Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass an Sonntagen und Feiertagen aufgrund des Feiertagsgesetzes in Rheinland-Pfalz keine Trödelmärkte stattfinden dürfen. Das gilt auch dann, wenn er in einer Sporthalle stattfindet.
Die Klägerin, eine gewerbliche Marktveranstalterin, wollte am 20. Februar 2011 in der Sporthalle Oberwerth in Koblenz einen Floh- und Trödelmarkt durchführen. Dies lehnte die Stadt Koblenz ab, da eine solche Veranstaltung nach dem Landesfeiertagsgesetz unzulässig sei. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel festzustellen, dass die Ablehnung ihres Antrages auf Festsetzung eines Jahrmarktes in der Sporthalle Koblenz-Oberwerth rechtswidrig war.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage mit Urteil vom 4. April 2011 (Az. 3 K 1586/10.KO) ab. Nach den gewerberechtlichen Bestimmungen, so das Gericht, müsse die Genehmigung für den Flohmarkt abgelehnt werden, wenn dessen Durchführung dem öffentlichen Interesse widerspreche. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Die Zulassung würde gegen das Feiertagsgesetz verstoßen, wonach an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten seien, die die äußere Ruhe beeinträchtigten oder dem Wesen eines Sonn- und Feiertages widersprächen.
Auch die grundrechtliche verbriefte Berufsfreiheit der Klägerin führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Durch das umstrittene Verbot würde dieses Grundrecht wirksam beschränkt. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, den Markt auch an einem arbeitsfreien Sonn- oder Feiertag durchzuführen, rechtfertige angesichts des Zwecks des Feiertagsgesetzes, dem Schutz der Arbeitsruhe, keine andere Beurteilung. Ferner enthalte das rheinland-pfälzische Landesrecht keine Regelung, wonach solche Märkte generell vom Sonn- und Feiertagsschutz ausgenommen seien. Das rheinland-pfälzische Ladenöffnungsgesetz verhalte sich zur Zulassung von Floh- oder Trödelmärkten an Sonn- und Feiertagen jedenfalls nicht. Ebenfalls ohne Bedeutung sei, ob der Markt im innerstädtischen Bereich oder im Randbereich der Stadt oder – wie hier – in einer Sporthalle durchgeführt werde solle. Da der Verbotstatbestand erfüllt sei und keine Ausnahme greife, habe der Markt nicht stattfinden dürfen. Auch die Einwendung, die Stadt Koblenz würde andere Märkte erlauben, verhelfe der Klage nicht zum Erfolg. Hieraus könne die Klägerin für sich keine Rechte herleiten. Denn ein solcher Gesetzesverstoß vermittele von vornherein keinen Anspruch der Klägerin ein gesetzliches Verbot zu missachten.
Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes Koblenz Nr. 20/2011 vom 18.05.2011