosten sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von der Halterin des Pferdes.
Diese verweigerte eine Zahlung jedoch mit der Begründung, dass es nicht einmal zu einer Berührung zwischen dem Pferd und der Radfahrerin gekommen sei. Stattdessen sei die Frau allein deswegen gestürzt, weil sie unachtsam gebremst habe.
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LG Koblenz: Tiergefahr habe sich realisiert
Das LG Koblenz konnte die Radfahrerin mit ihrer Darstellung des Geschehens hingegen überzeugen. Gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt für Tierhalter eine besondere Form der Haftung, nämlich die sog. Gefährdungshaftung. Weil die Haltung von Tieren in den Augen des Gesetzgebers die Schaffung einer legalen Schadensquelle darstellt, haftet der Tierhalter grundsätzlich für alle Schäden, die von seinem Tier ausgehen. Ob der Halter den Schaden auch verschuldet hat, ist für den Anspruch hingegen nicht relevant.
Für den Ausgang des Verfahrens war entscheidend, ob sich in den infolge des Sturzes erlittenen Verletzungen eine sogenannte „spezifische Tiergefahr“ realisiert hat. Das ist der Fall, wenn diese auf die Unberechenbarkeit des Tieres zurückzuführen sind. Das hat das LG im vorliegenden Fall bejaht. Letztlich komme es nicht mal darauf an, ob es tatsächlich zu einer Berührung zwischen dem Pferd und der Radfahrerin gekommen sei. Denn auch wenn die Radfahrerin gebremst habe, weil das Tier ihr plötzlich mit dem Hinterteil den Weg versperrt habe, habe sich bereits dadurch die Tiergefahr realisiert. Zuletzt sah das Gericht auch kein anspruchskürzendes Mitverschulden der Radfahrerin und verurteilte die Pferdehalterin zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro. Daneben muss die Pferdehalterin auch die entstandenen Arzt- und Anwaltskosten zahlen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für das Berufungsverfahren wäre dann das Oberlandesgericht (OLG) zuständig.
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Unfälle, in die Pferde verwickelt oder für die Pferde verantwortlich sind, sind in der Pferdehaltung keine Seltenheit. Gerade weil bei Unfällen und anderweitigen Schäden in der Regel die Tierhalterhaftung greift ist für die Beurteilung von Schadensersatzansprüchen stets eine Einzelfallbetrachtung entscheidend und juristische Hilfe in solchen Fällen unabdingbar. Aber auch schon beim Kauf des Pferdes, dem Transport oder der Reitbeteiligung gibt es zahlreiche wichtige Ansatzpunkte für Vertragswerke, für die Sie anwaltlichen Rat einholen sollten, um etwaigen Problemen frühzeitig vorzubeugen.
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