Heutzutage ist es nicht unüblich, dass Häuser mit Überwachungskameras ausgestattet werden. Allerdings können solche Kameras in der Nachbarschaft für Unmut sorgen, wenn das Gefühl aufkommt, dass sie benachbarte Grundstücke filmen können. Das AG Gelnhausen musste nun in einem Nachbarschaftsstreit entscheiden.

Eine Kamera mit Schwenkfunktion in der Nachbarschaft ist unzulässig. Das entschied nun das Amtsgericht (AG) Gelnhausen. Bereits die Installation von Überwachungskameras sei unzulässig, wenn die Kamera elektronisch auch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden könne. Und das gelte selbst dann, wenn die Kamera eigentlich nur das eigene Grundstück überwachen solle (AG Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024, Az. 52 C 76/24).

Nachbarschaftsstreit um schwenkbare Überwachungskamera

Nachbarschaftsstreitigkeiten gehören zu den Themen, die jeder Richter früher oder später mal auf dem Tisch hat. Ein möglicher Unruhestifter zwischen Nachbarn sind mittlerweile Sicherheitskameras. Zumindest sorgen diese meist dann für Streit, wenn ein Nachbar der Meinung ist, die Sicherheitskamera des benachbarten Hauses könne auf sein Grundstück filmen.

Einen solchen Fall musste nun das AG Gelnhausen entscheiden, nachdem in einem Nachbarschaftsstreit eine Kamera zur zentralen Figur des Konflikts wurde. Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich ein Mehrfamilienhaus mit Mietwohnungen, wobei zwischen ihm und seinem Nachbarn zur Diskussion stand, ob diese Wohnungen zum damaligen Zeitpunkt bereits vermietet waren.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Grundstückseigentümer forderte Unterlassung

Zwischen den Nachbarn besteht ein seit Jahren angespanntes Nachbarschaftsverhältnis, was seine Grundlage insbesondere in dem Mietshaus-Bauvorhaben des Klägers hatte. Jedenfalls seit nach Weihnachten 2023 war unter einem Balkon des auf dem Grundstück der beklagten Nachbarn stehenden Hauses eine Kamera installiert, die teilweise von den Balkonen des Hauses auf dem Grundstück des Klägers sichtbar war. Nicht klar war, inwiefern die Kamera auch dazu in der Lage war, das Grundstück des klagenden Nachbarn tatsächlich zu erfassen. Die Kamera besaß jedoch einen elektronischen Steuerungsmechanismus, so dass sie selbstständig hätte Personen nachverfolgen können, wobei auch hier der genaue Umfang der Nachverfolgungsfunktion unklar war.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2023 forderte der spätere Kläger zunächst seinen Nachbarn auf, die Störung durch die Kamera zu unterlassen. Mit Schreiben vom 29.12.2023 ließ der filmende Nachbar mitteilen, eine Kamera mit Ausrichtung auf das Nachbarsgebäude nicht zu verwenden.

Der Grundstückseigentümer hatte daraufhin gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, um zu erreichen, dass die Kamera so eingerichtet wird, dass sie sein Grundstück nicht erfassen könne. Der Nachbar wendete jedoch ein, seine Kamera sei nicht auf das Nebengrundstück ausgerichtet. Am Ende sahen sich die beiden vor dem AG Gelnhausen wieder.

Ob die Kamera letztlich wirklich das Nachbargrundstück filmen konnte, sollte sich am Ende als nicht fallentscheidend herausstellen.

Überwachungsdruck durch Kamera bereits ausreichend

Erforderlich aber auch ausreichend für einen Unterlassungsanspruch sei, dass ein Überwachungsdruck erzeugt werde. Maßstab dafür sei, dass dritte Personen eine Überwachung durch die Kamera ernsthaft objektiv befürchten müssten. Dies sei bereits dann erfüllt, wenn die Befürchtung einer Überwachung durch vorhandene Kameras aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar und verständlich erscheinen würden. Dafür sei bereits ausreichend, dass ein angespanntes Nachbarschaftsverhältnis bestehe und die Kamera eines mittels nach außen nicht wahrnehmbaren elektronischen Steuerungsmechanismus auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet werden könne. Es komme dabei lediglich darauf an, dass die Kamera eine solche Funktion besitze. Ob sie angewendet werde, sei unerheblich.

Ein Überwachungsdruck könne nur dann ausscheiden, wenn der Winkel der Kamera nur mit erheblichem und sichtbarem manuellem Aufwand, also eben nicht durch einen elektronischen Steuerungsmechanismus, auf das Nachbargrundstück gerichtet werden könne (so auch BGH, Az. VI ZR 176/09). Dass die Kamera einen elektronischen Steuerungsmechanismus gehabt habe, war zwischen den Nachbarn allerdings unstreitig. Zudem habe der klagende Nachbar hinreichend glaubhaft machen können, dass die Kamera sich selbstständig drehen und sein Grundstück erfassen könne. Ein angefertigtes Foto zeige eindeutig die Balkonbrüstung des benachbarten Hauses inklusive der vollständigen Kamera.

Ein überwiegendes Interesse des beklagten Nachbarn an solchen Videoaufnahmen war für das Gericht jedoch nicht erkennbar. Dass dieser sein Eigentum schützen wolle, stelle zwar durchaus ein legitimes Interesse dar. Hier gehe dieser Zweck aber mit einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des klagenden Nachbars einher. In Anbetracht des ohnehin schon deutlich angespannten Nachbarschaftsverhältnisses müsse ein Anlass für eine weitere Eskalation verhindert werden. Der Nachbar habe zudem durchaus die Möglichkeit, eine Videoaufzeichnung seines Eigentums durchzuführen. Dies ist möglich, wenn objektiv feststeht, dass weder öffentliche noch fremde private Flächen (also Nachbars Garten) erfasst werden. Sofern die Videoaufzeichnung aber erfolgt wie in diesem Fall, sei dies unzulässig, so das AG.

Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass er einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB gegen seinen Nachbarn geltend machen könne.

agr/tsp