Selbsternannte Coaches werben massenhaft für vermeintlich lukrative Verkaufsprogramme auf Instagram, YouTube oder anderen Plattformen. Doch die Liste an unseriösen Angeboten ist lang. Immer mehr ehemalige Kunden klagen daher inzwischen auf Rückzahlung der oft fünfstelligen Honorare. Gemeinsam mit unserer Partnerkanzlei Dr. Ghendler Ruvinskij unterstützt WBS.LEGAL Sie dabei, Ihr Geld zurückzufordern.
Die Coaching-Branche boomt und das Angebot ist riesig. Darunter finden sich jedoch leider auch viele unseriöse Anbieter. Werbeversprechen wie „Willst du wissen, wie du mit deinem Shop im ersten Monat 100.000 Euro Umsatz erzielst?“ hat sicher jeder schon einmal wahrgenommen, sei es auf Instagram, YouTube oder anderen Plattformen. Selbsternannte Coaches werben dort für vermeintlich lukrative Verkaufsprogramme.
Auch Jan Böhmermann hatte bereits im ZDF Magazin Royale die Praktiken der „Business-Coaches“ aufgedeckt und thematisiert. Inzwischen klagen immer mehr ehemalige Kunden solcher Angebote auf Rückzahlung der oft fünfstelligen Honorare. Wir von WBS.LEGAL unterstützen Sie gemeinsam mit unserer Partnerkanzlei Dr. Ghendler Ruvinskij dabei, Ihr verlorenes Geld zurückzuerhalten und sich gegen die selbsternannten Erfolgscoaches zur Wehr zur setzen.
Von Online-Coach abgezockt? Jetzt kostenlos Kontakt aufnehmen!
Was versteht man unter Online-Coaching?
Unter Online-Coaching versteht man eine persönliche Beratung, mit der ein bestimmtes Ziel – etwa die Steigerung von Umsätzen oder Verbesserung der eigenen Motivation – erreicht werden soll. Coaching kann in verschiedenen Formen angeboten werden, sei es als Einzel- oder Gruppenberatung, bei der der Coach die Leitlinien und das Ziel vorgibt.
Problematisch ist heute die unüberschaubare Anzahl von Coaches im Internet. Manche versprechen den Traumkörper, andere finanzielle Freiheit in wenigen Monaten. Bei der Vielzahl von Angeboten ist es für Interessenten schwer, seriöse Anbieter von Abzocke zu unterscheiden.
Unseriöse „Erfolgs-Coaches“ überschwemmen das Netz
Dabei können Online-Coachings grundsätzlich ohne Frage eine moderne und effektive Methode sein, um persönliche Entwicklung und Wachstum zu fördern. Uns ist klar, dass es viele gute Coaches gibt, die ein seriöses Business betreiben und absolut geldwerte Kurse anbieten. Die Kunden dieser Coaches haben dann aber auch keinen Grund, zum Anwalt zu laufen und ihr Geld zurückzuverlangen. Bei uns melden sich daher nur diejenigen, die – man muss es so deutlich sagen – „verarscht“ wurden.
Denn trotz zahlreicher seriöser Coaches halten viele Online-Coachings den großen Erwartungen eben nicht stand. Und dies hat Methode. In kaum einem Bereich der Online-Dienstleistungen tummeln sich so viele zweifelhafte Dienstleister. Das macht es für Verbraucher schwer zu unterscheiden. Unserer Auffassung nach ist es teilweise noch drastischer, als das, worüber Jan Böhmermann seinerzeit in seiner ZDF-Sendung berichtet hatte. Was uns Betroffene mitteilen, zeichnet ein Bild vom Coaching-Markt, das tief blicken lässt.
Wer nach Coaching und Coaches im Internet sucht, wird auf Social Media und auf Webseiten mit Werbung von Coaches überhäuft. Es wird mithilfe von Google und Co. aggressives Tracking betrieben und überall tauchen Coaches auf – im Anzug oder Polo-Hemd und stets mit großen Versprechungen im Gepäck. Und die bekannten Bewertungsseiten vermitteln den Eindruck: fünf Sterne! Der Coach versteht sein Handwerk!
Doch selten haben wir als Kanzlei eine derartige Anzahl fragwürdiger Vertragspraktiken gesehen. Man muss beinahe sagen, dass hier mit kriminellen Methoden gearbeitet wird.
Gerade im Bereich des B2B-Coachings, etwa bei Kursen für Network-Marketing oder das sogenannte Dropshipping (also der Aufbau eines Online-Shops ohne eigenen Warenbestand), tummeln sich Anbieter, die ihren Kunden nur das Geld aus der Tasche ziehen wollen. Das fängt bei der Werbung an. Oft verlangen Anbieter Tausende Euro. Doch die mit großen Worten angekündigten Kurse entpuppen sich als reine Phrasendrescherei und Erfolgsversprechen können nicht gehalten werden.
Und als wäre das nicht genug, sind Sie als Kunde oft an lange und teure Coachingverträge gebunden. Wenn Sie also Ärger und unnötige Kosten vermeiden wollen, sollten Sie Warnzeichen unseriöser Anbieter beachten.
