Im großen Neonazi-Prozess in Dortmund um eine antisemitische Parole hat der BGH das Urteil wegen Volksverhetzung bestätigt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 die Revisionen von vier Angeklagten gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht (LG) Dortmund verworfen (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2023, Az. 3 StR 176/23). Dieses hatte die Angeklagten mit Urteil vom 30. Mai 2022 wegen Volksverhetzung zu Geldstrafen verurteilt.
Dortmunder Neonazis skandierten antisemitische Parole
Nach den vom LG Dortmund getroffenen Feststellungen nahmen die Angeklagten am Abend des 21. September 2018 an einer Kundgebung der Partei „Die Rechte“ in Dortmund teil. Als der Demonstrationszug mit etwa 70 Teilnehmern, die dunkel gekleidet waren und Reichsflaggen mit sich führten, durch eine Straße in Dortmund-Marten lief, schwenkte eine auf einem Gebäude mit Flachdach stehende männliche Person eine in der linken Hand gehaltene Reichsflagge, während sie in der rechten Hand einen brennenden Bengalo hielt, der in der Dunkelheit rötlichen Feuerschein und Rauch erzeugte.
Nachdem die Demonstranten diese Person erreicht hatten, hielten sie an. Aus der Kundgebung heraus riefen Teilnehmer, darunter die Angeklagten, dreimal laut und rhythmisch skandierend die Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit!“ Der Demonstrationszug war seinerzeit von verhältnismäßig wenig Polizei begleitet worden. Die Szenen von den Demonstrationen in Dorstfeld und Marten und der antisemitischen Parole sorgten 2018 weltweit für Entsetzen.
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BGH bestätigt Urteil wegen Volksverhetzung
Über ein halbes Jahr hatte sodann der Prozess gegen die Angeklagten gedauert. Nach den Feststellungen des LG Dortmund hatte diese Parole unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der erkennbaren Umstände, unter denen sie skandiert wurde, den objektiven Erklärungswert, dass ein Deutschland liebender Mensch Gegner der in Deutschland lebenden Juden sein müsse. Die Angeklagten bezweckten mit dem Ausruf, gegen Mitbürger jüdischen Glaubens in Deutschland zum Hass aufzustacheln (LG Dortmund, Urteil vom 30. Mai 2022, Az. 32 KLs 600 Js 466/18 – 19/19).
Mit den gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen haben die Angeklagten vornehmlich geltend gemacht, die skandierte Parole unterfalle vor dem Hintergrund der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit nicht dem Straftatbestand der Volksverhetzung.
Der BGH hat bei der Prüfung nun jedoch keinen Rechtsfehler erkannt. Mit der Entscheidung des BGH ist das Urteil rechtskräftig.