Nach § 34 BDSG kann jeder Betroffene Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangen. Wimmeln Unternehmen ein entsprechendes Begehren von Auskunftswilligen ab, kann das mit Bußgeldern belegt werden.
Eigentlich begann alles mit einem einfachen Auskunftsverlangen. Als ein Betroffener im Jahr 2011 von einem Unternehmen nach § 34 BDSG Auskunft über die dort zu seiner Person gespeicherten Daten verlangte, war kaum abzusehen, dass sich hieraus ein durchaus beachtenswerter Fall entwickeln würde.
Unternehmen wimmelt Auskunftsverlangen ab
Denn der zuständige Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens, dem hinreichende Kenntnissen im Bereich des Datenschutzrechts offenbar fehlten, verweigerte dem Anfragenden die begehrte Auskunft zunächst mit einer kuriosen Begründung. Da eine Auskunftserteilung nur gegenüber „legitimierten Stellen“ erfolgen könne und der Betroffene hierzu angeblich nicht zähle, sei diesem das Auskunftsbegehren „aus Datenschutzgründen“ versagen.
Aufsichtsbehörde verhängt Bußgeld
Mit dieser fragwürdig anmutenden Begründung wollte der Betroffene sich allerdings nicht abwimmeln lassen. Vielmehr wandte er sich zur Durchsetzung seiner Rechte an den zuständigen Datenschutzbeauftragten. Dieser klärte das Unternehmen über seine gesetzliche Auskunftspflicht sowie darüber auf, dass ein Berufen auf Gründe des Datenschutzes gegenüber dem Betroffenen selbst selbstverständlich nicht in Betracht kommt. Obwohl das Unternehmen die begehrte Auskunft daraufhin erteilte, wurde gegen dessen Inhaberin von der Aufsichtsbehörde ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro verhängt.
Gericht bestätigt das verhängte Bußgeld
Dagegen wehrte sich die Unternehmensinhaberin gerichtlich mit dem Vortrag, die widerwillige Auskunft ihres Mitarbeiters zwar fehlerhaft gewesen, jedoch allein darauf zurückzuführen sei, dass dieser datenschutzrechtlichen Belangen ein besonders hohes Gewicht beimesse.
Dem tritt das AG Leipzig mit Beschluss vom 11.6.2012 – (AZ 216 Owi 704 Js 35414/11) entgegen. Der Betroffene sei nicht nur durch die Verweigerung, sondern auch durch die im Nachhinein, aber zu spät erfolgte Information in seinem Auskunftsrecht verletzt worden. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 8a BDSG sei daher die Verhängung eines Bußgelds bis zu einer Höhe von 50.000 EUR möglich. Auch vor dem Hintergrund der nur irrtumsbedingten Auskunftsverweigerung des Unternehmensmitarbeiters sei das Bußgeld in der verhängten Höhe von 250 EUR daher im konkreten Fall angemessen.
Signalwirkung/Pionierwirkung des Urteils?
Auch wenn die vorgenannte Gerichtsentscheidung angesichts der Bußgeldhöhe wenig spektakulär erscheinen mag, so könnte ihr durchaus Signalwirkung zukommen. Denn soweit ersichtlich, ist dies die erste Entscheidung eines Gerichts, die dem Abwimmeln von Betroffenen rechtliche Relevanz zuspricht, indem eine verspätete datenschutzrechtliche Auskunft mit einem Bußgeld belegt wird.
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