Darf Facebook einen Klarnamenzwang einführen? Das VG Schleswig hat hiergegen keine Bedenken und weist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes eine Anordnung des ULD zurück, die von Facebook die sofortige Entsperrung von Nutzer-Konten fordert.
Hintergrund ist, dass das umstrittene soziale Netzwerk Facebook gegen Nutzer vorgegangen war, die bei ihrer Registrierung des Accounts nicht ihren Namen, sondern ein Pseudonym eingegeben haben. In der Folgezeit griff Facebook bei einigen Nutzern rigoros durch, die sich nicht an diese Anweisung gehalten haben und sperrte deren Konten.
Hiergegen schritt das unabhängige Landesdatenschutzzentrum Schleswig-Holstein (ULD) ein Es verpflichtete Facebook (sowohl Facebook Inc. mit Sitz in den USA als auch die europäische Facebook Tochter in Irland)per Verwaltungsakt dazu, dass es sicherstellen soll, dass Facebook Nutzer die Plattform auch unter Verwendung eines Pseudonyms nutzen können. Nach dem Inhalt dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro fällig, wenn Facebook dem nicht innerhalb von zwei Wochen nachkommt. Um dem gehörig Nachdruck zu verleihen, erklärte das ULD diesen Verwaltungsakt für sofort vollziehbar. Das bedeutet, dass Facebook die Verfügung diese Verfügung auch dann umsetzen muss, wenn es hiergegen ein Rechtsmittel einlegt.
Hiergegen wendete sich Facebook und legte gegen die Verfügung Widerspruch ein. Darüber hinaus beantragte es beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, dass die wiederaufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederhergestellt/angeordnet wird.
Das Verwaltungsgericht Schleswig gab in beiden Verfahren dem Antrag von Facebook mit Entscheidung vom 14.02.2013 statt (Az. 8 B 60/12 sowie 8 B 61/12) statt. Das Gericht führte hierzu aus, dass die Verfügung des ULD mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig sei. Die Vorschrift von § 13 Abs. 6 des Telemediengesetzes (TMG) sei nicht einschlägig, weil das deutsche Datenschutzrecht angeblich nicht anwendbar sei. Vielmehr sei lediglich das wesentlich laschere irische Datenschutzrecht maßgeblich. Das Gericht begründete dies vor allem damit, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht bei Facebook Germany GmbH, sondern bei der europäischen Niederlassung von Facebook Ireland Ltd mit Sitz in Dublin erfolge.
Diese Entscheidung des VG Schleswig ist nicht rechtskräftig. Das ULD hat heute in einer Pressemitteilung angekündigt, dass es hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde einlegt. Ich bin sehr gespannt, wie die Sache weitergeht. Bedenklich ist die Klarnamenpflicht deshalb, weil Facebook auf die Privatsphäre der Nutzer keine Rücksicht nimmt und deutsches Datenschutzrecht häufig ignoriert. Als Nutzer sollten Sie vor allem auf Ihre Privatsphäreneinstellungen achten. Unternehmen sollten Wert auf ein ordnungsgemäßes Impressum legen.
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