Das LG Osnabrück hat entschieden, dass ein Fitnessstudio die Mitgliedsbeiträge eines Klägers für die Zeit der Corona-Schließung zurückzahlen muss. Der Vertrag dürfe auch nicht um die entsprechenden Monate verlängert werden. Nutzen Sie unser Musterformular und fordern auch Sie die gezahlten Beiträge zurück. Alternativ können Sie das Angebot unseres Kooperationspartners RightNow in Anspruch nehmen. RightNow kauft Ihnen Ihren Erstattungsanspruch gegenüber großen Fitness-Ketten ab. Ihr Vertrag bleibt dabei unberührt. Das Gute für Sie: Sie bekommen innerhalb kurzer Zeit Ihr Geld und haben weder Stress noch Risiko!
Während der Corona-Pandemie mussten Fitnessstudios zeitweise schließen. Die Mitgliedsbeiträge indes wurden vielfach weiterhin eingezogen. Was gilt nun in den Zeiten behördlicher Schließungen in Bezug auf die gezahlten Mitgliedsbeiträge? Sind diese vom Fitnessstudiobetreiber zu erstatten? Mit diesen Fragen hatte sich nun das Landgericht (LG) Osnabrück in einer Berufungsentscheidung zu befassen und bestätigte die Entscheidung des Amtsgericht (AG) Papenburg, wonach ein Fitnessstudio die gezahlten Beiträge zurückerstatten muss. Der Vertrag darf auch nicht um die Monate der Schließung verlängert werden (Urt. v. 09.07.2021, Az. 2 S 35/21).
Rückforderung der Fitnessstudio-Beiträge
Der Kläger hatte mit dem beklagten Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen. Aufgrund behördlicher Anordnung musste das Fitnessstudio vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Noch während der Schließung kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft zum 08.12.2021. Die vom Kläger geschuldeten Mitgliedsbeiträge wurden auch für den Zeitraum der Schließung weiterhin von der Beklagten Studiobetreiberin eingezogen. Der Aufforderung, die gezahlten Beiträge für den Schließungszeitraum zu erstatten, kam das Fitnessstudio nicht nach.
Das Amtsgericht (AG) Papenburg gab dem Kläger recht und verurteilte das beklagte Fitnessstudio zur Rückzahlung der gezahlten Beträge.
Dagegen legte das Fitnessstudio Berufung ein. Es machte geltend, die von ihr geschuldete Leistung – Zurverfügungstellung des Studios – könne jederzeit nachgeholt werden. Der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die Vertragslaufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängere.
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Urteil des LG Osnabrück: Mitglied bekommt Beiträge zurück
Die Berufung Fitnessstudio-Betreiberin hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil ist das Fitnessstudio verpflichtet, dem Kläger die gezahlten Beträge zu erstatten. Dem Fitnessstudio sei die geschuldete Leistung aufgrund der Schließung unmöglich geworden, so dass sein Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeträge für den Zeitraum der Schließung entfalle. Die geschuldete Leistung könne nicht nachgeholt werden.
Darüber hinaus könne das Fitnessstudio auch nicht die Anpassung des Vertrages in der Weise verlangen, dass der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt werde. Dies sei insbesondere daraus zu schließen, dass der Gesetzgeber für Miet- und Pachtverhältnisse in Art. 240 § 7 EGBGB ausdrücklich eine Anpassung der Verträge für die Zeit der coronabedingten Schließung vorsieht. Für Freizeiteinrichtungen sei eine solche Regelung dagegen nicht getroffen worden. Vielmehr sei in Art. 240 § 5 EGBGB lediglich eine sog. Gutscheinlösung vorgesehen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen.
Weitere Infos erhalten Sie in unserem Beitrag unter: Jetzt Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios zurückbekommen
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