Stellt die Werbung mit einer Geld-Zurück-Garantie bei Regen ein illegales Glücksspiel dar? Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart.
Im vorliegenden Fall ließ sich die Inhaberin eines Einrichtungshauses etwas ganz Spezielles einfallen. Sie versprach ihren Kunden im Rahmen einer Werbeaktion, dass sie den Kaufpreis zurück erhalten, soweit es am Flughafen Stuttgart zu einem bestimmten Zeitpunkt regnet. Weitere Voraussetzung war,dass die Kunden die Waren in einem vorgegebenen Zeitraum gekauft haben. Schließlich mussten die erworbenen Waren einen Wert von insgesamt mindestens 100 € haben.
Im Folgenden gab es jedoch Probleme mit dem Regierungspräsidium in Karlsruhe. Dieses ging gegen diese Art der Werbung vor. Nach Ansicht der Beamten handelt es sich dabei um ein verbotenes Glücksspiel, das gegen den staatlichen Glücksspielstaatsvertrag verstößt. Doch das Möbelhaus wehrte sich gegen die Verfügung und klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage des Möbelhauses mit Urteil vom 15.03.2012 (Az. 4 K 4251/11). Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei dieser Werbung nicht um ein illegales Glücksspiel gem. § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages. Entscheidend war vor allem, dass es sich bei den 100 € um keine Teilnahmegebühr gehandelt habern soll. Eine genaue Begründung des Gerichtes wurde bislang noch nicht veröffentlicht. Wir werden Sie darüber auf dem Laufenden halten. Man darf gespannt sein, ob das Regierungspräsidium nach Bekanntgabe der Entscheidungsgründe in Berufung geht.
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