Telekommunikationsverträge, die nach § 43a TKG keine Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Telekommunikationsdienste beinhalten, können unwirksam sein. Dies ist aber nicht zwingend so, hat das Landgericht (LG) Lüneburg kürzlich entschieden (Urt. v. 10.03.2015 – Az.: 5 S 77/14).
Telekommunikationsvertrag zu den üblichen Entgelten
Im konkreten Fall ging es um einen solchen Vertrag, der keine entsprechenden Preise beinhaltete. In zweiter Instanz stellte das LG fest, dass der Telekommunikationsvertrag zwischen den Parteien zumindest zustande gekommen war. Allerdings nicht zu den Tarifen des Unternehmens, sondern zu den üblichen Entgelten.
Diese Rechtsauffassung schien für die Klägerin überraschend zu bekommen – da sie dem Beibringungsgrundsatz nicht nachkam und keine üblichen Entgelttarife vorlegen konnte, wurde die Klage abgewiesen. Zudem stellte das Gericht fest, dass dem Verbraucher ein Schadensersatzanspruch zusteht. Gegen das Urteil hat die Klägerin noch die Möglichkeit der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
AG Winsen anderer Ansicht
Allerdings bleibt auch generell abzuwarten, ob sich die Meinung des LG Lüneburg durchsetzt. In der Vergangenheit hat beispielsweise das Amtsgericht (AG) Winsen die Meinung vertreten, dass fehlende Preisangaben zu einer Unwirksamkeit des Telekommunikationsvertrags führen (Urt. v. 11.11.2014 Az.: 16 C 835/14).(JUL)