Der Alptraum für jeden Online-Shopper. Das heiß ersehnte Paket mit den neuen Schuhen geht auf dem Transportweg verloren. Oder der Paketbote liefert das Paket beim Nachbarn ab und es wird dort beschädigt. Wer haftet hierfür eigentlich?
Kauf von einem Online-Händler
Kauft ein Verbraucher bei einem Online-Händler Ware, die dieser zum Verbraucher versendet, so trägt grundsätzlich der Verkäufer die Gefahr, dass die Ware auf dem Transport zum Verbraucher verloren geht oder beschädigt wird (§§ 474 Abs. 2 Satz 2, 446 BGB). Erst wenn der Kunde die Ware tatsächlich in den Händen hält, hat der Unternehmer seine Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllt. Gehen also die bestellten Schuhe unterwegs verloren, so muss der Händler den Kaufpreis erstatten. Zu einer erneuten Lieferung ist er hingegen nicht verpflichtet.
Das gilt auch, wenn der Paketbote das Paket bei einem Nachbarn abgibt. So lange der Kunde das Paket nicht in seinem Besitz hat, d.h. es tatsächlich in den Händen hält, trägt noch der Verkäufer die Gefahr des Verlustes und muss dementsprechend den Kaufpreis erstatten.
Stellt der Paketbote das Paket nur ab, so kommt es darauf an, ob der Käufer hierdurch Besitz gemäß § 854 BGB erlangt. Hierfür sind zwei Voraussetzungen erforderlich: Der Käufer muss die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangen und er muss dies auch wollen. Daher kann grundsätzlich eine Besitzerlangung angenommen werden, wenn das Paket in die Wohnung oder die Garage des Käufers gestellt wird. Demgegenüber dürfte das Abstellen im Hausflur oder vor der Haustür noch nicht für eine Besitzerlangung ausreichen, da in einem solchen Fall der Käufer keinen so genannten „generellen Besitzwillen“ bezüglich aller im Hausflur oder vor der Haustür abgestellten Sachen hat. In einem solchen Fall ist wieder der Verkäufer verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten.
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Kauf von einem Privatverkäufer
Anders liegt der Fall, wenn der Verkäufer kein Unternehmer ist, sondern als Privatperson verkauft, beispielsweise auf eBay. In diesem Fall muss der Käufer die Gefahr der Versendung tragen sobald der Verkäufer die Ware bei einem Transportunternehmen abgeliefert hat (§ 447 BGB). Im Falle eines Verlustes ist ein privater Verkäufer daher nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten. Der Käufer sollte sich allerdings dennoch an den Verkäufer wenden und sich dessen Ersatzansprüche gegen den Paketdienstleister abtreten lassen (sog. Drittschadensliquidation). Nach der Abtretung kann der Käufer sich dann an den Paketdienstleister wenden und Schadensersatz verlangen.
Gleiches gilt, wenn das von privat gekaufte Paket bei einem Nachbarn abgegeben und dort beschädigt wird. Beruft sich der Paketdienstleister auf eine Klausel in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach er berechtigt ist, Pakete auch bei Nachbarn abzugeben, so ist diese nach einer Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahre 2011 unwirksam (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az: 6 U 165/10). Der Paketdienstleister muss dem Kunden daher den Schaden ersetzen, der durch den Verlust des Paketes eingetreten ist.
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