Man geht mit seinen Freunden oder der Familie in eine Kneipe, eine Bar oder ein Restaurant. Es wird bestellt, gegessen, getrunken und gelacht. Was einem da manchmal das Lachen verderben kann ist das, was zu Schluss folgt – die Rechnung! Was also tun?
Immer wieder erlebt man neunmalkluge Pseudo-Experten, die meinen, die Zeche zu prellen sei ein cleverer Ausweg, es könne einem ja nichts passieren. Aber wie wäre eine solche Zechprellerei rechtlich zu bewerten? Mache man sich vielleicht doch strafbar?
Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Recht zu geben ist diesen Leuten zumindest darin, dass man in aller Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten hat, wenn man nicht schon mit der Absicht bestellt hat, die konsumierten Speisen und Getränke nicht zu bezahlen.
Denn ein in strafrechtlicher Hinsicht einzig in Betracht kommender Betrug könnte nur dann vorliegen, wenn man von Anfang an geplant hätte, das Lokal ohne zu bezahlen zu verlassen. Diese Absicht muss spätestens zum Zeitpunkt der Bestellung vorgelegen haben. Anderenfalls täuscht man den Kellner bzw. Wirt ja nicht über seine Zahlungswilligkeit. Entschließt man sich dann später das Lokal ohne zu bezahlen zu verlassen, so fehlt es an einer erforderlichen Täuschungshandlung. Eine solche ist nicht in dem wortlosen Gehen zu sehen. Wer das Lokal verlässt, der erklärt nicht, auch ordnungsgemäß seine Zeche gezahlt zu haben.
Dies wirkt zunächst einmal beruhigend. Nun ist man damit aber keineswegs aus dem Schneider. Auch wenn man strafrechtlich in aller Regel nichts zu befürchten hat, ändert das nichts an der grundsätzlich weiterhin bestehenden Zahlungspflicht für die bestellten und verzehrten Speisen und Getränke. Das heißt, dass der Wirt auch weiterhin einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegen den Zechpreller hat. Diesen könnte er gegebenenfalls sogar mit anwaltlicher Hilfe gerichtlich durchsetzen, was mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden sein kann. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass dem Wirt weitere Schäden entstehen, die er ersetzt verlangen kann. In keinem Fall kommt man aber ungeschoren davon.
Fazit: Auch wenn man strafrechtlich tatsächlich nichts zu befürchten haben dürfte – jedenfalls dann, wenn man felsenfest seine ursprünglich gegebene Zahlungswilligkeit behauptet –, darf doch neben der sozialen bzw. moralischen Zweifelhaftigkeit des Verlassens ohne zu bezahlen auch die zivilrechtliche Komponente nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar wird man die tatsächlich verursachten Kosten noch hinnehmen können. Mit den darüber hinausgehenden möglichen Kosten wird man sich aber fragen müssen, ob es das auch wirklich wert war.
Ein kleiner Tipp zum Schluss: Bestellen Sie nur das, was sie zahlen können, und zahlen Sie das, was sie bestellt haben. Sie ersparen sich und dem Wirt einiges an Unannehmlichkeiten.