Nach einer aufsehenerregenden Fernseh-Doku sperrte Amazon den Account einer deutschen Verlegerin beim Selbstverlegedienst „Kindle Direct Publishing“ und zahlte keine Tantiemen mehr aus. Die Verlegerin ging gegen den Online-Riesen in Hamburg vor. Die dortigen Richter sahen sich jedoch als international unzuständig an: Ein Vertragspartner müsse am Ort des Firmensitzes verklagt werden. Dies sei hier Luxemburg.

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Deutscher Gerichtssaal – Von ACBahn – Eigenes Werk, CC BY 3.0.

Besteht ein Vertrag zwischen einer deutschen Verlegerin und einem in Luxemburg ansässigen Tochterunternehmen von Amazon, so ist der Gerichtsstand für vertragliche Rechtsstreitigkeiten Luxemburg und nicht Deutschland. Dies ergebe sich aus der Europäischen „Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ (EuGVVO). Zwar könne sich die internationale Zuständigkeit nach dem EuGH daraus ergeben, dass zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine „reale Verknüpfung“ besteht. Dabei sei es jedoch nicht ausreichend, dass Amazon seine Kindle-Produkte von München aus vertreibt. Denn hier gehe es nicht um Amazons Geschäft als Ganzes, sondern um eine konkrete Vertragsbeziehung mit einem Vertragspartner in Luxemburg. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg kürzlich entschieden (Beschl. v. 04.04.2022, Az. 15 W 18/22).

Worum ging es in dem Fall?

Die Münchener Betreiberin eines Online-Verlags nutzte den Dienst „Kindle Direct Publishing“ (KDP) des Online-Riesens Amazon, um ihre Bücher zu verlegen. Mit KDP bietet Amazon Autoren an, eBooks und Taschenbücher kostenlos im Selbstverlag zu veröffentlichen. Der Konzern aus Seattle, USA, wirbt damit, dass Bücher innerhalb von 48 Stunden nach Hochladen des Manuskripts veröffentlicht und bis zum 70% der Tantiemen an die Autoren ausgeschüttet werden.

Die klagende Verlegerin veröffentlichte mehr als 150 eBooks und Taschenbücher pro Monat. Am 15.12.2021 strahlte das ARD-Magazin „PlusMinus“ einen Fernsehbericht unter dem Titel „Abzocke mit Schrottbüchern?“ zum Thema „Fake-Bücher“ und „Fake-Autoren“ aus. Darin kam auch das Geschäftsmodell der Verlegerin zur Sprache. Daraufhin sperrte die Amazon am 18.12.2021 deren KDP-Konto.

Die Verlegerin begehrte im Wege des Eilrechtsschutzes vor dem Landgericht (LG) Hamburg, Amazon aufzugeben, es zu unterlassen, ihr „KDP-Konto“ zu deaktivieren bzw. zu schließen und Tantiemen einzubehalten. Dazu stützt sie sich auf das in § 4 Nr. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) normierte Verbot der gezielten Behinderung eines Mitbewerbers, das Amazon – den sie als Mitbewerber ansieht – ihre Ansicht nach verletzte.

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Amazon: Deutsche Gerichte nicht zuständig

Amazon wehrte sich in erster Linie mit dem Argument, die deutschen Gerichte seien überhaupt nicht zuständig. Hintergrund sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Unternehmens, denen jeder zustimmt, der über KDP Bücher publiziert. Diese enthalten in Ziffer 10.1 eine sogenannte Gerichtsstandsklausel, nach welcher in Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien ausschließlich Gerichte des US-Bundesstaates Washington zuständig sind.

Aber auch nach Maßgabe der Europäischen „Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ (EuGVVO), in der geregelt ist, in welchem Land die Gerichte bei Streitigkeiten zwischen europäischen Unternehmen aus unterschiedlichen Mitgliedsstaaten zuständig sind, seien die deutschen Gerichte unzuständig.

Das LG Hamburg folgte der Argumentation von Amazon und wies den Antrag der Verlegerin wegen Unzuständigkeit ab.

Gerichsstandsvereinbarung unerheblich

Die hiergegen von der Verlegerin vor dem Oberlandesgericht (OLG) eingelegte sofortige Beschwerde scheiterte nun. Die Hamburger Richter führten dazu aus:

Es komme nicht darauf an, ob die Gerichtsstandsvereinbarung aus den Vertragsbedingungen wirksam sei. Denn auch bei Unwirksamkeit der Vereinbarung wären die deutschen Gerichte unzuständig. Konkreter Vertragspartner der Verlegerin war eine in Luxemburg ansässige und nach luxemburgischen Recht gegründete Tochtergesellschaft von Amazon. Da also Parteien aus zwei unterschiedlichen europäischen Staaten stritten, sei die EuGVVO anwendbar.

