Die Batterieheimspeicher des Unternehmens Senec sind im wahrsten Sinne des Wortes brandgefährlich. Deshalb wurden diese ferngesteuert gedrosselt. Dies müssen Sie sich als Betroffener Kunde nicht gefallen lassen. Ihnen stehen vielmehr gleich zahlreiche Verbraucherrechte zu, angefangen von Ansprüchen auf unverzügliche Reparatur aus Kaufvertrag und Garantievertrag, über Unterlassungsansprüche bis hin zur Rückerstattung des Kaufpreises. Erste Urteile und Vergleiche (hier klicken) zeigen zudem bereits, dass Kunden enorme Summen zurückerhalten können und sich ein Wehren lohnt! WBS.LEGAL hilft Ihnen gemeinsam mit unserer Partnerkanzlei von Ghendler Ruvinskij, Ihre Rechte durchzusetzen.

Warnung: Neue Brände durch SENEC-Speicher? Was Kunden jetzt tun sollten! 

Es ist ein riesiger Skandal: Noch immer und bereits seit vielen Monaten sind mehrere zehntausend Solarstrom-Speicher der EnBW-Tochter Senec wegen Brandgefahr gedrosselt – einfach per Fernsteuerung durch das Unternehmen. Kein Wunder, schließlich waren schon mehrere dieser Speicher abgebrannt, ganze Häuser wurden so vernichtet. So ein Desaster mit Speichern hat es in Deutschland noch nie gegeben! Was das Unternehmen dabei unter den Teppich kehrt: Kunden haben Recht auf sofortige Reparatur und Kaufpreiserstattung. Wir zeigen Ihnen im Folgenden auf, wie die Rechtslage ist und wie wir Ihnen gemeinsam mit unserer Partnerkanzlei von Ghendler Ruvinskij zu Ihrem Recht verhelfen.

Senec-Batterieheimspeicher brandgefährlich

Sogenannte Batterieheimspeicher dienen dazu, Solarstrom von Solaranlagen (Photovoltaik) tagsüber einzuspeichern, damit der Ökostrom auch noch abends und nachts für den Hausgebrauch zur Verfügung steht, um den Geschirrspüler zu versorgen oder das E-Auto zu beladen. Der Hersteller Senec GmbH – ein Tochterunternehmen der EnBW – hat seit 2019 über 130.000 dieser Batterieheimspeicher vom Typ Senec.Home vertrieben. Die Batterieheimspeicher kosten dabei bis zu 17.000 Euro.

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Ab 2022 kam es aber zu massiven Problemen mit den Batteriespeichern von Senec. Allein im Februar und März brannten drei Senec-Speicher in Süddeutschland, in einem Fall wurde durch die Explosion des Speichers im Keller sogar der Dachstuhl angehoben.

Senec reagierte auf die Brände und Explosionen, indem das Unternehmen alle Speicher vom Typ „Senec.Home“ ferngesteuert über einen Internetzugriff abschaltete. Von der Möglichkeit, dass Senec die Speicher nach Belieben abschalten kann und dass von den Speichern eine Brandgefahr ausgeht, erfuhren die meisten Senec-Kunden durch die Fernabschaltung zum ersten Mal.

Bis Mitte 2022 untersuchte Senec die Brandursachen und stellte fest, dass plötzlich auftretende Schäden in Batteriezellen der Speicher Kurzschlüsse verursachten, die dann zu einer Kettenreaktion (sog. Thermal Runaway) führten. In den Senec.Home-Speichern sind nämlich sog. Nickel-Cobalt-Zellen verbaut, die bereits bei 150 Grad Celsius Feuer fangen. Wenn eine einzelne Zelle wegen eines Kurzschlusses aber einmal brennt, erhitzt sie sich auf über 700 Grad Celsius und setzt alle umliegenden Zellen in Brand, die dann zusammen Temperaturen von über 1.000 Grad Celsius im Speicher verursachen und den gesamten Speicher in Brand setzen.

Wegen der anhaltend hohen Temperaturen explodieren andauernd weitere Zellen im Speicher, sodass ein Feuerlöscher wenig hilft: Die 150 Kg schweren Speicher müssen zur Brandlöschung meistens (brennend) aus dem Haus getragen und in einem Wasserbad versenkt werden. Daneben entstehen bei brennenden Lithium-Zellen auch hochgiftige Gase und Dämpfe aus Blausäure und Flusssäure, die lebensgefährlich sein können.

