Es gibt Neuigkeiten im skurrilen Streit um Mops „Edda“. Nachdem bekannt wurde, dass die Mops-Dame erst von der Stadt Ahlen gepfändet und dann auf eBay-Kleinanzeigen über den Privat-Account des Gerichtsvollziehers verkauft wurde und sich anschließend herausstellte, dass das Tier doch nicht so kerngesund war wie behauptet, sodass teure medizinische Behandlungen notwendig waren, erhob die Käuferin Klage gegen die Stadt Ahlen. Nun hat das OLG Hamm einen Befangenheitsantrag gegen einen Gutachter zurückgewiesen.

Timeline zur Aktualität im Fall Mops Edda:

  • JUL 2020

    OLG Hamm lehnt Befangenheitsantrag ab

    Mit dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm musste sich bereits das dritte Gericht mit dem Fall beschäftigen. Weil die neue Besitzerin einen Gutachter im laufenden Prozess für befangen hält, musste die nächste Instanz eingeschaltet werden.

    Nachdem zunächst die Stadt Ahlen vor dem dortigen Amtsgericht verklagt wurde, ging der Fall aufgrund des hohen Streitwerts von 25.000 Euro zum Landgericht (LG) Münster. Ein Experte hatte dort dann sein Gutachten vorgelegt, in dem er Möpse als eine „der am schwersten von Qualzucht betroffenen Rassen“ bezeichnete. Der Erwerber eines Mopses könne daher nicht davon ausgehen, dass sein Hund gesund sei, so das Resumé. Da die Besitzerin jedoch den Gutachter für befangen hielt und ein entsprechender Antrag abgelehnt wurde, legte ihr Anwalt Beschwerde ein, so dass der Fall nun tatsächlich vor dem OLG Hamm landete.

    Das OLG Hamm hat die Beschwerde allerdings bereits am 26. Juni zurückgewiesen. Jetzt kann der Zivilprozess vor dem LG Münster weitergehen.

  • NOV 2019

    Verhandlungsauftakt am LG Münster

    Am 13.11.2019 war Verhandlungsauftakt im Fall der gepfändeten und auf Ebay verkauften Mops-Dame Wilma (Edda). Zwar wird die spannendste Frage, ob der Mops überhaupt gepfändet werden durfte, nicht verhandelt, doch zumindest scheint es so, als hätte die Eigentümerin gute Chancen, Schadensersatz von der Stadt Ahlen zu erhalten.

    Jedenfalls müsse man sich als Käuferin darauf verlassen können, dass ein Hund, der als gesund, geimpft und entwurmt angeboten wird, auch zum Zeitpunkt des Verkaufs diese Eigenschaften inne hat. Der Mops jedoch leide jedoch an einer schwerwiegenden Augenkrankheit. Zahlreiche Operationen musste die Hundedame inzwischen über sich ergehen lassen. Eine spontane Erkrankung habe nach Auffassung des Richters nicht vorgelegen, sondern vielmehr sei diese degenerativ.

    Hierzu wird aber nun zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Eigentümerin verlangt vor Gericht den Kaufpreis und die bisherigen Behandlungskosten zurück und möchte, dass die Stadt Ahlen auch künftige Kosten übernehmen muss.

    Zwar könne der Staat grundsätzlich keine Gewährleistung für Verkäufe bei Pfandsachen übernehmen, in diesem Fall aber spreche vieles dafür, dass die Käuferin nicht ausreichend informiert wurde.

  • JUL 2020

    Wilma (ehemals Edda) beschäftigt Justiz

    Der Streit um Mops-Dame „Edda“ beschäftigt nun auch die Justiz. Wie bereits berichtet (siehe ursprünglichen Artikel unten), kaufte eine Frau aus NRW Ende 2018 das Tier auf eBay-Kleinanzeigen. Die Hündin wurde zuvor von der Stadt Ahlen bei einer Familie gepfändet, nachdem diese mit der Zahlung von Gebühren in Verzug geraten ist. Doch anstatt das Tier anschließend über die dafür vorgesehenen Kanäle zu versteigern, verkaufte der Gerichtsvollzieher den Hund kurzerhand über seinen Privat-Account auf eBay-Kleinanzeigen. Dabei behauptete er, der Hund sei kerngesund und vom Tierarzt untersucht – eine Lüge wie sich später herausstellen sollte. Edda hatte eine schwere Augenverletzung und einen Tierarzt hatte sie zuletzt kurz nach ihrer Geburt gesehen.

