Das Bundeskriminalamt (BKA) warnt vor einer neuen Form des Telefonbetrugs die zurzeit hohe Wellen schlägt. Die Betrugsmasche läuft wie folgt: Die Betrüger rufen ihr potentielles Opfer an und gaukeln diesem mit einer überfröhlichen Stimme vor, dieser wäre der glückliche Gewinner eines Autos, einer Reise oder Ähnliches. Der Anrufer lässt dem vermeintlichen Gewinner gar keine Zeit genau darüber nachzudenken, um welches Gewinnspiel es sich bloß handeln könnte. Dies ist Teil der sogenannten Überrumpelungstaktik.
Gewinnbenachrichtigung mit Folgen
Ziemlich schnell will der Anrufer dann über weitere Modalitäten sprechen. Dabei geht es immer um eins: Dem Opfer das Geld aus der Tasche ziehen unter dem Vorwand, dass zunächst noch Gebühren oder Steuern anfallen, bevor der Gewinn eingelöst werden kann. Nicht wenige sind so auf den Gewinn fixiert, dass sie bereitwillig das Geld überweisen. Die Rede ist meist von einem Betrag um die 500 Euro. Im Vergleich zum Preis eines Neuwagens beispielsweise ist das wenig. Doch natürlich kommt der Gewinn nie beim vermeintlichen Gewinner an.
Wer jedoch stutzig wird und nicht sofort bereit ist die Summe zu überweisen, wird möglicherweise noch aufgefordert seine angebliche Mitgliedschaft zu kündigen und zu diesem Zwecke noch einmal seine Kontodaten anzugeben. Auf diese Weise holen sich die Betrüger das Geld einfach selbst.
Was können die Verbraucher nun tun, wenn sie bereits Geld überwiesen haben oder eine Abbuchung erfolgt ist?
RA Christian Solmecke von der Kölner Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke rät: „Die Betrugsopfer können bei ihrer Bank die Überweisung oder Abbuchung rückgängig machen. Weitere Schritte sind nicht notwendig“.
Weitere Schritte sind deshalb nicht notwendig, weil die Betrüger keinen Anspruch geltend machen können, solange sie nicht schriftlich beweisen können, dass ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Grundsätzlich können Verträge zwar auch mündlich geschlossen werden, der Gesetzgeber hat aber zum Schutze der Verbraucher aber eine neue Norm bestimmt, nach der Verträge für Gewinnspieleintragungen zwingend schriftlich geschlossen werden müssen (Vgl. §675 Abs.3 BGB).
„Aus diesem Grund ist es auch nicht notwendig einer späteren Zahlungsaufforderung schriftlich zu widersprechen oder vorsorglich den vermeintlichen Vertrag zu kündigen“ erklärt Solmecke.
Wie sollten Verbraucher auf einen Mahnbescheid reagieren?
Meist sind die Betrüger jedoch hartnäckig und beauftragen Inkassofirmen oder Rechtsanwälte mit der Verfolgung der nicht bestehenden Ansprüche. Wer eine solche Mahnung erhält, kann Strafanzeige wegen Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Betrug erstatten, denn in der Mahnung wird sich in den allermeisten Fällen auf den Abschluss eines mündlichen Vertrages berufen, der wie bereits erwähnt gar nicht bestehen kann. Reagieren sollten Betroffene allerdings dann, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid verschickt wird. Innerhalb von zwei Wochen muss hier der Forderung widersprochen werden. Gerichtliche Mahnbescheide werden allerdings nur sehr selten verschickt. Nach einem Widerspruch bleibt den Betrügern nur noch der Klageweg, den sie jedoch üblicherweise nicht beschreiten wollen.
Fazit: Ruhe bewahren und am besten nie persönliche Daten am Telefon preisgeben!