Eine Reiserücktrittsversicherung muss womöglich zahlen, wenn eine Schwangere ihre Reise storniert. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Bildnachweis:/M-MOMO/Christian Allinger/CC BY 2.0/Some rights reserved
Vorliegend hatte eine Familie einen Urlaub nach Griechenland gebucht und dabei auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Die Frau war zum Zeitpunkt der Buchung schwanger. Da sie aber unter keinen Beschwerden litt, hielt sie sich für reisetauglich.
Doch dann bekam die Schwangere einige Wochen vor dem Beginn der Reise vorzeitig Wehen. Daraufhin stornierte die Familie die Reise und wendete sich an die Reiserücktrittsversicherung. Doch diese wollte nicht für die Stornogebühren in Höhe von 2.535 Euro aufkommen. Die Versicherung begründete das damit, dass es sich bei einer Schwangerschaft um keine Krankheit handelt. Hiermit war die Familie jedoch nicht einverstanden und verklagte die Reiserücktrittsversichrung.
Das Amtsgericht München gab der Klage gegen die Reiserücktrittsversicherung mit Urteil vom 03.04.2012 (Az. 224 C 32365/11) statt. Zwar handelt es sich bei einer Schwangerschaft gewöhnlich um keine Krankheit, die aus der Sicht der Versicherung zu einem Rücktritt von der Versicherung. Anders sieht die Situation jedoch dann aus, wenn es dabei zu schweren und unerwarteten Komplikationen kommt. In diesem Fall handelt es sich um eine Erkrankung im versicherungsrechtlichen Sinn. Hiervon ist auszugehen, wenn die Wehen vorzeitig einsetzen.
Dieses Urteil ist bereits rechtskräftig.
Sicherlich sind auch die folgenden Beiträge für Sie interessant:
EuGH: Zum automatischen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung durch ein Online-Reisebüro
LG Düsseldorf zur Rechtmäßigkeit einer Stornierungs Klausel von einem Online-Reisebüro