Mein Nachbar wird zur Plage. Ständig hört er laut Musik, feiert nächtliche Partys und vermüllt das Treppenhaus. Einsichtig zeigt der Nachbar sich auch nicht, trotz mehrfachen Bitten und Beschwerden. Was kann ich als Mieter tun? Kann ich den rücksichtslosen Nachbarn sogar aus dem Haus bekommen?
Wird der Nachbar zur Plage, stehen mir als Mieter verschiedene juristische Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung. Bei erheblicher Lärmbelästigung z.B. kann ich die Polizei oder das Ordnungsamt, unter Umständen sogar die Staatsanwaltschaft, einschalten, da der Nachbar zunächst eine Ordnungswidrigkeit (§ 117 OWiG) begeht.
Zusätzlich können Verstöße gegen das Immissionsschutzgesetz des jeweiligen Landes vorliegen. Insbesondere ist der Nachbar hiernach verpflichtet, die Nachtruhe von 22.00 bis 06.00 Uhr einzuhalten. Andernfalls kann das Ordnungsamt alarmiert werden. Dieses kann gegen den störenden Nachbarn vorgehen und eine Störungsbeseitigung anordnen. Die nächtliche Lärmbelästigung stellt auch nach dem Immissionsschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, für die das Ordnungsamt ein Ordnungsgeld von bis zu 5000 € verlangen darf. Diese gesetzlichen Regelungen beziehen sich nicht nur auf eine Störung durch Lärm, sondern auch durch etwa Geruchsbelästigungen bzw. Luftverunreinigungen, z.B. Rauch.
Wird der Nachbar zur Plage, stehen mir als Mieter verschiedene juristische Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung. Bei erheblicher Lärmbelästigung z.B. kann ich die Polizei oder das Ordnungsamt, unter Umständen sogar die Staatsanwaltschaft, einschalten, da der Nachbar zunächst eine Ordnungswidrigkeit (§ 117 OWiG) begeht.
Zusätzlich können Verstöße gegen das Immissionsschutzgesetz des jeweiligen Landes vorliegen. Insbesondere ist der Nachbar hiernach verpflichtet, die Nachtruhe von 22.00 bis 06.00 Uhr einzuhalten. Andernfalls kann das Ordnungsamt alarmiert werden. Dieses kann gegen den störenden Nachbarn vorgehen und eine Störungsbeseitigung anordnen. Die nächtliche Lärmbelästigung stellt auch nach dem Immissionsschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, für die das Ordnungsamt ein Ordnungsgeld von bis zu 5000 € verlangen darf. Diese gesetzlichen Regelungen beziehen sich nicht nur auf eine Störung durch Lärm, sondern auch durch etwa Geruchsbelästigungen bzw. Luftverunreinigungen, z.B. Rauch.
Führt die Beeinträchtigung durch den Nachbarn zu einer Gefährdung von Leib und Leben, begeht dieser sogar eine Straftat!
Zivilrechtlich steht dem Eigentümer einer Wohnung ein Unterlassungsanspruch gegen den störenden Nachbarn zu gem. § 1004 BGB i.V.m. § 906 BGB. Dieser kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Hierfür muss die Beeinträchtigung aber wesentlich sein, d.h. gesetzliche Grenz- und Richtwerte müssen überschritten sein. Einen solchen Anspruch kann nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur der Wohnungseigentümer, sondern auch der Mieter einer Wohnung geltend machen.
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Kann ich den störenden Nachbarn aus dem Mietshaus rausbekommen?
Nein, grundsätzlich kann ich als Mieter nicht den Rausschmiss eines störenden Nachbarn erzwingen. Allerdings kann ich mich gegen den gemeinsamen Vermieter wenden und gegebenenfalls über diesen eine Kündigung erreichen. Führt etwa eine erhebliche Lärmbelästigung zu einer Einschränkung der Wohntauglichkeit, kann ich die Miete mindern. In welcher Höhe, hängt von der Intensität der Beeinträchtigung ab. Man sollte die Mietminderung nicht zu hoch ansetzen, sich ggfs. über deren Angemessenheit im konkreten Fall im Vorfeld informieren oder juristisch beraten lassen. Grundsätzlich kommt eine Minderungsquote in Höhe von 3 % – 50 % in Betracht. Darüber hinaus kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz, sogar auf Schmerzengeld, gegen den eigenen Vermieter in Betracht.
Der gemeinsame Vermieter hat wiederum die Möglichkeit, den Störenfried abzumahnen und bei wiederholtem Fehlverhalten aus dessen Wohnung zu kündigen. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund ergibt sich nach § 569 II BGB vor allem aus der Störung des Hausfriedens. Ansprechpartner ist also der gemeinsame Vermieter. Diesen kann ich aber keinesfalls dazu zwingen, dem Nachbarn zu kündigen. Eine Mietminderung ist jedenfalls ein Druckmittel, dass der Vermieter gegen den Nachbarn vorgeht.
Um die Beeinträchtigung darlegen zu können, empfiehlt es sich übrigens ein Störtagebuch zu führen. In diesem sollten Art, Auswirkungen, Dauer und Regelmäßigkeit von Störungen festgehalten werden.
Um des nachbarschaftlichen Friedens willen, sollte aber zunächst eine gütliche Einigung mit dem Nachbarn selbst versucht werden. Rechtsstreitigkeiten mit Nachbarn und Vermieter erhöhen ja bekanntlich nicht die Wohnqualität.