Wichtiges Urteil des BGH für alle geschädigten Kunden im Abgasskandal: Besitzer eines vom Abgasskandal betroffenen Diesels, die nicht rechtzeitig gegen VW geklagt haben, können dennoch einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Damit ist klar: Wer seit Sommer 2012 einen Neuwagen gekauft hat, kann auch heute noch klagen und Schadensersatz fordern. Unser Expertenteam steht Ihnen gerne jederzeit beratend zur Seite.
„Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.“ Diese Weisheit traf bislang auch auf unzählige Betroffene im Abgasskandal zu. Nun jedoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine neue Tür geöffnet, damit Geschädigte erfolgreich gegen die Autoindustrie klagen und weiterhin zu ihrem Recht kommen können. Selbst bei eingetretener Verjährung haben Verbraucher von Neuwagen einen Anspruch auf Entschädigung. Ein Paukenschlag des BGH.
Hintergrund des bahnbrechenden Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der Anspruch auf sogenannten Restschadensersatz (Urteil vom 21. Februar 2022, Az. VIa ZR 8/21 u.a.). Dieser besteht auch nach eingetretener Verjährung. Für VW ist es die konsequente Quittung. Denn wer manipuliert und täuscht darf nicht darauf hoffen, dank Verjährung davonzukommen. In zwei Fällen entschieden die BGH-Richter konsequent, dass VW den Klägern zur Zahlung verpflichtet ist, obwohl die eigentlichen Schadensersatzforderungen bereits verjährt sind. In den Verfahren ging es jeweils um den Motor EA189 – das Urteil dürfte aber auch für andere Modelle von Bedeutung sein.
Wir raten nun jedem Geschädigten VW-Kunden, der ab Sommer 2012 ein Neuwagen gekauft hat, seine Ansprüche auf Schadensersatz im Wege einer Individualklage durchzusetzen. Schließlich müssen Geschädigte durch die Folgen und Auswirkungen des Abgasskandals mit enormen Geldeinbußen kämpfen. SO drohen Ihnen neben Fahrverboten und Stilllegungen vor allem auch massive Wertverluste. Die Chancen stehen nach aktueller Rechtsprechung sehr gut. Nutzen Sie unseren Online-Check und kommen Sie jetzt endlich zu Ihrem Recht.
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Anspruch auf Restschadensersatz bei Neuwagen
2019 hatte der BGH mit seinen Urteilen verbraucherunfreundlich klargestellt, dass Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB üblicherweise in einer Frist von drei Jahren verjähren. Wer seine Ansprüche nach Ablauf dieser drei Jahre geltend mache, dem stand seither nach Auffassung des BGH kein Anspruch mehr zu. So hatte der BGH dafür gesorgt, dass Ende 2019 Ansprüche im VW-Skandal verjährten (Az. VII ZR 365/21 u.a.). Es schien, als wäre VW glimpflich davongekommen. Doch weit gefehlt!
Denn nun dürfen Geschädigte doch auf berechtigten Schadensersatz im Abgasskandal hoffen, da der BGH neue Maßstäbe aufgestellt hat. Die 2019 gesetzten Maßstäbe zur Verjährungsfrist gelten nur für gebrauchte Pkw. Ein harter Schlag für die Autoindustrie und Genugtuung für Tausende Geschädigte. Hinsichtlich Neuwagen greife nämlich der Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB. Dieser Anspruch- und das ist für alle Verbraucher entscheidend und von herausragender Bedeutung- erlischt erst 10 Jahre ab dem Kauf! Das heißt:
VW-Kunden, die sich spätestens im Jahr 2012 einen Neuwagen zugelegt haben, haben somit bis Ende 2022 einen Anspruch auf Schadensersatz.
Dieser Anspruch besteht übrigens auch dann, wenn man VW hätte ohne Probleme bereits vor der Verjährungsfrist verklagen können. Eine Nicht-Beteiligung an der Musterfeststellungsklage ist ebenso kein Hindernis nun zu seinem Recht zu kommen.
Großteil des Kaufpreises kann zurückgefordert werden
Beim Restschadensersatzanspruch geht es um finanzielle Vorteile, die sich der Schädiger durch seine Täuschung erschlichen hat. Im Falle von VW ist das der gezahlte Kaufpreis. Diesen muss VW im Rahmen des Restschadensersatzes beinahe vollständig zurückzahlen. Nach Ansicht des BGH kann sich der Autohersteller nicht einmal Herstellungs- und Bereitstellungskosten anrechnen und vom Schadensersatzanspruch abziehen lassen. Dies sei aufgrund der bösgläubigen Bereicherung ausgeschlossen.
Einen kleinen Abzug beim Schadensersatz müssen die Kläger jedoch hinnehmen: sie müssen sich die mit den Fahrzeugen gefahrenen Kilometer im Rahmen einer Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Aufgrund des meist hohen Kaufpreises von Neuwagen dürfte der Schadensersatz trotzdem hoch ausfallen und sich auf dem Konto der Kläger erfreulich zu Buche schlagen.
Die beiden vorliegenden Verfahren wurden zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes an die Oberlandesgerichte (OLG) Koblenz und Oldenburg zurückverwiesen. Diese werden nun klären, wie hoch die Nutzungsentschädigung und damit der Schadensersatzanspruch der Kläger im Einzelfall ist.
Entscheidung öffnet Tür für neue Klagen
Die Entscheidung ist ein neuerlicher wichtiger Schritt im Abgasskandal. Sie zeigt einmal mehr, dass VW mit der Manipulation seiner Motoren rechtlich sehr schlecht dasteht und in verschiedensten Konstellationen zur Kasse gebeten werden kann. Verbraucher sollten daher nicht zögern und ihre Rechte gegenüber VW und anderen betroffenen Autoherstellern geltend machen.