Wer im Internet Dinge verkauft, der sollte laut AG München auch eine grobe Idee davon haben, wie ein Bezahlvorgang abläuft. Wer keine Ahnung hat und dennoch aktiv wird, der haftet dafür dann selbst und kann nicht seine Bank in Anspruch nehmen.

Wer grob fahrlässig seine Kreditkartendaten und Sicherheitsmerkmale im Internet preisgibt und anschließend Betrüger Abbuchungen vom Konto vornehmen, der kann laut Überzeugung des Amtsgerichts (AG) München dafür nicht seine Bank in die Verantwortung nehmen. Dieses Risiko würde in einem solchen Fall allein der Betroffene tragen, denn es dürfe von jedem verständigen Nutzer der Bezahlstruktur im Internet erwartet werden, dass er die grundlegende Bedeutung derartiger Freigabecodes verstehe (Urteil des AG München vom 21.01.2025, Az. 222 C 15098/24).
Kleinanzeigen-Verkäufer fällt auf Betrüger rein
Ein Mann hatte Anfang August 2023 über das Portal Kleinanzeigen.de einen Gegenstand zum Verkauf angeboten, woraufhin er von einem vermeintlichen Kaufinteressenten kontaktiert wurde. Dieser veranlasste ihn dazu, seine Kreditkartendaten auf einer Phishing-Seite einzugeben.
Am 02.08.2023 um 15:08 Uhr erhielt er auf seinem Handy schließlich eine mobileTAN per SMS für die Aktivierung eines neuen Geräts. Dieses Gerät wurde von dem Betrüger bei der Bank des inserierenden Mannes per Banking-App kurz darauf auch registriert. Am gleichen Tag gegen 15:11 Uhr und 21:16 Uhr erfolgten sodann zwei Abbuchungen in Höhe von 2.200 € und 207,25 €. Der Mann veranlasste sofort eine Kartensperrung und verlangte von der Bank die Rückbuchung der beiden Abbuchungen. Da die Bank dies verweigerte, verklagte er sie vor dem AG München auf Zahlung von 2.407,25 € nebst Zinsen.
Er behauptete, die mit der SMS erhaltene mobileTAN nicht weitergegeben zu haben und auch sonst nirgendwo eingegeben zu haben.
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Kreditkartendaten selbst auf Phishing-Seite eingegeben
Das AG jedoch wies die Klage mit Urteil vom 21.01.2025 nun ab. Es liege eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Mannes vor. Er habe in grober Weise die im (Zahlungs-)Verkehr zu fordernde Sorgfalt nicht an den Tag gelegt, indem er seine Kreditkartendaten sowie seine persönlichen Sicherheitsmerkmale an Dritte herausgegeben habe. Jeder auch nur durchschnittlich aufmerksame Marktteilnehmer wisse, so das AG, dass Kreditkartendaten und persönliche Sicherheitsmerkmale wie SMS-TANs keinen Dritten, insbesondere keinen Kaufinteressenten auf Kleinanzeigen, mitgeteilt werden dürfen.
Das AG ging davon aus, dass der Mann auf der Phishing-Seite „sicher bezahlen“ die erhaltene SMS-TAN zur Freigabe eines neuen Endgeräts selbst eingegeben habe. Mit Hilfe dieser TAN habe der Täter dann ein neues Endgerät registrieren und die streitgegenständlichen Verfügungen ausführen können.
Der betroffene Mann sei unstreitig auf der Phishing-Seite „sicher bezahlen“ gewesen und sei dort zur Eingabe seiner Kreditkartendetails aufgefordert worden. Er habe auch unstreitig am 02.08.2023 um 15:08 Uhr per SMS eine TAN zur Registrierung eines neuen Endgeräts erhalten. Daher sah das AG München in dieser Konstellation eine sekundäre Darlegungslast auf Seite des betroffenen Mannes.
Er hätte sich dazu äußern müssen, wie die TAN zeitnah an den Täter gelangen konnte, wenn nicht dadurch, dass er sie auf der Phishing-Seite angegeben habe. Er sei als Verkäufer auf der Plattform Kleinanzeigen.de aufgetreten. Warum man als Verkäufer und damit als Person, die Geld erhalten soll, eine (vorgetäuschte) Zwei-Faktor-Freigabe erteile, erschloss sich dem Gericht nicht. Womöglich habe er nicht bewusst die per SMS erhaltene TAN auf der Phishing-Seite eingegeben und womöglich könne er sich auch an eine Eingabe auch nicht erinnern. Für das AG jedoch war die Sachlage klar, denn anders ließe sich der Vorgang nicht plausibel erklären. Es dürfe von jedem verständigen Nutzer der Bezahlstruktur im Internet erwartet werden, dass er die grundlegende Bedeutung derartiger Freigabecodes verstehe, so das AG.
Das Urteil ist rechtskräftig.
tsp