Aus einem Urteil des Sozialgerichtes Berlin ergibt sich, dass die Krankenkasse bei der Erhebung eines Zusatzbeitrages nicht nur auf ihrer Webseite auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen darf. Ebenso wenig reicht ein Hinweis in der Mitgliedszeitung aus.
Im vorliegenden Fall erhielten Versicherte von ihrer Krankenkasse ein Schreiben. In diesem stand lediglich drin, dass ein Zusatzbeitrag in Höhe von 8 Euro erhoben werde. Ein ausdrücklicher Hinweis auf das den Mitgliedern zustehende Sonderkündigungsrecht wurde für entbehrlich gehalten. Es wurde lediglich auf der Rückseite des Schreibens die dafür maßgebliche Rechtsgrundlage des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V im Kleingedruckten zitiert.
Als sich einzelne Mitglieder gegen dieses Schreiben wendeten, erhielten sie von der Krankenkasse einen Bescheid. In diesem stand angegeben, dass nunmehr der angekündigte Zusatzbeitrag festgesetzt worden ist. Auch in diesen Bescheiden wurde nicht auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Nachdem die Mitglieder gegen diesen Bescheid erfolglos Widerspruch eingelegt hatten, klagten sie. Sie sind der Ansicht, dass der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht in der Mitgliederzeitung und der Webseite von der Krankenkasse nicht ausreicht.
Das Sozialgericht Berlin gab ihrer Klage mit Urteil vom 10.08.2011 statt (Az. S 73 KR 2306/10). Die Feststellungsbescheide der Krankenkasse sind rechtswidrig. Die Richter verweisen darauf, dass der Zusatzbeitrag nur bei einem ausreichenden Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V erhoben werden darf. Von einem ausreichenden Hinweise kann hier nach ihrer Ansicht keine Rede sein. Jedes Mitglied muss individuell auf die Erhebung eines Zusatzbeitrages hingewiesen werden, damit es frühzeitig genug davon erfährt und von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann. Dies muss zumindest in Textform oder sogar schriftlich geschehen. Dabei ist auch darauf zu achten, dass ein Laie den Hinweis verstehen kann. Von daher reicht eine zitierte Norm nicht aus. Aus all dem ergibt sich ferner, dass ein allgemeiner Hinweis auf der Homepage der Krankenkasse oder in der Mitgliederzeitung nicht ausreicht. Das Sozialgericht Berlin hat gegen seine Entscheidung die Berufung zugelassen.