Senec-Batterieheimspeicher ferngesteuert gedrosselt

Mitte 2022 teilte Senec mit, die Brandursachen geklärt zu haben und die Zellschäden durch eine verbesserte Überwachungssoftware künftig erkennen zu können, bevor es zu einem Kurzschluss kommt.

Im März 2023 kam es dann aber zu einem erneuten Brand in Süddeutschland. Wieder brannte ein Senec.Home in einem Einfamilienhaus, welches danach unbewohnbar war, dieses Mal wurde die Kapazität alle Speicher mit dem Zellmodul „BMZ 3.0“ auf 50-70 % gedrosselt, besonders auffällige Speicher blieben abgeschaltet. Der Brand wurde laut Senec durch einen „plötzlich auftretenden Zellschaden“ verursacht, den die Überwachungssoftware vorher habe nicht erkennen können. Nach einem weiteren Update der Überwachungssoftware nahm Senec im Mai dann die meisten gedrosselten Speicher wieder in Betrieb und behauptete, die Speicher wären jetzt wieder sicher. Besorgte Kunden, die eine echte Reparatur ihrer gedrosselten Speicher durch einen Austausch der Zellmodule forderten, wurden von Senec abgewimmelt oder ignoriert.

Anfang August 2023 brannten in Niedersachsen und in Unterfranken dann erneut zwei Senec-Speicher. Senec drosselte erneut zehntausende Speicher mit dem Zellmodul BMZ 3.0, welches immer wieder Feuer gefangen hatte. Senec wollte die Probleme wieder günstig mit einem Softwareupdate in den Griff kriegen und verweigerte zunächst den Austausch der betroffenen Zellmodule und kündigte zum dritten Mal an, die Speicher nach Untersuchung der Ursachen der erneuten Brände wieder in Betrieb zu nehmen.

Senec-Umrüstung soll bis 2025 dauern

Die Untersuchungen mussten allerdings ein besorgniserregendes Ergebnis zu Tage gefördert haben, denn Ende November teilte Senec mit, die Zellmodule aller Speicher durch brandsicherere LFP-Zellen (Lithium-Eisenphosphat) auszutauschen und bis dahin die gedrosselten Speicher nicht mehr in Betrieb zu nehmen.

Intern räumte Senec ein, dass die Drosselung der Senec-Speicher erforderlich sei, „um die Verkehrssicherungspflichten aus dem Produktsicherheitsgesetz wirksam zu erfüllen“. Aus rechtlicher Sicht wäre das so zu lesen, dass Senec die Speicher aus Sicherheitsgründen gar nicht mehr ohne die Drosselung betreiben darf. Denn, so steht es in § 3 dieses Gesetzes, ein Produkt darf die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden. Und abfackelnde bzw. explodierende Speicher sind nun wirklich die größtmögliche Gefahr, die man sich vorstellen kann.

Viele enttäuschte und besorgte Kunden waren zunächst erleichtert, weil Senec damit erstmals – nachdem es wohl nicht mehr anders ging – eine sinnvolle und sichere Lösung der Brandproblematik ankündigte. Offenbar machte auch die EnBW im Hintergrund Druck: Der Energiekonzern stellte wohl 150 Mio. EUR für die Umrüstung bereit und tauschte den Geschäftsführer aus. Zum neuen Geschäftsführer wurde als Interims-Manager, quasi als Feuerwehr, der ehemalige Verwalter von Karstadt berufen.

Anfang 2024 kam dann allerdings die nächste Enttäuschung: Senec teilte mit, für die Umrüstung „bis zum dritten Quartal 2025“, also noch über eineinhalb Jahre zu benötigen.

Im April teilte Senec zuletzt mit, dass Kunden ab dem dritten Quartal 2024 zunächst erst für Terminvereinbarungen kontaktiert werden. Hierfür sollen die Kunden sich registrieren und müssen dafür auch die sog. „Austauschbedingungen“ akzeptieren, mit denen die Kunden ab der Reparatur einen umfassenden Verzicht auf ihre Garantierechte und Schadensersatzansprüche gegen Senec wegen der Drosselung erklären. Aktuell berichten Kunden von ständig abgesagten Terminen für die Umrüstung, angeblich wegen Krankheit. Also heißt es weiter warten – und bis dahin ist die Speicherleistung nur eingeschränkt. Ob der selbst gesetzte Termin Ende 2025 (!) eingehalten werden kann, steht also in den Sternen.