    Es folgten mehrere kostspielige Eingriffe, damit die Möpsin nicht ihr Augenlicht verliert. Diese Kosten möchte die Käuferin nun von der Stadt Ahlen ersetzt bekommen. Zunächst hat die Frau Klage vor dem Amtsgericht Ahlen erhoben. Mittlerweile wurde der Fall an das Landgericht Münster (LG) verwiesen.

    Welche Instanz zuständig ist, richtet sich in den meisten Fällen nach dem Streitwert. Nach § 23 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind die Amtsgerichte in der Regel für Prozesse zuständig, bei denen der Streitwert 5.000 Euro nicht übersteigt. Andernfalls muss die Klage vor dem Landgericht erhoben werden. Im Fall „Edda“ betragen allein die bisher angefallenen Kosten mehrere tausend Euro. Darüber hinaus macht die Klägerin Folgekosten in Höhe von 13.000 Euro geltend, denn der Hund wird weiterhin auf medizinische Unterstützung angewiesen sein. Bei der Berechnung der Kosten geht sie, davon aus, dass Edda eine Lebenserwartung von 15 Jahren hat. Angesichts dessen übersteigt der Streitwert die 5.000 Euro-Schwelle, sodass folglich das LG Münster sachlich zuständig ist.

    Des Weiteren macht die Käuferin auch Amtshaftungsansprüche gegen die Stadt Ahlen geltend. Sie will insbesondere klären lassen, ob die Pfändung des Hundes überhaupt rechtens war.

    Edda wird derweil bei ihrer neuen Besitzerin bleiben. Zwar stehe sie mit der ehemaligen Besitzerfamilie in Kontakt, eine Rückgabe sei jedoch nicht geplant.

    Und noch etwas hat sich im Leben der Mops-Dame verändert: Edda heißt nun Wilma. [Update Ende]

Im folgenden unser ursprünglicher Blog-Beitrag vom 27.02.2019 zum Fall:

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Wir sind bekannt aus

Schwarzer Mops in gelber Regenjacke

Alles andere als mopsfidel ist derzeit die Stimmung im westfälischen Ahlen, wo eine Mopsdame namens Edda derzeit die Gemüter erregt. Sie ist Protagonistin eines Falles, der immer kuriosere Züge annimmt und nebenbei einige interessante Rechtsfragen aufwirft.

Bereits im letzten Jahr wurde die Möpsin von der Stadt gepfändet. Die Eigentümer sind mit der Zahlung von Hundesteuerbeiträgen in Verzug gekommen, sodass die Stadt gegen die Familie die Zwangsvollstreckung angestrengt hat.

Doch damit nicht genug. Anschließend wurde der Hund nicht wie üblich von einem Auktionator versteigert, sondern über den Privat-Account eines Mitarbeiters der Stadtverwaltung auf eBay-Kleinanzeigen zum Kauf angeboten.

Aber das ist noch längst nicht alles. In der Anzeige wurde Edda als kerngesund bezeichnet. Doch das stimmte offenbar gar nicht. Nach dem Erwerb stellte die Käuferin fest, dass der Mops massive Augenverletzungen hatte, die operativ behandelt werden mussten. Vier Operationen in einer Tierklinik für rund 1.800 Euro waren notwendig, um die Leiden zu beseitigen. Die Käuferin verlangt nun von der Stadt Ahlen den Kaufpreis zurück, sowie den Ersatz der Behandlungskosten.

Pfändung von Haustieren zulässig?

Doch darf man einen Hund wie Edda überhaupt wie einen Fernseher oder ein Auto pfänden? Grundsätzlich können nach § 808 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) alle körperlichen Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden, gepfändet werden. Tiere sind zwar keine Sachen, allerdings sind auf sie nach § 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die für Sachen geltenden Vorschriften anwendbar. Zwar ist die ZPO grundsätzlich nur in zivilprozessualen Fragen einschlägig, über § 27 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG) sind die §§ 811 bis 813 ZPO auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren anwendbar.

Dementsprechend ist es nicht von vornherein unmöglich Tiere zu Pfänden. Allerdings hat der Gesetzgeber Pfändungsverbote für bestimmte Gegenstände erlassen.

Durfte Stadt gepfändeten Mops bei eBay-verkaufen?
Durfte Stadt gepfändeten Mops bei eBay-verkaufen?