Diese könne die internationale Zuständigkeit für derartige Streitigkeiten im Eilrechtsschutz auf zwei Wegen begründen: Zum einen bestehe sie an jedem Gerichtsstandort der Hauptsache i.S.v. Art. 4 ff. EuGVVO. Zum anderen sei sie gemäß Art. 35 EuGVVO an jedem internationalen Gerichtsstand für einstweilige Maßnahmen nach nationalem Verfahrensrecht eröffnet.

Nach beiden Vorschriften müsse eine Gesellschaft aber grundsätzlich in dem Land verklagt werden, in dem sie ihren Sitz hat. Das war hier nicht Deutschland, sondern Luxemburg.

„Reale Verknüpfung“ zwischen Staatsgebiet und Streitgegenstand erforderlich

Über den Wortlaut des Art. 35 EuGVVO hinaus könne sich nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) die internationale Zuständigkeit eines Gerichts aber auch daraus ergeben, dass zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine „reale Verknüpfung“ besteht. Die Richter verweisen darauf, dass in der Rechtsprechung noch ungeklärt ist, wann eine solche „reale Verknüpfung“ vorliegt.

Lege man das Erfordernis einer „realen Verknüpfung“ eng aus, könnten nur noch Maßnahmen erlassen werden, die einer Realexekution im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts zugänglich sind. Unterlassungsverfügungen und sonstige Anordnungen zur Vornahme unvertretbarer Handlungen könnte das in der Hauptsache zuständige Gericht im Anwendungsbereich der EuGVVO nicht mehr anordnen. Demnach wäre eine Zuständigkeit nach Art. 35 EuGVVO nicht begründet.

Wenn man das Erfordernis der „realen Verknüpfung“ weiter auslege, wäre ein realer Bezug jedenfalls dann zu bejahen, wenn im Erlassstaat eine reale Zugriffsmöglichkeit bestünde. Demnach würde es genügen, wenn der von der beantragten Maßnahme betroffene Vermögensgegenstand sich im Erlassstaat befände bzw. wenn zumindest ein Zwangsgeld im Erlassstaat in das Vermögen des Schuldners vollstreckt werden könne. Beides sei vorliegend für Deutschland jedoch nicht der Fall.

Bloße Auswirkungen sind keine „reale Verknüpfung“

Die Verlegerin hatte versucht, zu argumentieren, Amazon wickle in Wahrheit sein ganzes Geschäft für den deutschen Markt von München aus ab, weswegen ein „reale Verknüpfung“ zu den deutschen Gerichten bestehe.

Dem folgten die Richter aber nicht. Amazon konnte in ihren Augen ausreichend glaubhaft machen, dass der Dienst KDP innerhalb Europas von Luxemburg aus abgewickelt wird. Dass Amazon in München einen Standort unterhielt, von dem aus das Produkt „Kindle“ für den deutschen Markt gesteuert wird, hielten die Richter für unerheblich. Schließlich gehe es bei dem Rechtsstreit weder um den gesamten deutschen Markt noch um das Produkt „Kindle“, sondern ausschließlich um ein Benutzerkonto der Verlegerin. Hierfür sei aber eine andere Amazon-Tochtergesellschaft zuständig, nämlich die in Luxemburg ansässige. Nur diese sei auch Antragsgegnerin, nicht der Amazon-Konzern als Ganzes.

Bloße Auswirkungen einer Handlung auf Deutschland reichten demgegenüber nicht aus, um eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu begründen. Dies ergebe sich aus der Systematik der EuGVVO, die etwa für deliktische Handlungen einen solchen Gerichtsstand ausdrücklich vorsehen, für vertragliche Ansprüche indes gerade nicht.

Zwar hatte sich die Verlegerin zusätzlich noch auf Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht – und damit auf deliktische Handlungen – berufen. Kern des Streits waren hier nach Auffassung der Richter aber vertragliche Ansprüche. Der Gerichtsstand für vertragliche Ansprüche und derjenige für deliktische schlössen sich aber auf Grund der soeben geschilderten Systematik gegenseitig aus; der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung habe nur eine Auffangfunktion.

Folgen für die Praxis

Viele große Konzerne unterhalten ein internationales Netz aus verschiedenen Tochtergesellschaften. Beim Abschluss von Verträgen gilt es, genau darauf zu achten, mit welcher Gesellschaft man eigentlich einen Vertrag schließt. Kommt es zum Rechtsstreit, ist diese nämlich – auch ohne Gerichtsstandsvereinbarung – im Land ihres Sitzes zu verklagen. Die Hürden, um in Deutschland klagen zu können, sind hoch, wie das OLG Hamburg jetzt klarstellte. Insbesondere ist zu betonen: Sofern mit zum gegnerischen Unternehmen vertragliche Ansprüche bestehen, ist auch bei Wettbewerbsverstößen der Gerichtsstand der deliktischen Handlung grundsätzlich versperrt.

jko