Die Anbieter von privaten Sportwetten zumindest im Einzugsbereich des Verwaltungsgerichtes Aachen dürfen sich auch freuen, nachdem  bereits mehrere Gerichte zugunsten der Wettbüros entschieden haben. Wie private Wettanbieter sich verhalten sollten.

Das Verwaltungsgericht Aachen hat seine Rechtsprechung zum staatlichen Glücksspielmonopol geändert. Unter Berücksichtigung aktueller Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. Juni 2011 entschieden, dass das staatliche Monopol europarechtswidrig sei. Eine unter Berufung auf das Staatsmonopol von der Stadt Hückelhoven erlassene Ordnungsverfügung gegen einen Sportwettenvermittler wurde für rechtswidrig erklärt und die aufschiebende Wirkung der Klage des Sportwettenvermittlers angeordnet.

Wie andere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte hält auch das Aachener Gericht das staatliche Glücksspielmonopol nur dann für europarechtskonform, wenn es in Gänze eine systematische Bekämpfung der Spielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Kriminalität vorsehe.

Daran fehle es derzeit. Unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom April 2011 verweist das Gericht darauf, dass die Zahl der Geldspielgeräte in den letzten Jahre erheblich gestiegen sei und sich die Lottogesellschaften nicht an die vorgegebenen Werbebeschränkungen gehalten hätten.

Das Aachener Verwaltungsgericht merkt ausdrücklich an, dass es nicht die Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen teilt. Dieses hält Ordnungsverfügungen der vorliegenden Art ungeachtet ihrer möglichen Europarechtswidrigkeit für rechtmäßig, weil die Vermittlung von Sportwetten der Erlaubnis bedürfe und diese nicht erteilt worden sei (vgl. Beschluss des OVG Münster vom 15.11.2010 – Az. 4 B 733/10). Für die Aachener Richter muss der Sportwettenvermittler hingegen die Untersagungsverfügung der Stadt Hückelhoven derzeit nicht beachten.

Der Beschluss ist rechtskräftig (Aktenzeichen 6 L 495/10).

Quelle:

Pressemitteilung des VG Aachen vom 06.07.2011

Viele Gerichte in Deutschland vertreten ebenfalls den Standpunkt des Verwaltungsgerichtes Aachen. Es werden aber auch andere Rechtsauffassungen vertreten, wie beispielsweise an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münsters deutlich wird. Außerdem müssen oftmals die jeweiligen Entscheidungen in der Hauptsache abgewartet werden. So ist es beispielsweise auch in Aaachen, weil die Entscheidung im Rahmen vom vorläufigen Rechtsschutz ergangen ist.

Wie die Gerichte vor Ort entscheiden, hängt insbesondere davon ab, ob dort wirklich die Suchtgefahren bekämpft werden. Ein Verbot von privaten Sportwetten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nämlich nur zur konsequenten Bekämpfung von Suchtgefahren erlaubt.

Aufgrund der momentan ungeklärten Rechtslage sollten sich Wettbüros daher unbedingt von einem Rechtsanwalt zur derzeitigen Situation vor Ort beraten lassen. Auf Wunsch helfen wir Ihnen gerne weiter.

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