Darauf sollten Sie achten?
Seien Sie grundsätzlich skeptisch, wenn ein Coach Ihnen unrealistische Erfolgsgarantien gibt. Fragen Sie sodann konkret nach, wie das Coaching abläuft und welche Instrumente und Techniken eingesetzt werden. Insbesondere zu einem Coaching im Unternehmen sollte ein individuelles Konzept ausgearbeitet werden. Branchenunabhängige Standardkonzepte lassen nichts Gutes erahnen. Das gilt auch für den Fall, dass der Anbieter keine belastbaren Referenzen vorlegen kann.
Interessenten sehen sich besser nach einer Alternative um, wenn ihre Anfragen gar nicht oder nur vage beantwortet werden. Um ein Angebot zu prüfen, sollte der Anbieter ausreichend Zeit lassen. Baut er unnötigen Zeitdruck auf, empfiehlt es sich, diesen kritisch zu hinterfragen. Das sollten Sie auch hinsichtlich der Kosten tun. Denn gerade beim Coaching stehen Leistung und Kosten häufig in einem Missverhältnis zueinander und bieten Anlass zu Auseinandersetzungen. Bestehen Sie deshalb auf größtmöglicher Kostentransparenz.
Das sollte im Coachingvertrag nicht fehlen
Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte ein Coachingvertrag immer schriftlich vereinbart werden. Die wichtigsten Inhalte sind:
- Meilensteine und Ziele
- Analyse und mögliche Lösungswege
- Ort, Anzahl und Dauer eines Coachingtermins
- ggf. die maximale Gesamtdauer des Coachings
- eingesetzte Methoden, Instrumente und Techniken
- beteiligte Personen
- Honorar, Spesen und Erstattung für abgesagte Termine
- Geheimhaltungspflicht und Haftung
- Zahlungsmodalitäten
- Kündigungsrecht und ggf. Widerrufsrecht
Was tun, wenn Sie in die Coachingfalle getappt sind?
Sie haben die Warnzeichen nicht oder zu spät erkannt und einen Coachingvertrag mit einem unseriösen Anbieter abgeschlossen? Jetzt gilt es schnell zu sein und sich beraten zu lassen. Denn auch für Sie als abgezockten Kunden gibt es Hoffnung: Zahlreiche Coaching-Verträge sind rechtlich angreifbar. Oft kann der Vertrag vollständig rückabgewickelt werden, so dass für Sie gar keine Kosten entstehen. Zudem ist es häufig möglich, den Preis auf ein angemessenes Maß zu senken oder vorzeitig aus dem Vertrag auszusteigen.
Zahlreiche aktuelle Urteile bestätigen, dass Verträge verschiedener Coaching-Programme als nichtig anzusehen sind.
Ein Beispiel hierfür ist das bekannte „Mentoring-Programm“ des umstrittenen Verkaufstrainers Dirk Kreuter, für das 12 x 5.000 € zzgl. Mehrwertsteuer für ein Jahr Betreuung verlangt wurden.
Auch gegen die Cope-Cart GmbH konnte unsere Partner-Kanzlei bereits zahlreiche Erfolge erzielen. Diese vertreibt unter anderem das „Digital-Reselling-Programm“ von Lukas Lindler, der in der Vergangenheit durch unseriöse Angebote aufgefallen ist und sogar im Fernsehen zu sehen war. Viele Betroffene konnten so ihr Geld von der Cope-Cart GmbH zurückerhalten oder mussten hohe Forderungen erst gar nicht begleichen.
Je nach Sachlage gibt es also zahlreiche Angriffspunkte, die wir für Sie gemeinsam mit unserer Partnerkanzlei geltend machen können:
- Haben Sie den Coachingvertrag als Verbraucher per Fernkommunikationsmittel abgeschlossen, beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Falls Sie nicht darüber aufgeklärt wurden, verlängert sich die Widerrufsfrist um ein Jahr.
- Auch eine Kündigung ist möglich, sofern Sie die vereinbarte Frist und die weiteren Bedingungen des Coachingvertrages einhalten.
- Stehen das Angebot und die tatsächlich erbrachte Leistung in einem deutlichen Missverhältnis, kann der Vertrag aufgrund Wuchers oder Sittenwidrigkeit nichtig sein.
- Ebenfalls nichtig ist ein Coachingvertrag, wenn der Coach keine Zulassung gemäß § 12 FernUSG hat. Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) regelt Rechte und Pflichten der Anbieter von Fernunterrichtsangeboten und deren Teilnehmern. Es schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer. Nach dem FernUSG muss jeder Coach eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht haben. Das betonte u.a. das OLG Celle in seinem Urteil vom 01.03.2024 (Az. 3 U 85/22).
- Erfüllt der Coach seinen Teil des Vertrages nicht, können Sie Schadensersatz geltend machen und bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
Holen Sie sich jetzt rechtliche Hilfe ins Boot
Haben Sie ein Coaching gebucht und war dabei nicht alles einwandfrei? Dann lohnt sich eine Prüfung, denn die Liste der Tricks von unseriösen Online-Coaches ist lang. Zum Glück gibt es auf jeden „Trick“ immer eine rechtliche Antwort. Sei es das Verbraucherwiderrufsrecht, die Sittenwidrigkeit, Wucher, oder das Fernunterrichtsschutzgesetz.
