Wissen Sie, wie oft Ihre Kinder im Internet unterwegs sind? Wissen Sie, was sie dort treiben? Wissen Sie, was die (rechtlichen) Folgen eines von Ihnen als unbedenklich angesehenen Handelns ihres Nachwuchses sein können?
Das Netz ist kein “rechtsfreier Raum“, in dem die Gesetze der normalen Welt nicht gelten. Diese Serie soll Eltern daher auf verschiedene problembehaftete Fallkreise aufmerksam machen.
Abofallen – Welche Rechte habe ich?
Im Zweifel steht den Vertragspartnern auf jeden Fall auch ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB zu, da der (von den Betreibern behauptete) Vertragsschluss unter Einsatz von Fernabsatzmitteln (hier mittels Internet) erfolgt ist. Opfer einer Abofalle können sich so – ohne für sie nachteilige Folgen und ohne Angabe von Gründen – von dem Vertrag lösen, indem sie dem Seitenbetreiber den Widerruf in Textform (also etwa per E-Mail oder Briefpost) mitteilen.
Dieses Recht steht Verbrauchern grundsätzlich zwei Wochen zu, § 355 Abs. 2 BGB. Da die Abofallen-Betreiber aber die zwingenden Formvorschriften des gesetzlich verankerten Widerrufsrechts jedoch nur selten einhalten, kann die Widerrufsfrist im Einzelfall auch länger ausfallen.
Natürlich wollen sich die Seitenbetreiber auch dieser verbraucherfreundlichen Regelung entledigen. Oftmals schließen sie daher das Widerrufsrecht in ihren AGB aus. Dies ist jedoch nach § 312g BGB ausdrücklich nicht zulässig, sodass es Verbrauchern also trotz einer derartigen Klausel zusteht.
Schließlich steht den Opfern einer Abofalle auch das Rechtsinstitut der Anfechtung offen. Im Einzelfall sind Anfechtungen wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) – der Seitenbetreiber wollte Sie bewusst in eine Kostenfalle laufen lassen – oder wegen eines sogenannten Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) – Sie waren sich der Kostenpflichtigkeit nicht bewusst – denkbar. Gerade im letztgenannten Fall können Sie sich gegenüber dem Seitenbetreiber jedoch schadensersatzpflichtig machen (§ 122 Abs. 1 BGB).
Um Ihr Anfechtungsrecht (oder gegebenenfalls das ihrer Kinder) wirksam ausüben zu können, ist es notwendig, die ursprüngliche Anmeldung „unverzüglich“ gegenüber dem Seitenbetreiber zu beanstanden. Unverzüglich bedeutet nach § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“, was im Regelfall lediglich eine Frist von nur ein bis zwei Wochen zulässt. Die juristischen Details einer Anfechtung können sich im konkreten Fall (spätestens im Prozess) jedoch als schwierig gestalten, sodass vor der Geltendmachung dieses Rechtsbehelfs die Hinzuziehung eines Anwalts mehr als sinnvoll erscheint. Insbesondere die Anfechtung durch Minderjährige ist ein umstrittenes akademisches Problem, das qualifizierten Rechtsbeirat erfordert.
Drohkulisse der Abzocker: SCHUFA, Mahnbescheid und Strafanzeige
Viele Seitenbetreiber lassen sich von der Ausschöpfung der oben aufgezeigten rechtlichen Möglichkeiten allerdings nicht beeindrucken und versuchen dennoch, eine Drohkulisse durch die Ankündigung von Mahnungen oder SCHUFA-Einträgen zu erzeugen und die Abofallen-Opfer zur Zahlung der fälligen Beträge zu bewegen. Nach einem Urteil des AG Leipzig (Urteil vom 03.02.2010, Az. 118 C 10105/09) kann aber auch diese Taktik rechtswidrig sein: In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war die 12-jährige Tochter der Beklagten Opfer einer Abofalle geworden – mit entsprechenden finanziellen Folgen für die Mutter. Diese weigerte sich, die vom Seitenbetreiber geforderten Beträge zu bezahlen. Sie war (zutreffend) der Meinung, dass nicht sie, sondern ihre minderjährige Tochter den Vertrag geschlossen habe und daher gar keine Zahlungspflicht bestehe.
