Der BGH hatte in einem Urteil vom 17.02.2010 (Az. VIII ZR 67/09) zu entscheiden, ob auf Kaufverträge, die zwischen Privatpersonen geschlossen werden, die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB anwendbar sind, wenn ein vorformuliertes Vertragsformular verwendet wird.In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Beklagte dem Kläger einen Gebrauchtwagen verkauft. Die Vertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass der Beklagte einen vorformulierten Kaufvertrag stellt, den dieser von einem Versicherungsunternehmen erhalten hat, das Standard-Verkaufsformulare als Serviceleistung anbietet. In dem Kaufvertrag war u.a. folgende Vertragsbestimmung aufgeführt:
„Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft“.
Der Kläger rügte nach Abschluss des Kaufvertrages, dass der Gebrauchtwagen bereits einen erheblichen Unfallschaden hatte und verlangte daher eine Kaufpreisminderung um 1.000 €. Dieser Minderung stimmte der Beklagte nicht zu und berief sich auf den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag.
Der BGH hat in dem vorliegenden Fall entschieden, dass der Ausschluss der Gewährleistungsrechte in dem verwendeten Kaufvertrag wirksam ist. Das Gericht erklärte, dass es sich bei der Klausel über den Gewährleistungsausschluss nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, da die Vertragsbedingung nicht von dem Beklagten gem. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt worden sei. In der Pressemitteilung des BGH wird hierzu weiter ausgeführt:
„(…)Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat. Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB* nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB* von der Verkäuferin gestellt worden ist.
In einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen kommt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.“
(Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 17.02.2010; Nr. 36/2010)