Neue Brände und eine Warnung!

Aktuell stehen aber drei weitere Wohnungsbrände, im Verdacht, auf Senec-Speicher zurückzuführen zu sein:

Nach einem Bericht der Schwäbischen Zeitung könnte der Brand einem Wohnhaus in Hechingen aufgrund eines defekten Senec-Stromspeichers entstanden sein. Das Haus ist völlig unbewohnbar, die Ursache wird gerade geklärt. Senec selbst dementiert in einer Pressemitteilung und verweist darauf, dass in dem Haus zeitgleich auch Reparaturarbeiten stattfanden. Gutachter klären jetzt den Fall.

Dann gab es einen Fall in Minden. Das Mindener Tageblatt berichtet. Ein Solar-Installateur hat einen Warn-Brief an alle Inhaber eines Senec-Stromspeichers geschrieben. Darin heißt es auszugsweise:

„lch möchte ihnen mitteilen, dass am Mittwoch den 18.09.2024 um 17Uhr34 ein Senec Speicher bei unserer Kundin in Minden einen Wohnhausbrand ausgelöst hat. Die Bewohnerin sagte, dass sie durch Zufall durch einen ausgelösten Brandmelder aufmerksam wurde. In Sekunden stand alles mit starker Rauchentwicklung in Flammen. Eine Bewohnerin konnte sich nur über das Dach retten. Das Gebäude muss wohl abgerissen werden. Ware das nachts passiert, ist nach Aussage der Feuerwehr ein Personenschaden mit Todesfolqe nicht ausgeschlossen gewesen. Vor 6 Wochen hatten wir einen ähnlichen Fall in Hannover bei einem unserer Kunden. Dieser konnte nach Brandgeruch das Gerat noch rechtzeitig abschalten. Hier handelt es sich um keine Einzelfalle. Es betrifft auch Senec Speicher, die bereits durch Senec selber oder durch den Installateur umgerüstet bzw. ausgetauscht worden sind, im Rahmen der bekannten Problematik.

lch kann nur jedem Betreiber von Senec Stromspeichern raten, diesen umgehend vom Netz zu nehmen, und sich mit der Senec GmbH in Verbindung zu setzen. Es geht hier um Ihre Sicherheit und die Ihrer Angehörigen!“

Aus dem Rundschreiben eines Solaranlagen-Installateurs

In einer Pressemitteilung dementiert Senec allerdings auch hier, dass ihre Geräte die Brandursache waren – und vor allem, dass hier neue, umgerüstete Geräte im Spiel gewesen seien. Die gegenteilige Behauptung sei unwahr, so das Unternehmen.

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Betroffen müssen nicht so lange warten!

So lange müssen betroffene Kunden nicht warten. Ihnen stehen zahlreiche Verbraucherrechte zu, angefangen von Ansprüchen auf unverzügliche Reparatur aus Kaufvertrag und Garantievertrag, über Unterlassungsansprüche bis hin zur Rückerstattung des Kaufpreises.

  1. Reparatur: Von einem Batteriespeicher für ein Wohnhaus darf natürlich keine erhöhte Brandgefahr ausgehen. Ein Speicher mit Batteriezellen, die besonders brandgefährdet sind, entspricht deshalb nicht der sog. „Sollbeschaffenheit“ des Kaufrechts, die Käufer von einem Speicher erwarten dürfen. Eine Kaufsache, die nicht der Soll-Beschaffenheit entspricht, ist nach § 434 BGB mangelhaft und man hat ein Recht auf Mängelbeseitigung. Aus dem Kaufvertrag über den Speicher haben Kunden deshalb einen verbindlichen und durchsetzbaren Reparaturanspruch gegen den Solarhändler, von dem sie den Speicher erworben haben.

    Dieser Anspruch ist auch nicht irgendwann in einigen Jahren, sondern „binnen einer angemessenen Frist“ zu erfüllen. Eine angemessene Frist beträgt hier maximal mehrere Wochen und ist nach der nun schon seit letztem August anhaltenden Beschränkung längst abgelaufen. Gleiches gilt für die Herstellergarantie, die Senec für jeden Speicher über mindestens 10 Jahre abgibt. Senec warb damit, dass bei ihren Speichern „10 Kilowattstunden Kapazität kaufen=10 Kilowattstunden nutzen“ bedeutet. Mit der langen Garantie und dem Versprechen hat Senec viele Kunden zum Kauf der Speicher gelockt und muss sich danach auch daran messen lassen: Wenn die Speicherkapazität wegen der Drosselung nicht voll nutzbar ist, schuldet Senec wegen der Herstellergarantie auch die Reparatur des Speichers, und dies ebenfalls nicht irgendwann im nächsten Jahr, sondern sofort!

