Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte einem in Malta ansässigen Anbieter von Glückspiel im Internet mit Verfügung vom 31.08.2011 untersagt, derartige Spiele im Internet anzubieten oder dafür zu werben. Da außerdem der sofortige Vollzug angeordnet wurde, musste der Glückspielanbieter zunächst im einstweiligen Rechtschutz vorgehen.
Das Gericht ordnete zunächst nur an, dass die Unterlassungsverfügung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht vollzogen werden kann. Mit Blick auf das Recht der Europäischen Union sah das Gericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als offen an. Da ein Vollzug der Unterlassungsverfügung praktisch einer Stilllegung des Unternehmens gleichkommen würde, darf die Seite zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterbetrieben werden.
Zwar sah das Gericht einen Verstoß gegen den Wortlaut des Glückspielvertrages als gegeben an. Allerdings sei zweifelhaft, ob dieser mit dem Unionsrecht zu vereinbaren sei. Dies sein insbesondere zweifelhaft, da das Glückspielgesetz des Landes Schleswig-Holstein unter bestimmten Voraussetzungen Internetglückspiel erlaube. Hinzu komme, dass die Länder unter bestimmten Voraussetzungen nach neuem Glücksspielrecht Werbung für Lotterien, Sport- und Pferdewetten zulassen können und damit bestimmte Glücksspielarten vom Internetwerbeverbot ausnehmen können.
Zwar habe die Antragstellerin keine Erlaubnis. Eine Untersagungsverfügung könne jedoch nur gerechtfertigt sein, wenn es an der Erlaubnisfähigkeit fehle. Der Umstand, dass bislang keine Erlaubnis beantragt wurde, reiche alleine nicht aus. Dies insbesondere, da auf dem Gebiet des Internetglückspiels derzeit besondere Rechtsunsicherheit herrsche.