Eine anwaltliche Vertretung kann hier Wege aufzeigen, im Falle eines unliebsamen Coaching-Vertrags eine schnelle, interessengerechte Lösung zu erreichen.
Als Kanzlei raten wir Ihnen gemeinsam mit unseren Partnern von Dr. Ghendler Ruvinskij dazu, bestehende Vertragsverhältnisse unbedingt anwaltlich prüfen zu lassen. Hierbei bietet sich ein Vorgehen gerade dann an, wenn die Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht wurden oder die Preisgestaltung besonders fragwürdig ist. Beides kommt nach unserer Erfahrung im Bereich des Online-Coachings leider wie aufgezeigt häufig vor.
Melden Sie sich daher bei uns und lassen Sie jetzt Ihren konkreten Fall prüfen.
Überblick über eine aktuelle Urteile
Hier eine kleine aktuelle Liste von Urteilen, die unsere Partnerkanzlei erstritten hat. Die Liste ist lediglich beispielshaft, es gibt somit unzählige weitere erstrittene Urteile, auch gegen andere Anbieter. Die Urteile sollten Ihnen aber Mut machen, sich zur Wehr zu setzen.
- Klage abgewiesen: Kein Anspruch auf Coaching-Honorar i.H.v. 7.140,00 Euro der Helfenstein Consulting GmbH
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat am 18. Dezember 2024 die Berufung der Helfenstein Consulting GmbH zurückgewiesen. Der Mandant von Dr. Ghendler Ruvinskij ist daher nicht verpflichtet, den geforderten Betrag zu zahlen. Die Entscheidung beruht auf der rechtlichen Beurteilung des Vertrags als Fernunterricht im Sinne des FernUSG, für den der Coaching-Anbieter gemäß § 12 FernUSG nicht die erforderliche Zulassung besaß, wodurch der Vertrag als nichtig angesehen wurde (OLG Oldenburg, Urteil vom 18.12.2024, Az. 2 U 123/24).
- Klage abgewiesen: Kein Anspruch auf Coaching-Honorar i.H.v. 3.927,00 Euro der Signature Vision GmbH (Moritz Becker Academy)
Das Amtsgericht (AG) Landau in der Pfalz hat mit Urteil vom 4. Dezember 2024 die Klage der TeamFaktor NW GmbH, die als Zessionar der Signature Vision GmbH auftrat, abgewiesen. Grund für die Entscheidung war die Nichtigkeit des Coaching-Vertrags aufgrund der fehlenden Zulassung der Klägerin gemäß § 12 FernUSG. Der Mandant von Dr. Ghendler Ruvinskij ist somit nicht verpflichtet, das Coaching-Honorar in Höhe von 3.927,00 Euro zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Amtsgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 04.12.2024, Az. 6 C 126/24).
- NV Business Consulting GmbH – Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 5.800,00 Euro
Das Landgericht Bochum hat die NV Business Consulting GmbH mit Urteil vom 3. Dezember 2024 dazu verurteilt, dem Mandanten von Dr. Ghendler Ruvinskij das Coaching-Honorar in Höhe von 5.800,00 Euro nebst Zinsen zurückzuerstatten. Das Gericht urteilte, dass der Coaching-Vertrag aufgrund der fehlenden Zulassung der Beklagten nach § 12 FernUSG nichtig ist. Die Kosten des Rechtsstreits musste die Beklagte tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (LG Bochum, Urteil vom 03.12.2024, Az. I-3 O 101/24).
- Helfenstein Consulting GmbH – Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 7.140,00 Euro
Das Landgericht (LG) Stade hat die Helfenstein Consulting GmbH mit Urteil vom 20. November 2024 dazu verurteilt, dem Mandanten von Dr. Ghendler Ruvinskij das Coaching-Honorar in Höhe von 7.140,00 Euro nebst Zinsen zurückzuerstatten. Das Gericht urteilte, dass der Coaching-Vertrag aufgrund der fehlenden Zulassung der Beklagten nach § 12 FernUSG nichtig ist. Die Kosten des Rechtsstreits musste die Beklagte tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (LG Stade, Urteil vom 20.11.2024, Az. 3 O 137/24).
- N8 Media Group GmbH – Rückzahlung des Coaching-Honorars i.H.v. 14.245,02 Euro
Das Landgericht Göttingen hat die N8 Media Group GmbH mit Urteil vom 8. November 2024 dazu verurteilt, dem Mandanten von Dr. Ghendler Ruvinskij das gesamte Coaching-Honorar in Höhe von 14.245,02 Euro zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Der Coaching-Vertrag wurde für nichtig erklärt, da der Anbieter keine Zulassung gemäß § 12 FernUSG besaß. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (LG Göttingen, Urteil vom 08.11.2024, Az. 4 O 130/24).