    Und hier haben wir aktuell eine weitere sehr interessante Entwicklung. Denn eine Vertreterin der Senec hat in einem Sitzungsprotokoll eingeräumt, dass man die Speicher wegen einer Weisung der Landesdirektion Sachsen (Abteilung Produktsicherheit) nicht in Volllast laufen lassen dürfe. Das war bisher ganz anders kommuniziert. Gegenüber den Kunden behauptet Senec nämlich immer noch, sich „rein vorsorglich für die Drosselung entschieden zu haben“. Dabei verschweigt das Unternehmen aber, dass es die Speicher nach den letzten Bränden drosseln muss, weil die Produktsicherheitsbehörde des Landes Sachsen den Betrieb der Speicher ohne Drosselung gar nicht mehr erlaubt.
  2. Unterlassung: Zudem haben Kunden einen sog. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB. Der Speicher ist ab Lieferung und Installation Eigentum der Kunden, Senec darf hierauf nicht ohne Weiteres eingreifen, so wie ein Fahrzeughersteller auch nicht ohne Weiteres verkaufte Autos stilllegen kann. Weil Senec die Speicher drosselt, ohne sofort die erforderliche Reparatur durchzuführen, ist das als rechtswidriger Eingriff in den Speicher als Eigentum zu werten.

    Diesen Eingriff hat Senec zu unterlassen und die Drosselung zu beseitigen. Wenn das nur durch einen Austausch der brandgefährdeten Batteriezellen möglich ist, so hat das auch unverzüglich, also „ohne schuldhaftes Zögern“ zu erfolgen. Den Anspruch sollten Kunden auch geltend machen, denn wer einfach nur abwartet, ob Senec den Speicher irgendwann im nächsten Jahr repariert, riskiert die Verjährung seiner wichtigen Gewährleistungsrechte und kann später meistens kein Geld mehr erstattet verlangen.
  3. Rücktritt: Wer das Vertrauen in Senec verloren hat und sich mit der Ankündigung einer Reparatur seines gedrosselten Speichers bis Ende 2025 irgendwann im nächsten Jahr nicht zufriedengeben will, der kann auch den Kaufpreis für die Speicher bis zu 17.000 EUR erstattet verlangen. Denn wenn ein Mangel einer Kaufsache nicht fristgerecht behoben wird, können Käufer auch „wegen nicht vertragsgemäßer Leistung trotz Setzung einer angemessenen Frist zu Nacherfüllung“ den Rücktritt nach § 323 BGB erklären.

    Der Verkäufer des Speichers muss dann den Speicher zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen. Für Kunden kann das auch finanziell eine sinnvolle Option sein, denn die Senec-Speicher sind vergleichsweise teuer: Speicher anderer etablierter Hersteller mit den sicheren LFP-Zellen sind schon für deutlich unter 10.000 EUR zu haben, sodass Kunden sich vom erstatteten Kaufpreis einen sicheren und ungedrosselten Speicher kaufen und gleichzeitig viel Geld sparen könnten. Hier ist aber häufig Eile geboten, weil der Rücktritt nur binnen einer bestimmten Frist ab Lieferung des Speichers möglich ist.
  4. Widerruf: Außerdem haben die meisten Händler fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Wenn Verbraucher im Kaufvertrag über ihr Widerrufsrecht nicht richtig aufgeklärt werden, können sie statt 14 Tage nach Vertragsschluss noch über ein Jahr nach Lieferung des Speichers den Widerruf erklären, und das „ohne Angabe von Gründen“. Auf die Mängel des Speichers kommt es dann gar nicht mehr an, der Händler muss den Kaufpreis in jedem Fall zurückzahlen.

Verjährung?

Ihre Ansprüche sollten Kunden besser schnell geltend machen: Denn es droht die Verjährung zumindest der Gewährleistungsrechte gegen den Händler. Die Verjährung beträgt im Kaufrecht 2 Jahre – in diesem Fall allerdings nicht ab Kauf, sondern ab Inbetriebnahme des Gerätes.

