In ihren Nutzungsbedingungen räumten sich Netflix und Spotify das Recht ein, von Zeit zu Zeit ihre Preise anzupassen. Verbraucher jedoch werden dadurch unangemessen benachteiligt, weshalb gegen die entsprechende Passagen vorgegangen wurde – mit Erfolg. Einseitige Preisänderungen sind bei laufenden Verträgen nämlich nur erlaubt, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen. WBS.LEGAL stellt Ihnen ein Musterschreiben zur Verfügung, mit dem Sie die Beitragserhöhungen zurückfordern können.

Die Streaming-Dienste Netflix und Spotify müssen eine bittere Pille schlucken. Sowohl Netflix als auch Spotify räumten sich über eine Vertragsklausel das Recht ein, die Abo-Preise zu ändern. Diese Klauseln jedoch sind unzulässig. Das hatte zunächst das Landgericht (LG) Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Das Kammergericht (KG) Berlin hat die Berufungen der Streaming-Anbieter nun zurückgewiesen und damit die Urteile des LG Berlins bestätigt (KG Berlin, Urteile vom 15.11.2023, Az. 23 U 15/22 und 23 U 112/22).

Netflix und Spotify hatten Preise einseitig erhöht

Den zunächst ergangenen Urteilen des LG Berlin lagen Klagen des vzbv zugrunde, die auf Untersagung der weiteren Nutzung von Preisanpassungsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Streaming-Anbieter Spotify und Netflix gerichtet waren. Die Streaming-Anbieter hatten es sich in ihren AGB vorbehalten, nach billigem Ermessen einseitig die Preise ihrer Abonnement-Angebote ändern zu können, um gestiegenen Gesamtkosten Rechnung zu tragen. So lautete es bei Netflix beispielsweise in den AGB wie folgt: „Wir sind berechtigt, den Preis unserer Abo-Angebote von Zeit zu Zeit in unserem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln.“ Das LG Berlin hatte den Klagen des vzbv stattgegeben und den Streaming-Anbietern mit Urteilen vom 16. Dezember 2021 (Az. 52 O 157/21) und vom 28. Juni 2022 (Az. 52 O 296/21) die weitere Nutzung der Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern untersagt. Spotify und Netflix hatten gegen diese Entscheidungen Berufung eingelegt.


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Das KG Berlin hat mit seinen Urteilen nun die Entscheidungen des LGs bestätigt. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das KG hierbei im Wesentlichen ausgeführt, dass es bereits an einem berechtigten Interesse der Streaming-Anbieter fehle, sich das einseitige Recht zur Preisanpassung vorzubehalten. Denn den Streaming-Anbietern sei es ohne erheblichen Aufwand möglich, die Nutzer bei jeder Nutzung des Dienstes um Zustimmung zu einem erhöhten Preis zu ersuchen. Bei mangelnder Zustimmung stehe es den Anbietern frei, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Überdies verstießen die Klauseln gegen das für Preisanpassungsklauseln allgemein gültige Gebot der sogenannten Reziprozität, da sich die Anbieter das Recht vorbehalten, die Preise zu erhöhen, wenn die Kosten steigen, sich aber nicht spiegelbildlich verpflichteten, bei sinkenden Kosten die Preise zu ermäßigen.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Das KG hat die Revision zwar nicht zugelassen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gegen die unterbliebene Zulassung der Revision innerhalb eines Monats ab förmlicher Zustellung der Urteile Beschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen. Dennoch zeigen die Urteile, dass es gute Chancen gibt, gegen Preiserhöhungen vorzugehen und die Rückerstattung der Gebühren zu verlangen.

Frühere Netflix-Klausel war ebenfalls rechtswidrig

Netflix war schon einmal wegen einer intransparenten Preisanpassungsklausel verklagt worden. Die früher verwendete Klausel enthielt überhaupt keine Kriterien für Preisänderungen und wurde vom KG Berlin im Dezember 2019 für unzulässig erklärt.

tsp