Die Pfändung eines Hundes könnte zunächst nach § 811 Absatz 1 Nr. 3 ZPO unzulässig sein. Demnach dürfen unter anderem Kleintiere in beschränkter Zahl nicht gepfändet werden. Liest man den Normtext jedoch weiter, so sind auch Milchkühe, Schweine oder Ziegen von dem Pfändungsverbot erfasst. Fragt man nun nach dem Sinn und Zweck der Regelung, kommt man zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber Schuldner vor dem Entzug ihrer Lebensgrundlagen schützen will. Die ZPO ist bereits 1879 in Kraft getreten. Zu dieser Zeit war es noch üblich, dass viele Haushalte Vieh hielten, um sich davon zu ernähren. In diesem Kontext ist § 811 Absatz 1 Nr. 3 ZPO auch heute noch zu betrachten. „Kleintiere“ im Sinne der Norm sind also in erster Linie Nutztiere wie Hühner oder Kaninchen. Die Pfändung von Hunden ist also nicht nach § 811 ZPO untersagt.

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Besondere Schutzvorschriften für Haustiere

Allerdings gibt es eine weitere Norm, die Edda vor der Pfändung schützen könnte und zwar ist unter § 811c Absatz 1 ZPO die grundsätzliche Unpfändbarkeit von Haustieren geregelt. Anders als obige Norm dient § 811c ZPO nicht dem Erhalt der Lebensgrundlagen, sondern in erster Linie dem Tierschutz. Der Tierschutz ist in Deutschland nicht nur ein ehrbares Ziel, vielmehr hat er sogar Verfassungsrang, denn der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere ist in Artikel 20a Grundgesetz (GG) als Staatsziel festgeschrieben. Neben dem Tierwohl soll die Norm auch das besondere emotionale Interesse des Schuldners an seinem Haustier schützen. Schließlich besteht zwischen Tierhaltern und den Haustieren oftmals ein besonders enges Näheverhältnis, dass durch eine Pfändung ein jähes Ende fände.

Damit § 811c ZPO anwendbar ist, muss es sich bei dem Tier um ein Haustier handeln. Dies erfordert, dass das Tier im häuslichen Bereich gehalten wird. Zwar verlangt die Norm nicht, dass das jeweilige Tier ausschließlich drinnen im Haus betreut wird, jedoch bedarf es einer räumlichen Nähe zur Wohnung des Schuldners. Folglich ist es auch ausreichend, wenn das Tier etwa in einer Gartenhütte lebt. Im konkreten Fall war Edda der Hund einer fünfköpfigen Familie und teilte sich mit ihnen das Haus, sodass es sich bei dem Mops eindeutig um ein Haustier im Sinne der Norm handelt.

Interessenabwägung erforderlich

Allerdings kann nach § 811c Absatz 2 ZPO die Pfändung von Haustieren ausnahmsweise zulässig sein und zwar dann, wenn das Tier einen hohen Wert hat. In diesem Fall kann das Vermögensinteresse des Gläubigers ausnahmsweise überwiegen. Allerdings muss auch hier eine Interessenabwägung zwischen dem Gläubigerinteresse einerseits und dem Tierwohl, sowie den berechtigten Interessen des Schuldners andererseits erfolgen. So kann sich der Gläubiger etwa darauf berufen, dass andere Vollstreckungsgegenstände nicht verfügbar sind. Der Schuldner kann vor allem ideelle Interessen geltend machen. Ein solches Interesse kann sich zum Beispiel aus einer besonderen, gewachsenen Zuneigung zu dem Tier ergeben oder etwa bei Kindern, einsamen oder behinderten Menschen aus der Funktion als „Ansprechpartner“. Im Ahlener Fall hat die Familie drei Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter, zudem ist der Familienvater querschnittsgelähmt und auf den Rollstuhl angewiesen. In einer solchen Konstellation dürfte es als unzumutbare Härte zu werten sein, der Familie den Hund wegzunehmen, der ja auch eine integrative Funktion erfüllt. Ferner ist aus Sicht der Stadt Ahlen nicht zu erkennen, inwiefern die Unpfändbarkeit von Edda einen nicht hinnehmbaren Nachteil darstellt.

Daraus folgt, dass wohl bereits die Pfändung der Mopsdame nach § 811c Absatz 1 ZPO unzulässig war.

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Veräußerung von Pfandsachen über eBay-Kleinanzeigen zulässig?

