Fehler bezüglich der Widerrufsbelehrung lauern für Online-Händler häufig an jeder Ecke. So galt auch die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung als sicherer Abmahngrund.

Nun hat das LG Lübeck in einem aktuellen Urteil vom 22.04.2008 (Az. 11 O 9/08) u.a. entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer nicht notwendigerweise den Verbraucher darüber in die Irre führe, das dieser sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben könne. Vielmehr stelle die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung eine einfache Art dar mit dem Widerrufsadressaten Kontakt bezüglich der Rücksendung der Ware aufzunehmen. Dies gelte allerdings nur, wenn der Verbraucher zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er das Widerrufsrecht nur in Textform ausüben kann.? Das Gericht führte hierzu aus:

? „(…)Die Angabe der Telefonnummer des Widerrufsempfängers im Rahmen der Widerrufsbelehrung über das Rückgaberecht begründet vorliegend keinen Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin. Nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Verbraucher über ein ihm eingeräumtes Rückgaberecht mit einer deutlich gestalteten Belehrung zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechtes nicht zu beeinträchtigen, darf die Belehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufserklärung kann die Gefahr bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufserklärung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz gerade nicht erlaubt. Diese Gefahr besteht allerdings vorliegend nicht, denn der Verfügungsbeklagte stellt in der Widerrufsbelehrung zuvor klar, dass der Widerruf respektive das Rückgabeverlangen in Textform zu erfolgen hat. Vorliegend eröffnet die Telefonnummer dem Verbraucher nur die Möglichkeit, ohne weitere Suche bei dem Verfügungsbeklagten weitere Informationen zur Rücksendung einzuholen (vgl. u. a. KG Berlin 5 W 266/07).

Insoweit trägt ihre Angabe zur Verdeutlichung bei. Unter diesen Umständen ist jedem Verbraucher klar, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechtes selbst verhelfen, sondern nur zu Rückfragen zu Durchführung der Rücksendung der Waren erleichtern soll.(…)“