In der Stadt sind Parkplätze rar und teuer. Da erscheint es verlockend einfach mal auf dem nächstgelegenen großen Supermarktparkplatz zu parken. Doch Autofahrer, die unberechtigt auf Privatparkplätzen, wie dem eines Supermarktes parken, müssen mit Konsequenzen rechnen. In Betracht kommt die Zahlung einer Vertragsstrafe oder auch die Pflicht eventuelle Abschleppkosten zu übernehmen. RA Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE klärt auf:
Knöllchen bekommen Autofahrer durch das unberechtigte Parken auf Privatparkplätzen nicht
Autofahrer, die unberechtigt auf Privatparkplätzen parken, müssen damit rechnen, dass sie am Ende eine weitaus höhere Gebühr zahlen müssen, als wenn sie im Parkhaus kostenpflichtig ihr Auto abgestellt hätten. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme, kann allerdings für das Parken auf einem privaten Parkplatz kein Knöllchen vergeben werden. Ein Knöllchen ist ein Verwaltungsakt und kann dementsprechend nur bei der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben vergeben werden. Das gleiche gilt für das Aussprechen einer Verwarnung. Der Betreiber des Parkplatzes wird aber häufig durch einen Vertrag bestimmen, dass Autofahrer, die keine Kunden des entsprechenden Geschäfts sind, eine Vertragsstrafe zahlen müssen.
Vertrag kommt durch Aushang am Parkplatz zustande
Der Vertrag zwischen dem parkenden Autofahrer und dem Betreiber des Parkplatzes wird häufig durch einen Aushang über allgemeine Geschäftsbedingungen konkludent geschlossen werden. Derjenige, der auf dem Parkplatz parkt, erklärt sich stillschweigend mit den aufgestellten Bedingungen des Parkplatzbetreibers einverstanden.
Klare und deutliche Bedingungen sind Pflicht
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages ist, dass die Bedingungen für jeden Autofahrer klar ersichtlich sind und die wichtigsten Informationen enthalten. Es muss geregelt sein, wie lange Autofahrer auf dem Parkplatz parken dürfen und welche Strafen, in welcher Höhe bei einem Verstoß anfallen. Die Regelungen dürfen zudem nicht überraschend sein. In diesem Fall wären sie automatisch unwirksam. Eine überraschende Regelung wäre beispielsweise bei einer Vertragsstrafe anzunehmen, die das 10-fache einer üblichen Parkgebühr ausmacht.
Der Fahrer muss haften
Ein wichtiger Unterschied zur Haftung für Falschparker auf öffentlichen Parkplätzen ist, dass hier immer der Fahrer haftet und nicht der Halter. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Verträge nicht mit Dritten unbeteiligten Personen geschlossen werden können.
Häufig setzen die Parkplatzbetreiber Überwachungskameras ein
Zu Beweiszwecken setzen die Betreiber der Parkplätze oft Überwachungskameras ein. Die Videoaufnahmen sind jedoch in der Regel nur als Beweis vor Gericht zulässig, wenn die Autofahrer zuvor darauf hingewiesen wurden, dass Filmaufnahmen gemacht werden. Ist dies der Fall, sollten Autofahrer hinterher nicht versuchen zu behaupten, sie wären nicht der Fahrer des Wagens gewesen. Dies würde vor Gericht als Falschaussage und Prozessbetrug gewertet werden.
Es kommen auch Abschleppkosten in Betracht
Zusätzlich zur Vertragsstrafe, kann der Parkplatzbetreiber von dem Autofahrer auch eventuelle Abschleppkosten geltend machen. Der Parkplatzbetreiber hat das Recht zur Entfernung eines unbefugt geparkten PKW einen Abschleppdienst zu beauftragen, denn das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz gilt als verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Betreiber nicht nur Ersatz für die reinen Abschleppkosten verlangen darf, sondern auch die Kosten, die für die Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten, die entstanden sind, um den Halter ausfindig zu machen oder für die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie.
Fazit: Das Parken auf Privatparkplätzen ist als Nicht-Kunde verboten und kann in vielen Fällen hohe Kosten verursachen.