Nachbarschaftsstreitigkeiten landen regelmäßig vor Gericht. So auch dieser Fall. Seit Jahren lagen zwei Nachbarn im Streit, einer installierte sogar eine Kamera an seiner Hauswand, weil er Angst hatte, dass der andere sein Grundstück betreten könnte. Nun entschied das LG Frankenthal, dass dies allerdings nicht erlaubt ist.

Eine an einer Hauswand installierte Videokamera kann dazu führen, dass das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzt ist. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem Nachbarstreit entschieden. Es genüge nach Auffassung des Gerichts bereits die Möglichkeit, dass die Kamera auch Bereiche des Nachbargrundstücks erfasse. Denn allein dadurch, dass das Gerät vorhanden sei, könne ein „Überwachungsdruck“ und damit eine Beeinträchtigung der Nachbarn entstehen. In einer solchen Situation müsse die Kamera am Nachbarhaus wieder entfernt werden, so die die Richter (LG Frankenthal, Urteil vom 16.12.2020, Az. 2 S 195/19).

Überwachungskamera auf Nachbargrundstück gerichtet

Zwischen den Nachbarn aus dem Landkreis Bad Dürkheim bestand seit vielen Jahren ein erbitterter Streit. Nachdem einer der beiden unter anderem das unbefugte Betreten seines Grundstücks befürchtete, montierte er unter anderem eine Videokamera an seiner Giebelwand. Dies wollten die Nachbarn nicht akzeptieren, da sie unzulässige Einblicke in ihr Grundstück und eine Verletzung ihrer Privatsphäre befürchteten. Das in erster Instanz angerufene Amtsgericht (AG) Neustadt a. d. Weinstraße bestätigte ihre Ansicht und untersagte die Montage der Kameras (AG Neustadt, Urteil vom 17.07.2017, Az. 4 C 3/17).

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Das LG hat nun das hiergegen eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Richter haben in der Entscheidung deutlich gemacht, dass die Überwachung durch eine Kamera nur zulässig sei, wenn sich diese auf das eigene Grundstück beschränke. Eine Videoanlage, die eine Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermögliche, sei unzulässig, denn sie verletze deren verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht.

Obwohl sich im Fall vor Gericht nicht sicher nachweisen ließ, dass die Überwachungsanlage tatsächlich auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet war, hielt das LG an dieser Auffassung fest. Hierbei stellte das Gericht maßgeblich darauf ab, dass es ohne großen Aufwand möglich gewesen sei, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und dieses zu überwachen. Schließlich seien die Nachbarn bereits seit Jahrzehnten zerstritten und die Überwachungsanlage sollte gerade „vor den Nachbarn schützen“. Einen solchen Überwachungsdruck müssten die Nachbarn nicht hinnehmen.

Sie können nach dem Urteil nun auch verlangen, dass solche Kameras in der Zukunft nicht mehr installiert werden.

Die Entscheidung rechtskräftig.

tsp