Auch in diesem Jahr wurden wieder Knaller, Böller, Raketen und andere Feuerwerkskörper in rauen Mengen gekauft und an Silvester oft über das Erlaubte hinaus gezündet. Der Fall eines Mannes zeigt, das das Abfeuern einer Schreckschusswaffe auch an Silvester keine gute Idee ist.

Das Amtsgericht (AG) München hat einen 55-jährigen Mann wegen vorsätzlichen Schießens mit einer Schusswaffe ohne Erlaubnis verurteilt und setzte gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von dann doch „nur“ 75 EUR fest (Urteil vom 22.5.2023, Az. 1116 Cs 117 Js 115394/23).

Schreckschusswaffe ohne Erlaubnis abgefeuert

Der Mann hatte nach den Feststellungen des AGs am 01.01.2023 gegen 01:00 Uhr nachts von einem nicht öffentlich zugänglichen Laubengang (ein überdachter, offener Gang, der sich entlang mehrerer Wohnungen erstreckt) zu seiner Wohnung in München ohne waffenrechtliche Erlaubnis eine Schreckschusswaffe „Signal Revolver RG 99“ abgefeuert. Bei der Waffe handelte es sich um ein Erbstück aus dem Nachlass seines Vaters.

Silvester-Schuss bleibt ohne große Folgen

Die Tat und Schuld angemessene Geldbuße liege am untersten Rand des dem Gericht eingeräumten Rahmens. Für den Mann hätten laut Gericht sein vollumfängliches Geständnis, das geringe Gewicht des einmaligen Verstoßes in der Silvesternacht, in der ohnehin überall und dauerhaft Feuerwerk abgebrannt wurde, die konkrete Ungefährlichkeit der Tatausführung und dass der Mann bisher nicht vergleichbar in Erscheinung getreten war gesprochen.

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Zudem habe sich der Mann aufgrund des strafrechtlichen Vorwurfs einer Hauptverhandlung stellen und mit der Möglichkeit einer Verurteilung rechnen müssen. Die Geldbuße nach dieser Hauptverhandlung könne geringer ausfallen, als sie ausgefallen wäre, wenn sogleich nur ein Bußgeldbescheid erlassen worden wäre.

Eine Verurteilung wegen des noch im Strafbefehl enthaltenen Vorwurfs, der Mann habe auch vom öffentlich zugänglichen Gehweg vor dem Haus geschossen und den Schreckschussrevolver dabei geführt, erfolgte nicht. Dieser Vorwurf war aus Sicht des Gerichts nicht nachweisbar.

tsp