Fußball-Fans, die Tickets auf dem Zweitmarkt kaufen, müssen dafür nicht nur tief in die Tasche greifen, sondern laufen Gefahr, am Ende trotz Tickets nicht ins Stadion gelassen zu werden. Ein Ticket-Zweitmarktbetreiber ist nun mit seinem simplen Prinzip „günstig kaufen, teuer weiterverkaufen“ krachend vor dem LG München I gescheitert. Die Richter stuften zahlreiche Geschäftspraktiken der Plattform als klar rechtswidrig ein. Ein Erfolg für den FC Bayern und alle Vereine.
Nicht autorisierte Zweitmarkt-Plattformen verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das entschied das Landgericht München I (LG) in einem aktuellen Urteil (v. 7.12.2020, Az. 39 O 11168/19).
Der Fußball-Bundeliga Rekordmeister FC Bayern München hat klare Vorstellungen davon, wie Tickets für die eigenen Spiele verkauft werden sollen. Diese sollen nämlich ausschließlich durch vom Verein autorisierte Verkaufsstellen verkauft werden. Für eine individuelle Nachverfolgbarkeit werden die Tickets mit einem individuellen QR-Code, einer Warenkorbnummer, einem Strichcode und dem Namen des Erstkäufers bedruckt. So soll die Weitergabe an gewerbliche Tickethändler oder ein Verkauf an nicht vom FC-Bayern autorisierte Zweitmarktplattformen verhindert werden, da diese verboten ist.
Diese Zweitmarktplattformen jedoch finden sich im Internet weiterhin vielfach. Der FC Bayern ging nun erfolgreich gegen einen Betreiber aus Rheinland Pfalz vor.
FC Bayern München: AGB verbieten Verkauf über Ticket-Zweitmarkt
Das Geschäftsmodell des vom FC Bayern verklagten Betreibers der Zweitmarktplattform basiert darauf, dass dieser u.a. Tickets für Fußballspiele des jeweiligen Vereins von Erstkunden bzw. Dritten bezieht, um diese dann für einen höheren Preis weiterzuverkaufen.
Der FC Bayern hatte am 21. Februar 2019 einen Testkauf auf der Plattform vorgenommen und so zwei Tickets für das eigene Heimspiel im Champions League Viertelfinale gegen den FC Liverpool am 13. März 2019 zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 6.500,00 EUR netto erworben. Der Originalpreis für beide Tickets lag bei insgesamt „lediglich“ 1.200 EUR netto.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des FC Bayern München ist eine Weitergabe an gewerbliche Tickethändler oder ein Verkauf von Tickets auf nicht vom FC Bayern autorisierten Zweitmarktplattformen verboten.
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Die Bayern-Tickets waren darüber hinaus mit einem individuellen QR-Code, Warenkorbnummer, Strichcode und dem Namen des Erstkäufers bedruckt.
Der Bayern-Testkäufer erhielt mit den Tickets ein Anschreiben der Plattform, das ihn dazu aufforderte, gegebenenfalls bei Einlasskontrollen am Stadion wahrheitswidrig anzugeben, er sei von dem Erstkäufer eingeladen worden, dieser habe ihm also seine beiden Tickets überlassen. Bereits hier besteht ein erhöhtes Risiko für Käufer, später nicht ins Stadion zu gelangen, denn ohne einen Nachweis des FC Bayern, dass die entsprechende Ticketübertragung legitimiert, besteht für das Einlasspersonal vor Ort keine Verpflichtung, die Person auch tatsächlich in das Stadion einzulassen.
LG München bestätigt zahlreiche unlautere Praktiken
Das LG München I bestätigte nun, dass diese Art der Abwicklung, wie sie über die nach dem Testkauf vom FC Bayern verklagte Plattform stattfand, unzulässig ist. Der Plattform-Betreiber verstoße dadurch, dass er Fußballtickets über sein Netzwerk beziehe und zu einem deutlich höheren Preis weiterverkaufe gegen § 4 Nr. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der die Mitbewerber vor unlauteren Praktiken schützt. Da die Tickets vom FC Bayern München personalisiert würden und der gewerbliche Weiterverkauf untersagt sei, läge ein sog. wettbewerbswidriger Schleichbezug vor.
Darüber hinaus bestehe bei der Ticket-Vermittlung durch den Betreiber keinesfalls für jeden Ticket-Erwerber auch ein Zutrittsrecht zum Stadion, sondern bestehe ein solches nur für diejenigen, die auch über eine entsprechende Legitimierung durch den FC Bayern verfügten. Denn ohne diese Legitimierung bestehe keine Pflicht, dem Inhaber des Tickets Zutritt zum Stadion zu gewähren.
Darüber hinaus habe die Zweitmarktplattform durch die deutliche Aufforderung an den Testkäufer, gegenüber der Eingangskontrolle am Stadion wahrheitswidrige Angaben zu machen, die nach § 3 II UWG bestehende unternehmerische Sorgfaltspflicht missachtet.
Durch die Aktivierung seines Netzwerks wirke der Plattformbetreiber zudem gezielt darauf hin, dass Dritte (d.h. die Erstkäufer) die aus den AGB des FC Bayern bestehenden Vertragspflichten brechen würden, was die Unlauterkeit seines Verhaltens begründe.
Der Betreiber habe nicht nur die Erstkäufer der Tickets dazu verleitet, Vertragsbruch zu begehen, sondern seine Käufer darüber hinaus aufgefordert zu lügen. Dies stelle eine klare Verletzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht dar, so das LG München I.
Der Betreiber wurde zur Unterlassung des Verkaufs von Tickets des FC Bayern München zu kom-merziellen/gewerblichen Zwecken sowie Auskunft, Zahlung von Schadenersatz in Form des Verletzergewinns und zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin verurteilt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
tsp