Inwieweit muss eine Lebensmittelüberwachungsbehörde gegenüber der Presse Auskünfte über verdorbenes oder sogar gesundheitsschädliches Fleisch erteilen und dabei auch den Namen der Hersteller preisgeben? Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Oldenburg.
Vorliegend hatte das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in den Jahren 2006 sowie 2007 Proben von Fleischprodukten genommen. Diese waren teilweise als gesundheitsschädlich, nicht zum Verzehr geeignet oder als gesundheitsgefährdend beurteilt worden. Nähere Einzelheiten wurden jedoch nicht bekannt gegeben.
Im Folgenden forderte der Südwestrundfunk (SWR) im Rahmen einer Anfrage, dass die jeweils beanstandeten Fleischprodukte sowie die Namen der betroffenen Hersteller genannt werden. Der Sender berief sich dabei auf das Verbraucherinformationsgesetz. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit lehnte jedoch die Erteilung der gewünschten Auskünfte ab. Die Behörde begründete das damit, dass die Ware möglicherweise außerhalb des Einflussbereiches von den Herstellern verdorben sei. Von daher könne sie die Namen nicht nennen, weil dies mit Umsatzeinbußen verbunden sei. Hiergegen klagte der Sender vor dem Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg gab der Klage des SWR mit Urteil vom 26.06.2012 (Az. 7 A 1405/11) statt. Ein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes aus § 4 des niedersächsischen Pressegesetzes(NPresseG). Demzufolge muss eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Hersteller und dem öffentlichen Interesse an einer vollständigen Berichterstattung durchgeführt werden. Nach Ansicht der Richter überwiegt hier das Interesse der Öffentlichkeit an einer Aufklärung gegenüber schutzwürdigen privaten Interessen. Dem Interesse der Unternehmen wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Presse hier zu einer differenzierten und ausgewogenen Berichterstattung verpflichtet ist.
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