Ist das konkrete Geburtsdatum einer Person unbekannt, hat sie keinen Anspruch auf Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums in ihren Personalausweis und Reisepass. Dies hat das OVG Koblenz im Fall eines in Algerien geborenen Mannes mit deutscher Staatsangehörigkeit entschieden. Damit verbundene Nachteile bei Reisen und im Geschäfts- und Behördenverkehr seien zumutbar.
Geklagt hatte ein 65 Jahre alter Mann algerischer Herkunft, dessen genaues Geburtsdatum unbekannt ist. In seinem Personalausweis und Reisepass ist deshalb „XX.XX.1957“ als Geburtsdatum eingetragen. Das Jahr ließ sich über einen Auszug des algerischen Geburtenregisters verifizieren, über Tag und Monat der Geburt gibt es dort allerdings keine gespeicherten Angaben. Auch die Mutter war nicht in der Lage, ein konkretes Geburtsdatum zu benennen.
Der Mann klagte deshalb zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht. Die dagegen gerichtete Berufung der Stadt Ludwigshafen vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hatte Erfolg, sodass die Stadt nicht verpflichtet wurde fiktive Geburtsdaten wie den 01. Januar 1957 im Pass des Mannes einzutragen (Urt. v. 11.11.2022, Az. 7 A 10318/22.OVG)
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Inhaltliche Richtigkeit bezweckt
Der Kläger habe nach dem Urteil des OVG Koblenz aufgrund der Vorschriften des Personalausweis- und Passgesetzes lediglich Anspruch auf Eintragung der richtigen Daten in seinen Dokumenten. Auch aus europäischen Vorgaben ergebe sich keine Pflicht zur Erfassung eines vollständigen Geburtsdatums, welches auch Tag und Monat der Geburt umfasst. Es gebe darüber hinaus sowohl für den Reisepass als auch für den Personalausweis eine entsprechende europäische Verordnung, die die Eintragung von Platzhaltern anstelle tatsächlicher Daten vorsieht, wenn das Geburtsdatum nicht bekannt ist.
Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht lasse sich daher weder in Hinblick auf die Grundrechte aus dem Grundgesetz noch in Bezug auf die Unionsgrundrechte der Europäischen Union feststellen. Die ausschließliche Erfassung wahrer Geburtsdaten und die Eintragung von Platzhaltern für unbekannte Bestandteile dieses Datums seien ohne weiteres geeignet, die vom Gesetzgeber offensichtlich bezweckte inhaltliche Richtigkeit sämtlicher Personaldateneintragungen in den Ausweisdokumenten bestmöglich zu gewährleisten.
Die Eintragung von Platzhaltern sei zusätzlich zwingend, da mit dieser Vorgehensweise einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente gesetzt würden. Dies sei zum Schutz vor Fälschungen und zur Verhinderung eines Identitätsbetrugs notwendig. Mildere Mittel mit der gleichen Wirksamkeit seien daher mit Blick auf das Ziel der umfassenden inhaltlichen Richtigkeit von persönlichen Daten in Passdokumenten nicht vorhanden.
Beeinträchtigungen sind zumutbar
Der Mann rügte insbesondere, dass er durch die unvollständigen Daten regelmäßig erhebliche Nachteile erleiden würde. Dies zeige sich bei Reisen in außereuropäischen Ländern, bei Kommunikation mit den Finanzämtern sowie beim Vertragsschluss im Internet, wenn die Angabe eines Geburtsdatums zwingend vorgesehen ist.
Nach den Richtern des OVG seien diese Beeinträchtigungen allerdings zumutbar. Sollte es zu Beeinträchtigungen kommen, stünden dem Mann regelmäßig andere Wege offen, um sein Vorhaben umzusetzen oder das gewünschte Ziel zu erreichen. Diese alternativen Wege würden ihn nicht übermäßig belasten und seien ihm daher zuzumuten. Wenn sich dies mit fortschreitender Digitalisierung ändere, sei es Aufgabe des Gesetzgebers, die Regelungen entsprechend anzupassen.
lfe