Am kommenden Mittwoch (20.06.2012) gibt es einen Gütetermin vor dem Arbeitsgerichts Herford. Ein Arbeitnehmer wehrt sich gegen eine außerordentliche Kündigung aufgrund eines diffamierenden Facebook-Eintrags. Normalerweise sollten keine Kommentare zur eigenen Arbeitsstelle auf Facebook zu gepostet werden. Besorgniserregende Tendenzen gibt es besonders in Österreich sowie den USA.
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Da platzte dem Arbeitgeber der Kragen: Ein Mitarbeiter aus den eigenen Reihen hatte auf seinem persönlichen Facebook-Account auf das Deichkind-Lied „Bück dich hoch“ verwiesen und den Inhalt des Liedes auf das Arbeitsklima in seiner Firma bezogen.
Das Unternehmen sprach sofort eine außerordentliche Kündigung aus, da die Kollegen und auch die Mitarbeiter der Zulieferfirmen den Post offen lesen konnten und die Firma eine entsprechende Diffamierung der eigenen Arbeitsbedingungen nicht hinnehmen wollte.
Im Verfahren 1 Ca 501/12 wehrt sich der Kläger nun gegen die außerordentliche Kündigung vom 20. April 2012. Für den morgigen Mittwoch (20.06.2012) ist ein Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Herford angesetzt.
Auseinandersetzungen wie die vor dem Arbeitsgericht Herford nehmen zu. Immer mehr Menschen veröffentlichen ihre Gemütslange ungefiltert bei Facebook und teilen sich so ihren Freunden mit. Dass oft auch die Kollegen, die Vorgesetzten und die Geschäftspartner aus anderen Unternehmen zu den Facebook-Freunden gehören, wird dabei leicht vergessen. Ist das Profil öffentlich, kann sogar das ganze Internet mitlesen. Das ist dann so, als würde man eine beleidigende Bemerkung zum eigenen Unternehmen direkt in der Zeitung veröffentlichen.
Fakt ist, dass jeder Mensch das Recht auf eine freie Meinungsäußerung hat. Es gibt aber auch eine aus § 241 Abs. 2 BGB ableitbare Loyalitätspflicht dem Arbeitgeber gegenüber: Er darf in der Öffentlichkeit weder herabgesetzt noch bloßgestellt werden. Schmähkritik und Beleidigungen muss ein Unternehmen sowieso nicht hinnehmen. Das Mittel der außerordentlichen Kündigung greift hier schnell.
Bei Facebook geht es aber nicht nur um unternehmensschädliche oder beleidigende Äußerungen. Leicht kommt es auch bewusst oder versehentlich zum Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder zur Meldung von Gesetzesverstößen, was dann als ‚Whistleblowing‘ bezeichnet wird. Als Anwalt kann ich allen Facebook-Anwendern nur deutlich dazu raten, Postings zum eigenen Arbeitsplatz komplett zu unterlassen.
Gezielte Facebook-Analyse in Österreich und in den USA
Während es hierzulande erst vereinzelt arbeitsrechtlichen Streit um Facebook-Postings gibt, ist die Entwicklung in anderen Ländern schon weiter vorangeschritten.
In Österreich kündigte die Wirtschaftskammer als größter Arbeitgeberverband im Land an, gezielt auf Facebook nach „Tachinierern“ zu suchen. Dabei handelt es sich um „Faulenzer“, die sich auf der Arbeit krank melden, dann aber feiern gehen. Wer zum unpassenden Datum ausgelassene Partyfotos auf Facebook postet, ist schnell überführt.
In den USA ist es sogar inzwischen so, dass die Bewerber bei Einstellungsgesprächen mitunter nach dem Passwort zu ihren privaten Facebook-Accounts gefragt werden, damit die zukünftigen Arbeitgeber hier nach kompromittierendem Material suchen können.
Fazit:
Ein soziales Profil im Netz ist wichtig und immer eine gute Visitenkarte. Man muss es aber auch pflegen und mit Verstand einsetzen. Der Verstand sollte jedem Anwender sagen: Es ist absolut nicht schlau, auf Facebook über die eigene Firma oder die Kollegen herzuziehen.