Einer Porschefahrerin ist beim Verlassen der Tiefgarage ihres Wohnhauses das Ausfahrtstor auf das Autodach gekracht. Sie verlangte daraufhin von ihrer WEG Schadensersatz. Diesen verweigerte ihr aber das AG München, da sie u.a. den Beweis schuldig blieb, dass sie ordnungsgemäß bei „Grün“ fuhr und die Beweislast für eine Fehlfunktion des Tors bei ihr liege.
Im Streit um Schadensersatz aufgrund eines Vorfalls in einer Tiefgarage einer Wohnanlage wies das Amtsgericht (AG) München die Klage einer Münchnerin auf Zahlung von 8.639,21 EUR ab (AG München, Urteil vom 28.04.2023, Az. 1290 C 17690/22 WEG).
Die Frau ist Eigentümerin einer Wohnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) samt Tiefgaragenstellplatz im Münchener Westen. Mit der Klage machte sie geltend, ihr Porsche Coupé 911 sei bei der ordnungsgemäßen Ausfahrt aus der Tiefgarage beschädigt worden. Sie behauptete, sie habe zunächst von innen das Tor mit ihrem Sensorschlüssel geöffnet. Als die zum Tor gehörende Ampel auf „Grün“ gewechselt sei, sei sie die Ausfahrtsrampe hinaufgefahren. Als sie sich sodann im Bereich des Rolltors befand, sei dieses völlig unerwartet auf dem Dach ihres Fahrzeugs aufgeschlagen. Sie sei nach dem Aufprall mit ihrem Fahrzeug schockiert stehengeblieben und ausgestiegen. Das Rolltor habe das Dach des Porsches mittig getroffen und deutlich beschädigt.
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Die Betroffene war der Ansicht, dass die WEG ihre Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllt habe. Dass das Tor unvermittelt hinuntergekracht sei, zeige, dass eine Fehlfunktion vorgelegen und die nötige Sicherung gefehlt habe. Hier müsse nicht sie die Ursachen erklären und nachweisen, sondern die WEG sei beweispflichtig und müsse sich entlasten.
Die WEG bestritt indes wenig verwunderlich den Vorfall einschließlich der daraus geltend gemachten Schäden mit Nichtwissen. Weiter trug die WEG vor, das Tor habe zum Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen und fehlerfrei funktioniert.
Bei „Grün“ gefahren? Porschefahrerin blieb Beweis schuldig
Das AG München wies die Klage nun ab, denn entgegen der Auffassung der Porschefahrerin spreche kein Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens der WEG. Es liege keineswegs auf der Hand, dass das schädigende Ereignis nur auf einem Versagen von Haltevorrichtung und/oder Sicherheitssystemen des Ausfahrtstores beruhen könne.
Rein hypothetisch könne der Vorfall durch ein irgendwie geartetes Versagen der Halte- und/oder Sicherungssysteme des Tores ausgelöst worden sein. Ebenso wahrscheinlich und nach der Darstellung der Betroffenen Frau sogar zur Überzeugung des Gerichts naheliegend, kam es zu dem schädigenden Ereignis, weil sie die Auffahrtsrampe erst bei sich schließendem Tor befahren habe.
Die Frau trage hierfür die Beweislast, dass sie bei auf „Grün“ stehender Lichtzeichenanlage ihre Fahrt die Auffahrtsrampe hinauf angetreten habe und das Rolltor ohne Verzögerung passiert hat bzw. passieren wollte. Diesen Beweis habe sie jedoch nicht erbracht.
Abschließend klären habe das Gericht die Frage, ob die Fahrerin bei „Grün“ oder bei „Rot“ die Ausfahrt hinauffuhr, nicht, da eine Klageabweisung bereits dann im Raum stehe, wenn sie für den Nachweis des Umstandes, dass sie ordnungsgemäß bei „Grün“ gefahren sei, beweisfällig bleibe. Dies war der Fall.
Für den Fall, dass die Frau die Rampe bei „Rot“ angefahren habe und das Tor passieren wollte, müsse die WEG nach Auffassung des Gerichts im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten keine Sicherungssysteme bereithalten.
tsp