In einem aktuellen Beschluss vom 11.04.2008 (Az. 5 W 41/08) entschied das Kammergericht Berlin, das die Verwendung der alten Muster-Widerrufsbelehrung lediglich einen Bagatellverstoß darstelle und daher nicht abmahnfähig sei.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ebay-Händler einen Konkurrenten u.a. deshalb abgemahnt, weil dieser noch die alte Muster-Widerrufsbelehrung verwendete. Weiterhin sah der Abmahnende einen Verstoß des Konkurrenten darin, dass dieser den Vornamen des Geschäftsführers der Komplementärin im Impressum abgekürzt hatte. Das Gericht erklärte zu diesem Punkt, dass in der Abkürzung des Vornamens zwar ein Verstoß gegen die Impressumspflichten vorliege, dieser allerdings den Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtige und damit keinen erheblichen Abmahngrund darstelle.
In der Verwendung des alten Musters der amtlichen Widerrufsbelehrung sah das KG Berlin auch keinen erheblichen Verstoß, da das Bundesjustizministerium in § 16 BGB-InfoV festgelegt hat, dass die alte Muster-Widerrufserklärung noch bis Ende September 2008 von Händlern verwendet werden kann.
Allerdings sollten Online-Händler damit sie auf der sicheren Seite vor abmahnfreundlichen Konkurrenten sind, die seit dem 01.04.2008 gültige neue Muster-Widerrufserklärung des Bundesjustizministeriums verwenden.