Internetstrafrecht – Teil 7: Strafbarkeit wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses

Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Internetstrafrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Zunehmend wird das Medium Internet zur Begehung von Straftaten genutzt. In jüngerer Zeit versucht eine neue Generation von Kriminellen mit raffinierten Methoden, wie sog. Phishing-Mails, Hacking, Trojanern an die (Zugangs- und Berechtigungs-)Daten von ahnungslosen Internetnutzern zu gelangen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Angreifer zur Verantwortung gezogen werden können, wird in dieser Serie dargestellt. Im heutigen 7. Teil geht es um die Strafbarkeit wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§206 StGB).

In den letzten Jahren ist die Zahl der sog. Spam-Mails enorm gestiegen. Diese bereiten ein massives Problem für die ungestörte Kommunikation. Es bemühen sich ja nicht nur die User, sondern auch die Mailanbieter selber mit den Spam-Filtern bzw. unter Verwendung von sog. Blacklists (Erkennung und Ablehnung von Mails basierend auf IP-Adressen), solche unerwünschten Mails auszufiltern. Fraglich ist, ob und inwiefern man sich durch Nichtzustellung bzw. Ausfilterung von E-Mails wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses strafbar machen kann (§206 StGB).
§206 StGB schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in das ordnungsgemäße Funktionieren des Post- und Fernmeldeverkehrs einschließlich individuellen Geheimhaltungs- und Beförderungsinteresses.

Unter strafrechtlichem Schutz stehen somit sowohl das Allgemein- als auch das Individualinteresse, das für die strafrechtliche Einordnung der Einwilligung in die Spamfilterung relevant ist.

Die Norm nennt als internetbezogene strafbare Handlung die Mitteilung über Tatsachen, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen (§206 Abs.1 und 4 StGB) und die Unterdrückung einer Sendung, die einem Unternehmen zur Übermittlung anvertraut ist (§206 Abs.2 Nr.2 StGB).
§206 Abs.1 StGB erfasst also das Mitteilen einer dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Tatsache an einen anderen. Dafür genügt jede Art der Bekanntgabe – mündlich, schriftlich oder in sonstiger Form. Die Tathandlung kann auch durch Unterlassen erfolgen, wenn der Täter pflichtwidrig nicht verhindert, dass sich ein Dritter von solchen Tatsachen Kenntnis verschafft.

Welche Tatsachen dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ergibt sich aus §206 Abs.5 StGB. Danach erstreckt sich das Fernmeldegeheimnis auf die Inhalte sämtlicher individueller Nachrichtenübermittlungen – wie Inhalte von E-Mail, SMS, Telefax usw. -, sowie auf ihre näheren Umstände, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Nicht erfasst sind aber Kommunikationsvorgänge, die sich an die Öffentlichkeit richten – z.B. Internetforen.

Bei der Spamfilterung als Tathandlung kommt der §206 Abs.2 Nr.2 StGB in Betracht. Erforderlich ist, dass dem Unternehmen eine Sendung – sei es körperlich oder unkörperlich – zur Übermittlung anvertraut wurde, die dann vom Täter unterdrückt wird. Eine Sendung ist unterdrückt, wenn der Täter bewirkt, dass sie ihr Ziel nicht oder unvollständig erreicht. Werden jene Filterungsprogramme wie sog. Blacklists verwendet, können die ´unerwünschten´ E-Mails ihr Ziel nicht erreichen; dem Empfänger wird die Möglichkeit zur Kenntnisnahme teilweise oder ganz entzogen.
Tauglicher Täter kann nur sein, wer zu dem in §206 StGB bezeichneten Personenkreis gehört; Inhaber oder Beschäftigter eines geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringenden Unternehmens, wobei Gewinnerzielungsabsicht nicht zwingend ist (Beispiel: Internetprovider).

Die Strafbarkeit entfällt allerdings in den Fällen, bei denen eine wirksame Einwilligung in die Tat vorliegt. Wessen Einwilligung erforderlich ist, hängt von der Person des Einwilligungsberechtigten ab. Da an Versendung von E-Mails zahlreiche Dienstanbieter neben dem Absender und Empfänger beteiligt sind, bedarf es einer Einschränkung auf die inhaltlich Beteiligten; es kommt letztendlich auf den Willen des Empfängers an.

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Weitere Teile der Serie sind hier zu finden: Internetstrafrecht