Allerdings kann einen Anspruch auf Rückerstattung auch dann möglich sein, wenn man das Gerät vor längerer Zeit in Betrieb genommen hat. Kunden könnte ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Produktsicherheitsgesetz zusteht. Dann betrüge die Verjährung 3 Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem man von dem Anspruch Kenntnis erlangt hat. Das wäre frühestens Ende 2025, vermutlich sogar länger.

SENEC-Urteile und Vergleiche

Schon jetzt gibt es zahlreiche Erfolge vor Gericht zu verzeichnen, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen und im Folgenden auflisten. Unsere Kollegen von den Kanzleien Ghendler Ruvinskij und SPL konnten bereits zahlreiche Urteile für Mandanten erstreiten.

  • LG Neuruppin: Rückzahlung von über 17.000 Euro
    Das Landgericht (LG) Neuruppin sprach einer Käuferin nach erfolgreichem Widerruf den Kaufpreis von über 17.000 EUR + über 8 % Verzugszinsen p.a. gegen Rückgabe des Batteriespeichers zu (LG Neuruppin, Urt. v. 19.12.2023, Az. 1 O 119/23).
  • LG Detmold: Rückzahlung von 14.697,80 Euro
    Das LG Detmold entschied im Fall eines klagenden Senec-Kunden dass dieser die Rückzahlung der an Senec geleisteten 14.697,80 EUR (= [Speicher: 11.220,59 EUR + Notstrompaket: 1.130,50 EUR]* 1,19 MwSt) verlangen darf. Zudem muss Senec die Rechtsverfolgungskosten von 607,50 EUR erstatten. Der Kläger muss sodann den „Senec-Speicher“ sowie das „Notstrompaket pro“ Zug-um-Zug zurückgeben. Dem Kläger stand laut Gericht ein Rücktrittsrecht zu, da die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte und somit „ohne Weiteres“ mangelhaft war (LG Detmold, Urteil vom 15.05.2024, Az. 01 O 5/24).
  • LG Konstanz: Rückzahlung von 10.508,26 Euro
    Auch das LG Konstanz bejahte das Rücktrittsrecht einer Kundin, die damit den Kaufpreis (abzüglich der Nutzungsvorteile für 1 Jahr) von 10.508,26 Euro zurück erhielt, den sie für einen Senec-Batteriespeicher inklusive Garantieverlängerung und Wall-Box ausgegeben hatte. Das Gericht führte aus, dass es der Käuferin nicht zuzumuten war, auf einen Austausch der brandanfälligen NAC-Batteriezellen durch sicherere LFP-Batteriezellen zu warten. Denn eine solche Nachbesserung sei „noch nicht einmal entwickelt“ und der Händler könne sie „auch jetzt noch nicht zeitnah sicher zusagen“ (LG Konstanz, Urteil vom 06.06.2024, Az. H 5 O 309/25).
  • LG Chemnitz: Rückzahlung von 11.828,00 Euro
    Das LG Chemnitz beurteilte die Speicher-Drosselung per Fernwartung (zunächst 50%, später 70%) einen Sachmangel. Der Kläger konnte somit vom Vertrag zurücktreten und erhielt einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung, der abzüglich des Nutzungsvorteils, letztlich bei 11.828,00 Euro lag (LG Chemnitz, Urteil vom 17.06.2024)
  • LG Leipzig: Rückzahlung von 10.918,60 Euro
    Laut dem LG Leipzig durfte ein Senec-Kunde den Vertrag widerrufen, da er nicht ordentlich über sein Widerrufsrecht belehrt worden war. Durch den Widerruf war der Kaufpreis in voller Höhe zurückzuzahlen, hier 10.918,60 Euro. Ein Nutzungsvorteil wurde nicht angerechnet (LG Leipzig, Urteil vom 21.06.2024)
  • LG Münster: Rückzahlung von 9.702,80 Euro
    Vor dem LG Münster wurde einer Klägerin ein Rückzahlungsanspruch zugesprochen. Die verringerte Speicherkapazität stelle einen Sachmangel dar, die Kundin könne deshalb zurücktreten. Um den Nutzungsvorteil bereinigt stand ihr damit eine Rückzahlung von 9.702,80 Euro zu (LG Münster, Urteil vom 01.08.2024, Az. 216 O 109/23).
  • LG Traunstein: Rückzahlung von 9.245,50 Euro
    Das Landgericht Traunstein sah in der verringerten Speicherkapazität der Batterie (70%) ebenfalls einen Sachmangel, der den Käufer zum Rücktritt berechtige. Mit dem Rücktritt bestand ein Anspruch in Höhe von 11.245,50 Euro, der allerdings um den zwischenzeitlichen Nutzungsvorteil in Höhe von 2.000 Euro gekürzt wurde (LG Traunstein, Urteil vom 20.09.2024).
  • LG Marburg: Reparatur- bzw. Instandsetzung der Anlage
    Das LG Marburg verurteilte den Verkäufer einer Senec-Anlage zur Instandsetzung oder zum Austausch der eingebauten Batteriemodule. Käufer und Verkäufer hatten hier eine Garantievereinbarung getroffen. Die verringerte Speicherkapazität war damit ein Garantiefall, der zur Nachbesserung verpflichtete (LG Marburg, Urteil vom 30.09.2024).

