Das OLG Hamm bestätigte in seinem Urteil vom 15.04.2010 die unbeschränkte Verbotswirkung des § 5 HWG. Danach darf für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, nicht mit Anwendungsgebieten geworben werden. Dies gilt sowohl für Werbung gegenüber Verbraucherkreisen, als auch gegenüber Fachkreisen.
Im zugrunde liegenden Fall gab ein Pharmaunternehmen Broschüren für Fachkreise heraus, in denen für ein registriertes homöopathisches Arzneimittel unter Angabe von Anwendungsgebieten geworben wurde.
Das Gericht entschied, dass eine solche Werbung gegen das Werbeverbot des § 5 HWG verstößt. Anders als bei den zugelassenen Arzneimitteln, werden beim nur registrierten Arzneimittel die Wirkungen und Anwendungsgebiete nicht überprüft, weil ein Wirksamkeitsnachweis insoweit nicht oder kaum zu führen ist. Daher dürfe bei homöopathischen Mitteln nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten geworben werden, um den Verbraucher vor einer fehlerhaften Selbstmedikation zu schützen.
Zugleich stellten die Richter klar, dass das Werbeverbot des § 5 HWG auch anwendbar ist, wenn die Werbung nur an Fachkreise gerichtet ist. Zum einen könne nicht ausgeschlossen und verhindert werden, dass Ärzte oder Heilpraktiker die gegebenen Informationen an Patienten weitergeben. Zum anderen sei die gesetzliche Regelung bewusst weit gefasst und nicht adressatenbezogen formuliert. Vor dem Hintergrund, dass das Heilmittelwerbegesetz ausdrücklich zwischen generellen Werbeverboten und speziellen Werbeverboten nur gegenüber dem Laienpublikum differenziere, könne hier keine Beschränkung des Verbots auf Laienwerbung festgestellt werden.
Eine Werbung für Homöopathika unter Angabe von Anwendungsgebieten ist demnach nur möglich, wenn anstatt einer Registrierung eine arzneimittelrechtliche Zulassung vorliegt. Diese setzt jedoch einen Wirksamkeitsnachweis bezogen auf bestimmte Anwendungsgebiete voraus.
OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2010, Az.: I 4 U 218/09
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