Die sogenannte „Wittenberger Judensau“, eine aus dem 13. Jahrhundert stammende, antisemitische Schmäh-Plastik an einer Kirche in Sachsen-Anhalt, muss nicht entfernt werden, entschied zuletzt der BGH. Durch eine nachträglich in Bronze gegossene Bodenplatte mit mahnender Inschrift und einen informierenden Aufsteller werde das Schandmahl in ein Mahnmal umgewandelt, das den beleidigenden Charakter der Plastik neutralisiere. Der jüdische Mann, der vom BGH eine Niederlage einstecken musste, erhebt nun aber Verfassungsbeschwerde – somit landet die „Judensau“ nun vor dem BVerfG.

Von Posi66 – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0

Das an der Außenfassade der Wittenberger Stadtkirche angebrachte Sandsteinrelief – die „Wittenberger Sau“ – muss nicht entfernt werden. Das hatte der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden (Urt. v. 14.06.2022, Az. VI ZR 172/20). Doch der Mann der gegen das Relief klagte, gibt sich noch nicht geschlagen. Er hat gegen das Urteil des BGH nun Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe eingelegt.

Die Stadtkirche der evangelischen Kirchengemeinde Wittenberg war Gegenstand eines seit 4 Jahren andauernden Gerichtsprozesses. Seit dem Jahr 1290 wird die Außenfassade der Kirche, in der einst Martin Luther predigte, durch ein Sandsteinrelief geziert. Das Relief ist als „Judensau“ bekannt. Die Plastik zeigt ein Schwein an dessen Zitzen zwei Menschen saugen. Hinzu kommt ein Rabbiner, welcher der Sau in den After schaut. Im Jahr 1570 wurde das Relief zudem um eine Inschrift erweitert. Als Anlass hierfür dienten zwei von Martin Luther 1543 veröffentlichte, antisemitische Schriften. Der aus Bonn stammende Dietrich Düllmann, der nach eigener Aussage 1978 zum Judentum konvertiert ist und sich seitdem Michael nennt, empfand die Darstellung als ehrverletzend gegenüber den Angehörigen des jüdischen Glaubens und klagte deshalb gegen die Kirchengemeinde. Zusätzlich berief er sich auf eine Verletzung seinen Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er forderte, dass die Plastik entfernt wird. Den Beseitigungsanspruch stützte er auf § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 1004 BGB. Als Schutzgesetz machte er die in § 185 StGB geregelte Beleidigung geltend.

Mit seinem Anliegen scheiterte Düllmann bereits vor Landgericht (LG) Dessau-Roßlau und in der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg eingelegte Berufung. Auch die hiergegen vor dem BGH eingelegte Revision war nicht erfolgreich. Sein nächster Schritt ist die Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

Relief steht wegen antisemitischem Inhalts in der Kritik

Bereits 1983 beschäftigte sich der Gemeindekirchenrat mit der Abbildung und entschied sich dazu, das Sandsteinrelief zu restaurieren. Man fügte daraufhin eine in Bronze gegossene Bodenreliefplatte mit einer weiteren Inschrift hinzu. Der Text dieser Inschrift lautet:  „Gottes eigentlicher Name, der geschmähte Schem Ha Mphoras, den die Juden vor den Christen fast unsagbar heilig hielten, starb in 6 Millionen Juden unter einem Kreuzeszeichen“. An der Kirche wurde zusätzlich ein, der Information dienender, Schrägaufsteller platziert. Auf diesem heißt es: „An der Südostecke der Stadtkirche Wittenberg befindet sich seit etwa 1290 ein Hohn- und Spottbild auf die jüdische Religion. Schmähplastiken dieser Art, die Juden in Verbindung mit Schweinen zeigen – Tiere, die im Judentum als unrein gelten – waren besonders im Mittelalter verbreitet. Es existieren noch etwa fünfzig derartige Bildwerke“.

