Wenn ein Unternehmen bei Unstimmigkeiten voreilig Daten an Auskunfteien wie die Schufa übermittelt, bekommt es schnell Ärger. Die Firma muss damit rechnen, dass der Kunde sie auf Schadensersatz wegen des unberechtigten Schufa-Eintrags in Anspruch nimmt. Dies ergibt sich aus der neuesten Rechtsprechung.
Vorliegend gab ein Kunde die Lieferung und Montage einer Heiztherme in Auftrag. Nach Durchführung weigerte er sich zunächst die Rechnung in Höhe von 3.613,19 Euro zu zahlen und rügte Mängel. Das Unternehmen fackelte nicht lange. Nach allenfalls einer Mahnung meldete er die angeblich fällige Forderung bei der Schufa und gab dabei die Daten des Kunden an. Erst nachdem der Kunde einige Wochen später den größten Betrag gezahlt und sich mit dem Unternehmen geeinigt hatte, teilte dieses der Schufa mit, dass die Forderung ausgeglichen sei.
In der Zwischenzeit verklagte er Kunde das Unternehmen wegen des negativen Schufa Eintrags auf Schadensersatz und verlangte Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten ersetzt.
Das Amtsgericht Halle (Saale) gab der Klage des Kunden mit Urteil vom 28.02.2013 (Az. 93 C 3289/12) im vollen Umfang statt.
Schufa-Meldung: Nur unter engen Voraussetzungen erlaubt
Die Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB ergibt sich daraus, dass das Unternehmen nicht zur Abgabe der Schufa-Meldung berechtigt gewesen ist. Eine Übermittlung der Daten ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 BDSG vorliegen. Daran fehlt es jedoch hier. Denn diese Vorschrift setzt insbesondere voraus, dass die offene Forderung unbestritten ist oder der Kunde sie anerkannt hat. Etwas anderes gilt nur, soweit der Gläubiger bereits einen Titel gegen die Forderung erworben hat. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus wurden auch nicht die in dieser Norm vorgeschriebenen Formalien eingehalten (wie die zweimalige Mahnung des Schuldners innerhalb von vier Wochen sowie die Androhung der Schufa-Meldung.
Unberechtigter Schufa-Eintrag: Anwaltskosten müssen erstattet werden
Die Höhe des verlangten Schadensersatzes ist ebenfalls berechtigt. Hierzu gab das Gericht zu bedenken, dass die Beurteilung der rechtlichen Situation bei einer Schufa-Meldung schwierig ist. Von daher durfte der Kunde sich auch an einen Rechtsanwalt wenden. Folglich sind die Rechtsverfolgungskosten auch nach § 249 BGB erstattungsfähig.
Folgen eines unberechtigten Schufa-Eintrags können gravierend sein
Unternehmen sollten bei Abgabe einer Meldung etwa an die Schufa oder andere Auskunftsdienste sehr vorsichtig sein. Ansonsten müssen sie damit rechnen, dass sie für alle Schäden aufkommen müssen, die dem Kunden durch den unberechtigten Schufa-Eintrag entstehen. Dies ergibt sich ebenfalls aus einem Urteil des Landgerichtes Bonn vom 30.12.2009 (Az. 18 O 310/09). Die finanziellen Einbußen eines unberechtigten Eintrags bei der Schufa können für den Kunden groß sein. So kann es etwas sein, dass ihm aufgrund des schlechten Score-Wertes seine Kreditkarte gekündigt wird oder ihm nicht ein Darlehen zu günstigen Konditionen eingeräumt wird.
Hier sprechen RA Christian Solmecke und Rechtsanwalt Jakob Wahlers den Fall: