Es ist Ferienzeit! In Bayern und Baden-Württemberg stehen die Sommerferien noch vor der Tür, in anderen Bundesländern sind sie bald schon wieder vorbei. Und natürlich erhöhen die Reise- und Verkehrsunternehmen genau in dieser Zeit die Preise. Hinzu kommen endlose Staus zu Ferienbeginn und -ende oder volle Bahnen. Manche Eltern halten es da für eine gute Idee, das Kind einfach ein paar Tage früher aus dem Unterricht zu nehmen – oder einfach ein paar Tage Urlaubszeit an die Sommerferien dranzuhängen. Warum das meistens keine gute Idee ist, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke von WBS.LEGAL:
RA Solmecke: „Grundsätzlich ist es keine sonderlich gute Idee, die eigenen Kinder einfach früher aus dem Unterricht zu holen oder sie später zurückkehren zu lassen, um bessere Konditionen bei der Urlaubsplanung zu ergattern. Denn ohne eine offizielle Beurlaubung bzw. Freistellung der Schule verletzt man dadurch in der Regel die die Schulpflicht. Wie lange diese besteht, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt – mindestens aber bis zur 9. Klasse.
Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Bundesland können dafür unterschiedlich hohe Bußgelder fällig werden. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der unentschuldigten Fehltage und der Anzahl der Wiederholungen. Bis zu 2.500 Euro sind in Ländern wie Berlin, Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern möglich! Außerdem erhalten die Kinder einen Eintrag wegen unentschuldigten Fehlens im Zeugnis.
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Bringen Anträge auf frühere Beurlaubung etwas?
Möchte man es dennoch auf dem offiziellen Weg versuchen, muss man stets einen „wichtigen Grund“ vortragen, warum man ausnahmsweise eine Beurlaubung genehmigt bekommen will. Allerdings sollte man sich bei den meisten Schulen nicht zu große Hoffnungen machen, dass die Begründung ‚außerhalb der Ferien ist der Urlaub billiger / praktischer‘ zieht.“ Die Entscheidung ist zwar Sache der Schulleitung – dennoch machen die Bundesländer hier auch Vorgaben. Hier ein paar Beispiele – die Liste ist nicht abschließend:
- Das Schulministerium NRW etwa schreibt: „Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.“
- Schaut man z.B. nach Niedersachsen, so sieht es ähnlich aus: „Die Klassenlehrkraft kann in begründeten Fällen Unterrichtsbefreiungen bis zu drei Tagen genehmigen, sofern diese Tage nicht unmittelbar vor oder nach den Ferien liegen. Bei Beurlaubungen unmittelbar vor und/oder nach den Ferien sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Beurlaubung darf nur dann erteilt werden, wenn die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. Hierzu zählen nicht die Nutzung preisgünstigerer Urlaubstarife oder der Wunsch, möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.“
- Und auch in Berlin findet man eine entsprechende Regelung: „Nicht genehmigt werden sollen in der Regel Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien…“
- Eine ähnliche Regelung findet sich auch in Hessen: „Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur (…) erfolgen (…) wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern.“
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Dennoch sind Ausnahmefälle denkbar, in denen sich ein Antrag dennoch lohnen kann. Die Schulen sind manchmal kulant, wenn Familien sich keine Ferien innerhalb der Hochsaison leisten können. Oder wenn der Reiseveranstalter kurzfristig den Abflugtermin vorverlegt hat.
Krankmelden ist meist keine gute Idee
Viele Eltern kommen dann auf die Idee, ihr Kind einfach krankzumelden. Das ist allerdings ebenfalls risikobehaftet. Ist das Kind „zufällig“ nur in den Tagen vor oder nach den Ferien „krank“, darf die Schule berechtigterweise Zweifel daran haben, dass es sich hier um eine echte Krankmeldung handelt. Erst recht, wenn die Eltern es zuvor mit einem Antrag auf Freistellung versucht hatten. In dem Fall können die Schulen auch ein ärztliches Attest anfordern. In Härtefällen kann die Schule sogar auf ein Attest durch einen Amtsarzt bestehen. Stellt sich heraus, dass das Kind nicht krank und ein eventuelles Attest gefälscht waren, drohen auch hier Bußgelder wegen Verletzung der Schulpflicht.
Was also bleibt Eltern übrig, wenn sie diese Risiken nicht eingehen möchten? Früh buchen – dann gibt es meist immerhin noch halbwegs gute Preise für die Reise…