Ihr habt BAföG beantragt und alle angeforderten Unterlagen dem Amt vorgelegt und dennoch wartet ihr immer noch auf euren Bescheid – und das seit Monaten? Dann nutzt eure Möglichkeit der Untätigkeitsklage. Wir von WBS.LEGAL stehen euch hierbei zur Seite.

BAföG-Antrag stockt? So forderst du dein Recht ein!

Die verspätete Bearbeitung von BAföG-Anträgen stellt für viele Studierende in Deutschland eine erhebliche Belastung dar. Die Folge: Finanzielle Engpässe, Unsicherheiten und womöglich die Notwendigkeit, die verlorene und ungewisse Zeit mit Angespartem, geliehenem Geld oder gar einem Studienkredit zu überbrücken. Doch das muss nicht sein! Denn der Gesetzgeber sieht klare Regelungen für die Bearbeitungsdauer vor. Mit einer Untätigkeitsklage können sich Studierende wehren. Und das ohne Risiko. Wir von WBS.LEGAL helfen euch hierbei jederzeit schnell, zielführend und ganz unkompliziert.

Kein BAföG? Jetzt Behörde zum Handeln zwingen

Die sogenannte Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ermöglicht es euch als studierenden Antragstellern, eine Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes, hier der Erst- bzw. Widerspruchsbescheid, zu verpflichten. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder ein Bescheid noch eine Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen, könnt ihr als Betroffene rechtliche Schritte einleiten. Rechtliche Schritte sind auch ratsam, denn die Erfahrung zeigt, dass die Studierendenwerke sich von einfachen Schreiben mit Nachfragen und sogar von der Androhung rechtlicher Schritte meist unbeeindruckt zeigen. Einen echten Dialog mit Studierenden gibt es leider zumeist nicht. Hier können wir euch als renommierte und erfahrene Rechtsanwaltkanzlei zielführend helfen!

Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist dem Gesetz nach die Möglichkeit, eine Behörde zu einer Handlung zu zwingen. Die Handlung der Behörde besteht in der Regel aus dem Erlass eines Bescheides.

Die Voraussetzungen der Klage sind sowohl für den Erstbescheid als auch für den Widerspruchbescheid gleich:

  1. Ein ordnungsgemäß eingereichter Antrag oder Widerspruch.
  2. Keine Entscheidung der Behörde innerhalb von drei Monaten.
  3. Kein zureichender Grund für die Verzögerung.

Ob dieser Bescheid für euch als Kläger positiv oder negativ ist, kann jedoch durch die Klage nicht beeinflusst werden. Gegen einen etwaigen Bescheid könnt ihr euch als Studierende jedoch sodann anderer Rechtsmittel bedienen. Wichtig: Die Untätigkeitsklage hat keine negativen Einflüsse auf die Entscheidungsfindung der Behörde bei dem Antrag oder etwaigen Folgeanträgen.

Untätigkeitsklage: Kaum Risiken, Erfolgschancen hoch

Eine Untätigkeitsklage ist für euch als Antragstellenden zudem mit geringen Risiken verbunden. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO fallen keine Gerichtskosten an, wenn es sich um ein Verfahren in Angelegenheiten des BAföG handelt. Zudem trägt die Behörde die Kosten der anwaltlichen Vertretung, sofern die Klage erfolgreich ist. Dies ist in der Regel bereits dann der Fall, wenn die Behörde mehr als drei Monate untätig geblieben ist.

Und die Erfolgsaussichten sind besonders hoch, wenn durch euch als Studierende alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden und die Behörde keine nachvollziehbaren Gründe für die Verzögerung vorlegen kann. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Gründe für eine verzögerte Bearbeitung bereits nach der Antragstellung mitzuteilen sind. Selbst wenn die Behörde während des Verfahrens tätig wird, entstehen euch als Kläger in der Regel keine zusätzlichen Kosten. Auch ist die Beauftragung eines Anwalts grundsätzlich durch die Behörde zu tragen. Schließlich kann nicht von einem Laien die Erhebung einer Klage erwartet werden. 

Der schnellste Weg für eure Finanzen

Wie lange es ab Einlegung der Untätigkeitsklage bis zur Entscheidung des BAföG-Amtes über den Antrag dauert, hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann deshalb nicht vorhergesagt werden. Allerdings ist die sog. Untätigkeitsklage der schnellste Weg, Rechtsschutz zu erlangen.

Wichtig für euch ist auch hier die Information, dass euch hierdurch keine Nachteile entstehen. Sollte die Behörde selbst im Klageverfahren länger für einen Bescheid in der Sache brauchen, dann erginge eine Entscheidung ohne Verfahren ohnehin voraussichtlich nicht schneller. Die Behörde erhielte sogar keinen „Druck“, um die Sache zu beschleunigen, was einen Entscheid in der Sache noch weiter verzögern könnte.

Der Vorteil einer Klage: Sicherheit!

Eine Untätigkeitsklage ist möglich, wenn bereits mindestens 3 Monate ab Antragseingang verstrichen sind. Im Rahmen der Untätigkeitsklage wird dann, sofern die Behörde nicht selbstständig tätig wird, letztlich eine Frist gesetzt, bis zu deren Ablauf ein Bescheid ergehen muss. Als Studierender erlangt ihr somit zeitliche Gewissheit, wann ihr spätestens mit einer Entscheidung rechnen dürft. Ein entscheidender Vorteil für jede finanzielle Planung!

Wer untätig bleibt und sich gegen eine Klage entscheidet, für den bleibt der Zeitraum bis zu einer Entscheidung weiterhin unbekannt. Er ist dann weiterhin auf andere Finanzmittel angewiesen, ohne zu wissen, wann die dringend erforderlichen Mittel genehmigt und ausgezahlt werden.

Für weitere Informationen und rechtliche Unterstützung stehen wir euch von WBS.LEGAL als kompetenter Ansprechpartner zur Seite. Zögert nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind immer erreichbar, melden uns bei euch, besprechen euren Fall und setzen eure Rechte durch. Wir prüfen in einem ersten kostenlosen Schritt für euch, ob auch in eurem Fall eine Untätigkeitsklage in Betracht kommt.

Übrigens: Wenn ihr noch keinen BAföG-Antrag gestellt habt, z.B. weil euch die Bürokratie abschreckt, dann solltet ihr unseren Kooperationspartner meinBafög testen. Mit meinBafög könnt ihr papierlos prüfen, wie viel Förderung euch überhaupt zusteht und sodann auch direkt digital den Anspruch abschicken!