Auch in Bezug auf die Verwertung der gepfändeten Hundedame ergeben sich Ungereimtheiten. Nach § 814 Absatz 1 ZPO müssen die gepfändeten Sachen von einem Gerichtsvollzieher öffentlich versteigert werden. Im Fall von Edda fand jedoch keine Versteigerung im klassischen Sinne mit Auktionator statt. Stattdessen wurde sie über den Privat-Account einer Mitarbeiterin der Stadt Ahlen auf eBay-Kleinanzeigen verkauft. Abgesehen davon, dass es sich bei eBay-Kleinanzeigen nicht um eine Versteigerungsplattform, sondern um ein bloßes Anzeigenportal handelt, durfte die Verwertung nicht über die Website erfolgen. Zwar erlaubt § 814 Absatz 2 Nr. 2 ZPO auch die Versteigerung im Internet, allerdings schränkt Absatz 3 ein, dass dies per Rechtsverordnung durch die jeweilige Landesregierung geregelt werden muss. In der für den Fall Edda relevanten Internetversteigerungsverordnung NRW steht ausdrücklich, dass eine Versteigerung nur über www.justiz-auktion.de erfolgen darf. eBay-Kleinanzeigen ist also keine zulässige Versteigerungsplattform im Sinne des § 814 ZPO, sodass die Verwertung durch die Stadt Ahlen in rechtswidriger Weise erfolgte.

Auch die Erwerberin von Edda ist sauer

Neben den einmaligen Hundebesitzern ist auch die Käuferin von Edda nicht gut auf die Stadt Ahlen zu sprechen. Schließlich hieß es in der Anzeige, Edda sei „nach Rücksprache mit dem Tierarzt […] kerngesund“. Tatsächlich litt sie jedoch an einer ernsten Augenverletzung, die operativ behoben werden musste. Da Tiere, wie bereits festgestellt, den Vorschriften für Sachen unterfallen, finden auf den Erwerb von Tieren die allgemeinen kaufrechtlichen Vorschriften Anwendung. Die Augenverletzung der Mopsdame stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, sodass die Käuferin gegenüber der Stadt Ahlen Mangelgewährleistungsrechte geltend machen kann.

Einerseits könnte sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Dann müsste sie den Mops zurückgeben und würde im Gegenzug den vollen Kaufpreis zurückerhalten. Offenbar hat die Käuferin aber kein Interesse daran, sich von Edda zu lösen. Stattdessen kann sie den Kaufpreis mindern. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Käuferin mit 750 Euro ohnehin einen sehr geringen Preis gezahlt hat. Üblicherweise kostet ein Mops wie Edda bis zu 2000 Euro. Die Käuferin kann den Kaufpreis in dem Verhältnis mindern, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Hündin in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Hätte eine gesunde Edda also einen Wert von 2000 Euro, die verletzte Edda aber nur einen Wert von 1000 Euro, so betrüge die Minderungsrate 50 Prozent und die Käuferin könnte den entrichteten Kaufpreis um diese Quote mindern. Statt 750 Euro müsste sie also nur 375 Euro zahlen und kann den darüber hinaus entrichteten Betrag vom Verkäufer zurückverlangen.

Im Übrigen kann die Käuferin zusätzlich den Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 1.800 Euro verlangen.

Diese Mangelgewährleistungsrechte sind auch nicht nach § 445 BGB ausgeschlossen. Diese Norm regelt, dass sich ein Käufer bei einer öffentlichen Versteigerung grundsätzlich nicht auf Mangelgewährleistungsrechte berufen kann. Allerdings wurde ja bereits oben festgestellt, dass der Verkaufsvorgang keinesfalls den Anforderungen an eine öffentliche Versteigerung genügte, sodass der § 445 BGB nicht einschlägig ist. Die Gewährleistungsrechte sind also nicht ausgeschlossen.

Anstatt der Geltendmachung kaufrechtlicher Ansprüche könnte die Käuferin den Kaufvertrag möglicherweise auch wegen arglistiger Täuschung anfechten. Dafür wäre erforderlich, dass die Stadt Ahlen als Verkäuferin von der Erkrankung von Edda wusste. In der Anzeige stand jedoch, dass ein zuvor konsultierter Tierarzt keine Auffälligkeiten bei dem Tier feststellen konnte. Sofern die Stadt tatsächlich zuvor einen Veterinär beauftragt und dieser keinen Befund gemacht hat, liegen die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung nicht vor. Hat die Verkäuferin diese Behauptung jedoch „ins Blaue“ aufgestellt, kann der Vertrag angefochten werden. In diesem Fall wäre der Kaufvertrag nichtig und die Käuferin könnte Rückgewähr des Kaufpreises verlangen. Im Gegenzug müsste sie aber auch Edda zurückgeben.

Zukunft von Edda ungewiss

Der Fall zeigt, dass die Stadt Ahlen in vielerlei Hinsicht ihre Kompetenzen überschritten und bei allen Beteiligten für Unmut gesorgt hat. Wie es nun mit Edda weitergehen soll, werden am Ende wohl Gerichte entscheiden. Zumindest die Käuferin hat sich bereits einen Rechtsbeistand gesucht.

fho