Es wird kalt draußen. Der deutsche Wetterbericht meldet Schneefall im Süden des Landes. Es wird Zeit, die Skier einzupacken und sich zusammen mit seiner Familie in den lang ersehnten Skiurlaub zu begeben. Doch wie sieht es aus wenn man nicht hierzulande, sondern zum Beispiel in Österreich oder in der Schweiz die weißen Hügel runterrutscht? Und vor allem: Wie sieht es bei einem eventuellen Unfall mit einem Pistenrowdy aus? Der nachfolgende Beitrag gibt einen kurzen Einblick in das Thema Skirecht und auf die wichtigsten Regeln auf der Piste.
Skirecht ein Thema mit dem sich jährlich die Richter und Anwälte unseres Landes auseinandersetzen müssen. Doch wie ist eigentlich die Rechtslage bei einem Unfall zum Beispiel in Österreich? Gilt das deutsche Gesetz oder das ausländische? Und wie sieht es aus, wenn der Verursacher des Unfalls aus Italien kommt?
Für solche Fälle wurden von der Rechtsprechung Prinzipien entwickelt, welche Aufschluss über die gesetzliche Regelung und das Verhalten auf einer Piste geben. Die FIS (Federation Internationale de Ski) Regeln geben Auskunft über den Umfang und das Maß der Pflichten von Skifahrern als auch Snowboardern. Gerade in Österreich sowie den anderen Alpenländern stellen diese Regeln das Gewohnheitsrecht dar (OLG Brandenburg v. 16.4.2008 – 7 U 2200/07).
Kommt ein Ski – oder Snowboardfahrer von hinten oder von oben und versucht einen vorrausfahrenden Fahrer eng zu schneiden, so haftet im Falle einer Kollision alleine der Hintermann. Die Fahrbahn muss in jedem Fall so gewählt werden, dass der vorrausfahrende Skifahrer nicht durch ihn gefährdet wird (siehe FIS. Regel 3). Den Vorrausfahrenden trifft, solange er sich nicht hangaufwärts bewegt, keine Pflicht, sich vor einer Seitabwärtsbewegung nach hintern umzuschauen (LG Ravensburg Urt. v. 22.3.2007).
Wer hinter einem anderen auf einer Piste fährt muss genügend Abstand halten um somit dem Vordermann genügend Raum für seine Bewegungen zu lassen. Der Hintermann muss mit Aktionen des Vordermanns rechnen und ist daher verpflichtet, vorrausschauend zu fahren. Auch in diesem Fall spricht der erste Beweis für eine Schuld des Hintermanns (OLG Brandenburg Urt. v. 16.4.2008).
Sowohl ein Ski- als auch ein Snowboardfahrer müssen auf Sicht fahren. Das bedeutet, jederzeit in der Lage zu sein, eventuellen Hindernissen auszuweichen. Doch wie ist die Rechtslage, wenn der Vordermann den Unfall verschuldet hat? Der Schuldvorwurf kann nur dann festgestellt werden, wenn der Vordermann nicht das Vorrecht wahrnehmbarer, fahrender Skifahrer beachtet hat (OLG Hamm Urt. v. 17.5.2001). Kann der Fall nicht aufgeklärt werden, da keiner der zwei Skifahrer wesentlich schneller war, oder aber weder der obere noch hintere Fahrer war, so wird angenommen, dass dem jeweils anderen Fahrer nicht die benötigte Aufmerksamkeit geschenkt wurde, und sie somit beide im selben Umfang schuldig seien. Ein Verstoß gegen die FIS- Regel 1 (allgemeine Sorgfaltspflicht) und 2 (Sichtfahrgebot) würde in diesem Fall erkannt werden (LG Bonn, Urt. v. 21.3.2005).
Das wichtigste Gebot auf der Piste, ist das Gebot des kontrollierten Fahrens. Wenn ein Ski und ein Snowboardfahrer nicht mit dem benötigten Augenmaß fahren und deshalb miteinander kollidieren, muss das Verschulden beider Seiten berücksichtigt werden. Laut einem Urteil des LG Coburg gehe auch von einem Snowboarder eine höhere Gefahr aus, da ein Snowboard schwerer zu steuern sei, und bei jedem zweitem Schwung einen toten Winkle entstehen würde.
Kommen wir nochmal zum Anfang zurück. Was passiert wenn ein Italiener und ein Deutscher in Österreich kollidieren? Wessen Recht gilt dann? Die Frage ist relativ einfach zu beantworten.
Stellt der Kläger zivilrechtliche Ansprüche, so muss er dies in der Regel in dem Heimatland des Beklagten tun. Ist also der Deutsche Kläger und möchte von dem Beklagten, in diesem Fall der Italiener, Schadenersatz fordern, so muss er dies vor einem italienischen Gericht tun. Ebenso andersrum. Wäre der Deutsche der Beklagte, so müsste der Italiener sein Recht vor einem deutschen Gericht einfordern. Findet der Unfall auf deutschem Boden statt, so gilt deutsches Recht.
Ein Sonderfall ist noch zu nennen. Sind Kläger und Beklagter beide deutsche Staatsangehörige, so sind alle Ansprüche, egal in welchem Land der Unfall passiert ist, bei einem deutschen Gericht zu stellen.