Jeder weiß, dass zu einem Sperrmülltermin viele Sammler, Bastler und Trödelhändler mit ihren Lieferwagen unterwegs sind und sich nach alten Möbeln, Lampen und anderen Dingen umsehen, die die Leute nicht mehr brauchen und daher zum Sperrmüll gegeben haben. Nicht selten verschwinden über den Abend und die Nacht bis zum nächsten Morgen viele der raus gestellten Stücke.
„Soweit so gut“ könnte man sich denken. „Schön, wenn noch jemand was mit dem alten Kram anfangen kann“. Die meisten denken, „Hauptsache ich bin’s los“. Aber darf wirklich jeder die zum Sperrmüll gestellten Gegenstände einfach so mitnehmen? Die Antwort ist wie so oft bei Juristen: Es kommt drauf an! Zur Beruhigung aber schon mal soviel: In aller Regel darf man die Sachen mitnehmen!
Ein möglicherweise in Betracht kommender Diebstahl bzw. eine Unterschlagung nach den §§ 242, 246 StGB liegt zumeist nicht vor. Es fehlt nämlich an einer für beide Tatbestände erforderlichen Fremdheit der Sachen.
Mit der Anmeldung zum Sperrmüll und dem Rausstellen der Gegenstände erklärt der Eigentümer grundsätzlich schlüssig seinen auf Aufgabe seines Eigentums gerichteten Willen und nimmt damit eine sogenannte Dereliktion im Sinne von § 959 BGB vor. Gerade die oben genannten Gedanken deuten auf einen solchen Willen hin. Infolgedessen werden die raus gestellten Gegenstände herrenlos und stehen damit in niemandes Eigentum. Aus diesem Grund kann sie auch grundsätzlich jedermann mitnehmen und sich aneignen.
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Anders sieht es dagegen bei für Sammelaktionen bereitgestellten Sachen aus. Bei diesen soll gerade nicht das Eigentum aufgegeben werden. Vielmehr wird es gerade zu einem bestimmten Zweck und entsprechend an eine bestimmte Person oder Organisation weitergegeben. In diesem Fall liegt ein Übereignungswille vor, der die Sachen gerade nicht herrenlos macht. Solange die Sachen noch nicht abgeholt wurden, verbleiben sie also im Eigentum des bisherigen Besitzers. Mit der Abholung findet eine Übereignung statt, durch die das Eigentum auf den Abholenden übergeht.
Wer sich solche Sachen einfach nimmt, der begeht einen Diebstahl bzw. eine Unterschlagung nach den §§ 242, 246 StGB, was zu nicht unerheblichen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafe führen kann.
Genauso sieht es aus, wenn aus anderen Gründen ein Wille zur Aufgabe des Eigentums des bisherigen Eigentümers nicht zu erkennen bzw. aufgrund der Umstände nicht anzunehmen ist. Dies ist bspw. bei manchem Müll der Fall, wenn der wegwerfende gerade nicht will, dass jedermann sich bedienen kann. Gerade bei persönlichen Dingen (z.B. Geschäftsakten) besteht sogar ein besonderes Interesse an der ordnungsgemäßen Beseitigung durch das Müllentsorgungsunternehmen. Abgesehen davon wird niemand wollen, dass sich jeder an seiner Mülltonne bedient und diese durchsucht…allein schon zur Wahrung seiner Privatsphäre. In diesen Fällen soll der Müll an das Unternehmen mit dem Auftrag zur Beseitigung übereignet werden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Müll auf jeden Fall dann mitgenommen werden darf, wenn der „Raussteller“ erkennbar kein Interesse mehr daran hat und damit letztlich zu erkennen gibt, dass ihm egal ist, wer ihn mitnimmt. Das dürfte insbesondere bei dem normalen Sperrmüll der Fall sein. Hingegen nicht beispielsweise bei Altkleidersammlungen, Spendenaktionen oder bei in der Mülltonne entsorgtem Privatmüll.