In einem aktuellen Urteil vom 16.11.2006 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm angenommen, dass die von einem Möbelhaus gestaltete Zeitungsanzeige, in welcher dem Kunden für die angebotenen Einrichtungsgegenstände Preisnachlässe außer auf „Werbeware“ angekündigt wurden, wettbewerbswidrig sei. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung des Möbelhauses gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Es stellt eine unlautere und damit verbotene Wettbewerbshandlung dar, wenn bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und deutlich angegeben werden. Bei dem Begriff der „Werbeware“ handelt es sich um eine unklare Bezeichnung, aus der ein Kunde nicht ableiten kann, was die Werbung ihm sagen will. Soll der Kunde den Begriff „Werbeware“ umfassend verstehen, bleiben kaum noch Waren für die beworbene Rabattaktion übrig, da auf nahezu sämtliche Waren irgendwann einmal werbemäßig hingewiesen wurde.
Ebenfalls spielt keine Rolle, dass die einzelnen Waren in dem Ladenlokal ausdrücklich als „Werbeware“ gekennzeichnet worden sind. Eine solche Aufklärung des Kunden komme nach Auffassung des Senats zu spät, da die Karten für den Kunden bereits in der Werbung auf den Tisch gelegt werden müssen. Gerade der Anlockeffekt einer Rabattaktion verlangt, dass dem Kunden schon vor dem Betreten des Geschäftslokals klar gemacht wird, welchen Umfang die Rabattaktion hat.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.11.2006 – 4 U 143/06