Die jüngst ergangenen Urteile des EuGH zum Glücksspielrecht haben die Monopolpolitik der Bundesrepublik Deutschland hart getroffen. Die europäischen Richter halten das hierzulande praktizierte Glücksspielmonopol in der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung für europarechtswidrig. Welche Auswirkungen haben diese Urteile auf den deutschen Glücksspiel- und Sportwettenmarkt? Was gilt nun für private Sportwettenanbieter und deren Vermittler?
Die Urteile des EuGH
Nach den denkwürdigen EuGH-Entscheidungen vom 08.09.2010 (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07, C-410/07 und C-409/06) ist das mit dem Glücksspielstaatsvertrag vom 01.01.2008 errichtete Monopol für Sportwetten und Glücksspiele europarechtswidrig und verstößt gegen die im EG-Vertrag garantierte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Eine Einschränkung dieser Freiheiten durch ein staatliches Monopol ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Mitgliedstaat durch eine kohärente Glücksspielpolitik aus Gründen des Allgemeinwohls der Spielsucht entgegenwirkt und sämtliche Glücksspielformen systematisch regelt. Aktuell ist dies in Deutschland nach der Auffassung der europäischen Richter jedoch nicht der Fall, da die Inhaber der staatlichen Monopole zum einen intensive eigene Werbekampagnen durchführen, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren und sich damit vom Ziel, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen, deutlich entfernen. Zum anderen sind die einzelnen Glücksspielformen nicht einheitlich geregelt. So unterfallen z.B. Casino- oder Automatenspiele nicht dem staatlichen Monopol, obwohl sie ein weitaus höheres Suchtpotential bergen als die monopolisierten Spiele.
Das bedeutet, dass ein Monopol zwar grundsätzlich möglich bleibt, jedoch in der aktuellen Ausgestaltung rechtswidrig ist.
Die Konsequenzen
Welche Auswirkungen hat nun dieser Paukenschlag aus Luxemburg? Fakt ist, dass der Glücksspielstaatsvertrag zwar grundsätzlich wirksam bleibt. Allerdings kann er nicht angewendet werden, sobald die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit privater Anbieter eingeschränkt wird. Dies hat zur Folge, dass EU-ausländischen Anbietern für Glücksspiele und deren inländischen Vermittlern der Glücksspielstaatsvertrag nicht entgegengehalten werden kann. Allerdings bleibt abzuwarten, ob die deutschen Gerichte und Behörden die Vorgaben des EuGH derart konsequent umsetzen. Auf der anderen Seite stehen die staatlichen Glücksspielanbieter vor einem Dilemma. Sie müssen weiterhin die Werbe- und Vertriebsbeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages, einschließlich des Internetverbots einhalten. Das heißt im Umkehrschluss, dass EU-ausländische Anbieter wettbewerbsrechtlich gegen staatliche Lotteriegesellschaften vorgehen können, jedoch nicht umgekehrt.
So hat bereits kürzlich ein ausländischer Online-Anbieter von Wett- und Glücksspielen eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. oHG vor dem OLG Köln (Az. 6 W 142/10) erwirkt. Grund für die Unterlassungsverfügung waren Testkäufe bei Annahmestellen von Westlotto durch für Glücksspiele gesperrte Personen. Die Testpersonen nutzten dabei Lotto-Basiskarten anderer Personen und erhielten trotz der Sperrung von vielen Annahmestellen Sportwettenangebote. Dieses Verfahren ist als Reaktion auf die vorgenannte EuGH-Rechtsprechung zu sehen, da private Wettanbieter nunmehr gegen staatliche Lotteriegesellschaften bei Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrages vorgehen können.
Als weitere Konsequenz der EuGH-Rechtsprechung verzichten bereits die Bundesländer Bremen, Hamburg und Baden-Württemberg auf die Vollstreckung von Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler (z.B. VG Stuttgart, Az. 4 K 3523/10).
Schließlich verhandelt das Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2010 mehrere binnengrenzüberschreitende Verfahren gegen Sportwettenvermittler. Von den anstehenden Urteilen ist eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage in Deutschland nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung zu erwarten.
Ausblick
Aufgrund der dargestellten aktuellen Rechtsunsicherheit auf dem Glücksspielmarkt in Deutschland besteht die dringende Notwendigkeit, dass der Gesetzgeber schnell einen normativen Rahmen schafft. Eine komplette Verstaatlichung erscheint jedoch politisch unwahrscheinlich. Es bestehen bereits gesetzgeberische Vorschläge von Bundesländern und Glücksspielanbieterverbänden. Hiernach könnte der Sportwettenmarkt – ähnlich wie im Pferderennwettbereich – für private Anbieter geöffnet werden, während Lotterieveranstaltungen in einem staatlichen Monopol verbleiben. Der Vertrieb müsste dann allerdings wieder stringent für gewerbliche Spielvermittler geöffnet werden.
Quellen: EuGH Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07, C-410/07 und C-409/06; OLG Köln, Beschl. Az. 6 W 142/10; VG Stuttgart, Az. 4 K 3523/1