Laut Düllmann ist die Skulptur an der Kirchenwand Teil der Verkündung Martin Luthers und deshalb antisemitisch. Die Kirchengemeinde gab ihm in diesem Punkt recht. Uneinig waren sich die Konfliktparteien aber seither darüber, wie man mit der Abbildung in Zukunft umgehen sollte. Für Düllmann war klar, die Abbildung muss von der Kirchenwand entfernt und in ein Museum gebracht werden. Die Kirche hingegen bezeichnet Skulptur und Bodenplatte als eine „Stätte der Mahnung“, die eine besondere Art von „Memorialgeschichte“ darstelle. Durch das Hinzufügen der Bodenreliefplatte und des Schrägaufstellers stehe die Abbildung in einem neuen Kontext. In diesem habe sie aufklärerische, keine aufhetzende Wirkung.

Historischer Kontext neutralisiert beleidigende Wirkung

Die Gemeinde habe den rechtsverletzenden Zustand aber dadurch beseitigt, dass sie unter dem Relief eine nicht zu übersehende, in Bronze gegossene Bodenplatte mit der oben dargestellten Inschrift enthüllt und in unmittelbarer Nähe dazu den erläuterten Schrägaufsteller installiert habe. Aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Betrachters habe sie das bis dahin als Schmähung von Juden zu qualifizierende „Schandmal“ in ein Mahnmal zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis hin zur Shoah umgewandelt und sich von der diffamierenden und judenfeindlichen Aussage des Reliefs distanziert. Auch wenn das Relief von Anfang an und immer nur der Diffamierung und Verunglimpfung von Juden gedient habe und kaum eine bildliche Darstellung denkbar sei, die in höherem Maße im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, gebiete die Rechtsordnung nicht seine Beseitigung. Vielmehr habe mehr als diese eine Möglichkeit bestanden, die vom Relief ausgehende rechtswidrige Beeinträchtigung für die Zukunft abzustellen. Die Umwandlung des „Schandmals“ in ein Mahnmal und in ein Zeugnis für die Jahrhunderte währende judenfeindliche Geisteshaltung der christlichen Kirche ist eine der Möglichkeiten, den rechtsverletzenden Aussagegehalt zu beseitigen.

Selbst wenn man annähme, die Gemeinde habe die beleidigende Wirkung durch die Bodenplatte und den Aufsteller noch nicht ausreichend neutralisiert, folgte daraus nicht automatisch ein Anspruch auf Entfernung des Reliefs. Es sei nämlich der Kirchengemeinde zu überlassen, auf welche Weise sie den Störungszustand beseitigen wolle.

Die BGH-Richter unter dem Vorsitz von Stephan Seiters gaben der Kirchengemeinde nun endgültig Recht und folgten dabei der Argumentation der Vorinstanzen.

Zwar habe das Relief jedenfalls bis zur Verlegung der in Bronze gegossenen Bodenreliefplatte am 11. November 1988 einen das jüdische Volk und seine Religion massiv diffamierenden Aussagegehalt aufgewiesen und brachte Judenfeindlichkeit und Hass zum Ausdruck. Düllmann sei auch aktivlegitimiert, also berechtigt, den Aussagegehalt des Reliefs gerichtlich zu beanstanden. Durch eine solche Darstellung, die das Judentum als Ganzes verhöhnt und verunglimpft, werde unmittelbar auch der Geltungs- und Achtungsanspruch eines jeden in Deutschland lebenden Juden angegriffen. Denn diese Personengruppe sei durch den nationalsozialistischen Völkermord zu einer Einheit verbunden, die sie aus der Allgemeinheit hervortreten lässt. Die in dem beanstandeten Relief zum Ausdruck kommende diffamierende Aussage sei der Beklagten jedenfalls deshalb zuzurechnen, weil sie sich im Jahr 1983 entschied, die Plastik im Rahmen von Sanierungsarbeiten an der Stadtkirche an ihrem Ort zu belassen und zu sanieren.

Ob das Urteil des BGH standhalten wird oder ob es vom BVerfG nun aufgehoben wird, ist derzeit unklar. Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das bundesgerichtliche Urteil macht der jüdische Beschwerdeführer nach Angaben seiner Anwälte eine schwere Persönlichkeitesverletzung geltend.

tei