Unter den erfolgreichen Entscheidungen ergingen zudem eine ganze Reihe an Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen. Letztere sind Urteile, bei denen die beklagten Händler die Rechtslage als eindeutig anerkannt haben. Das ist bemerkenswert, da es die hohen Erfolgschancen in dieser Sache unterstreicht. Auch diese Urteile waren für die Mandanten sehr erfreulich:

  • LG Düsseldorf: Rückzahlung von 8.943,46 EUR
    Mit Versäumnisurteil vom 17.01.2024 war der Mandantin der Kaufpreis in Höhe von 8.943,46 EUR nebst Zinsen gegen Rückgabe des Batteriespeichers zurückzuzahlen. Die Beklagte hatte die Gerichtskosten zu tragen (LG Düsseldorf, Versäumnisurteil v. 17.01.2024, Az. 2b O 175/23).
  • LG Braunschweig: Rückzahlung von 11.424,00 EUR
    Der Mandantin waren mit Urteil vom 01.02.2024 gegen Rückgabe des Batteriespeichers 11.424,00 EUR nebst Zinsen zurückzuzahlen. Die Gerichtskosten waren von der Beklagten zu tragen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig (LG Braunschweig, Versäumnisurteil v. 01.02.2024, Az. 2 O 2815/23).
  • LG Bielefeld: Rückzahlung von 9.729,44 EUR
    Das Landgericht Bielefeld verurteilte den Beklagten am 25.03.2024 zur Rückzahlung des Kaufpreises von 9.729,44 EUR nebst Zinsen gegen Rückgabe des Batteriespeichers. Ihm wurden die Gerichtskosten auferlegt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig (LG Bielefeld, Anerkenntnisurteil v. 25.03.2024, Az. 9 O 28/24).
  • LG Kaiserslautern: Rückzahlung des Kaufpreises von 9.348 EUR und Zahlung der Rechtsverfolgungskosten von 527,05 EUR
    Zug-um-Zug gegen Übergabe des gekauften Batteriespeichers und der Wall-Box hat der Kläger laut dem Anerkenntnisurteil des LG Kaiserslautern einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises iHv 9.348 EUR sowie auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten iHv 527,05 EUR erstritten (LG Kaiserslautern, Anerkenntnisurteil).

Und in weiteren Fällen gab es erfolgreiche und erfreuliche Vergleiche – das bedeutet, dass beide Seiten auf ein Urteil verzichtet haben, die Summe dann aber auf jeden Fall gezahlt werden muss. So etwas kann sinnvoll sein, wenn man sich Verfahrenskosten sparen will und lieber eine sichere Summe in der Hand hat als Gefahr zu laufen, dass sich so ein Verfahren länger hinzieht und womöglich noch in eine höhere Instanz geht:

  • Außergerichtlicher Vergleich vom 10.04.2024 – Erstattung von 6.729,75 EUR
  • Außergerichtlicher Vergleich vom 10.04.2024 – Sofortiger Umtausch und Zahlung von 5.734,40 Euro

Viele Händler erstatten Kunden auf anwaltlichen Druck den Kaufpreis inzwischen sogar schon freiwillig.

Sie sehen also, dass sich hier für jeden Betroffenen eine Lösung findet. Da es um sehr viel Geld geht und eine reale Gefahr besteht, raten wir Ihnen dringend dazu, sich beraten zu lassen und Ihre Rechte durchzusetzen. Die Rechtslage ist inzwischen sehr klar, sodass wir Ihnen gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien jederzeit zuversichtlich zur Seite stehen können.

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