Der Abofallen-Betreiber schaltete daher ein Inkassounternehmen ein, das der Mutter schließlich bei Nichtzahlung mit einem negativen SCHUFA-Eintrag drohte. Das Gericht bestärkte die Ansicht der Mutter, indem es davon ausging, dass, wenn überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde, dieser zumindest durch Ausübung des ihr zustehenden Widerrufsrechts aufgehoben wurde. Zudem sei die Datenübermittlung an die SCHUFA im konkreten Fall aus Datenschutzgründen nicht zulässig gewesen. Ferner müsse nach Ansicht des Gerichts klar sein, dass Sinn und Zweck der SCHUFA
„der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern, nicht aber die Durchsetzung möglicherweise unberechtigter Forderungen” sei.
Den Gläubigern solle keine
„allgemeine Drohkulisse zur Verfügung gestellt werden, bei der das SCHUFA-System zu reinen Inkassozwecken missbraucht werden würde”.
Oftmals versuchen die Fallensteller auch, ihre Opfer einzuschüchtern, indem sie diesen mitteilen, dass sie bei Anmeldung auf der Seite deren IP-Adresse gespeichert hätten. Damit sei auch im Prozess beweisbar, dass in der Tat ein Vertrag geschlossen wurde. Diese Behauptung entbehrt in der Regel jedoch jeglicher juristischer Grundlage. Eine IP-Adresse ordnet lediglich einen konkreten Internetanschluss einem bestimmten Anschlussinhaber zu; sie ist quasi die “Hausnummer“ Ihres Internetanschlusses. Tatsächlich ist über die IP-Adresse also, sofern diese vom Seitenbetreiber gespeichert wird und er von Ihrem Internet-Provider eine Auskunft über Ihre Daten erhält, ein Rückschluss auf Ihre Person möglich.
Im Prozess könnte er damit also beweisen, dass sich – eventuell sogar tatsächlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – eine Person, die Zugang zu Ihrem Internetanschluss hatte, auf der betreffenden Seite des Seitenbetreibers aufgehalten hat. Dass diese Person jedoch tatsächlich eine wirksame Vertragserklärung abgegeben hat, ist durch die bloße IP-Speicherung nicht nachweisbar. Genau so wenig kann er feststellen, welche konkrete Person die Seite besucht hat. Möchte er den Vertragsschluss einer bestimmten Person aus Ihrem Haushalt “anlasten“, kann er dies nur durch die IP-Adresse als solche nicht nachweisen.
In den oben kurz genannten, besonders problematischen Fällen, in denen Minderjährige nicht als sie selbst, sondern unter dem Namen eines Elternteils auftreten (rechtliche Bewertung im folgenden Unterkapitel) oder sich zumindest einer falschen Altersangabe bedienen, drohen die Abofallen-Betreiber nicht selten auch mit strafrechtlichen Schritten, in der Regel mit einer Anzeige wegen Betruges. Eine etwaige Strafbarkeit setzt aber zunächst die Strafmündigkeit des minderjährigen Übeltäters voraus. Diese ist gemäß § 19 StGB erst mit 14 Jahren erreicht. Kinder unterhalb dieser Altersgrenze sind demnach schuldunfähig.
Der Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) setzt ferner eine Bereicherungsabsicht des Täters voraus, an der es dem Minderjährigen in der Regel fehlen dürfte; schließlich geht er gerade davon aus, dass es sich bei dem Angebot der Seite um ein unentgeltliches handelt, sodass er regelmäßig nicht mit der Absicht handeln wird, den Seitenbetreiber durch Angabe falscher Daten um sein Entgelt zu bringen. Im Einzelfall – gerade wenn bewusst die Daten eines Elternteils angegeben wurden – kann jedoch eine Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB vorliegen.
Gegen die Eltern der minderjährigen Abofallen-Opfer wird zudem regelmäßig die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 832 BGB angedroht. Während Ihre Kinder durch die Anmeldung auf der Seite in der Regel schon gar keine urerlaubte Handlung vornehmen (Ausnahmen bei Angabe falscher Daten) – was eine Voraussetzung des § 832 BGB ist – liegt darüber hinaus eine Aufsichtspflichtverletzung ihrerseits wohl nur im Einzelfall vor.
Ein weiteres Drohmittel der Seitenbetreiber ist die Erwirkung eines gerichtlichen Mahnbescheides (der in der Regel recht einfach vom Gericht “durchgewunken“ werden kann). Sollte ein solcher in Ihrem Briefkasten landen, ist hiergegen umgehend (innerhalb von zwei Wochen) beim zuständigen Gericht Widerspruch einzulegen. Andernfalls riskieren sie eine Zwangsvollstreckung der geforderten Beträge, auch wenn die Kostenforderungen an sich unbegründet waren.
Lesen Sie im nächsten Teil unserer Serie, wie Sie richtig reagieren, wenn Sie oder Ihr Kind in eine Abofalle getappt sind.